§ 7 Max Weber

Schriften Max Webers: Gesammelte Aufsätze zur Religionssoziologie, Bd. I-III, 1920; Gesammelte politische Schriften, 1921, 3. Aufl. 1971 (GPS); Gesammelte Aufsätze zur Wissenschaftslehre, 1922, 7. Aufl. 1988 (GAWL); Gesammelte Aufsätze zur Soziologie und Sozialpolitik, 1924; Wirtschaft und Gesellschaft, 1. Aufl. 1922, 5. Aufl. 1972 (WuG); Rechtssoziologie, hg. von Winckelmann, 2. Aufl. 1967 (RS). Bei J. C. B Mohr erscheint nach und nach eine kritische Gesamtausgabe in insgesamt wohl 41 Bänden mit einer verwirrenden Zählung. 2011 ist als Teilband I, 22, 3 das als »Rechtssoziologie« geläufige Kapitel aus Wirtschaft und Gesellschaft erschienen, herausgegeben und bearbeitet von Werner Gephart und Siegfried Hermes. Ausführlich zu diesem Band François Chazel, Max Webers »Rechtssoziologie« im Lichte der Max Weber Gesamtausgabe, ZfRSoz 33, 2012/13, 151-173; Hubert Treiber, Zu Max Webers »Rechtssoziologie«. Rezensionsessay zur Max Weber-Gesamtausgabe (MWG I/22-3), Sociologia Internationalis 49, 2011, 139-155. Die Sache wird noch unübersichtlicher durch eine 16bändige Studienausgabe (MWS) der MWG mit neuer Seitenzählung. Sie verzichtet auf den editorischen Apparat, enthält dafür aber Nachworte der Herausgeber. Für die Rechtssoziologie kann man getrost auf ältere Ausgaben zurückgreifen. Ich zitiere die »Rechtssoziologie« nach der Winckelmann-Ausgabe von 1967 = RS sowie »Wirtschaft und Gesellschaft« (WuG) nach dem Erstdruck von 1922.

Alle für die Rechtssoziologie relevanten Weber-Texte stehen im Internet bei Zeno.org zur Verfügung. Handlicher ist die Potsdamer Internet-Ausgabe (PIA), weil man PDFs herunterladen kann. Dort fehlt allerdings »Wirtschaft und Gesellschaft« und damit auch die »Rechtssoziologie«. Diesen Text findet man im Internet Archive. Weitere Links zu Weber-Texten im Internet im Artikel Max Weber bei Wikisource.

Biographien: Dirk Kaesler, Max Weber. Preuße, Denker, Muttersohn, 2014; Jürgen Kaube, Max Weber. Ein Leben zwischen den Epochen, 2014; Joachim Radkau, Max Weber. Die Leidenschaft des Denkens, 2005.

Literatur: Silke Aechtner, Die Rationalität in der Rechts- und Herrschaftssoziologie Max Webers, 1995; Stanislav Andreski, Max Weber’s Insights and Errors, 1984; Stefan Breuer/Hubert Treiber (Hg.), Zur Rechtssoziologie Max Webers, 1984; Michael Baurmann, Grundzüge der Rechtssoziologie Max Webers, JuS 1991, 97-103; Anthony T. Kronman, Max Weber, 1983; Fritz Loos, Zur Wert- und Rechtslehre Max Webers, 1970; Markus Ludwig, Sein und Sollen. Eine Untersuchung zur Abgrenzung der Rechtsnormen von den sozialen Normen bei Max Weber und Eugen Ehrlich, 1999; Bernhard K. Quensel, Logik und Methode in der Rechtssoziologie Max Webers, ZfRSoz 1997, 133-159; Bernhard K. Quensel/Hubert Treiber, Das »Ideal« konstruktiver Jurisprudenz als Methode. Zur »logischen Struktur« von Max Webers Idealtypik, Rechtstheorie 33, 2002, 91-124; Manfred Rehbinder/Klaus-Peter Tieck, (Hg.), Max Weber als Rechtssoziologie, 1987; Wolfgang Schluchter, Rationalismus der Weltbeherrschung. Studien zu Max Weber, 1980; ders., Die Entstehung des modernen Rationalismus. Eine Analyse von Max Webers Entwicklungsgeschichte des Okzidents, 1998; Hubert Treiber, Insights into Weber’s Sociology of Law, in: Knut Papendorf u. a. (Hg.), Understanding Law in Society, 2011, 21-79; ders., Max Webers Rechtssoziologie, 2017; David M. Trubek, Max Weber’s Tragic Modernism and the Study of Law in Society, LSR 20, 1986, 573-598; Stefan Uecker, Die Rationalisierung des Rechts. Max Webers Rechtssoziologie, 2005; Johannes Weiß, Max Webers Grundlegung der Soziologie, 2. Aufl. 1992.

I.                                 Leben und Werk

Max Weber (1864-1920) hat das theoretische Fundament der Rechtssoziologie gelegt. Aber damit nicht genug. Auch für die allgemeine Soziologie ist Weber nach wie vor der wohl wichtigste Theoretiker. Nur Durkheim macht ihm ernsthaft Konkurrenz. Bis heute gehört zum Grundgerüst der Soziologie eine Kombination von Gedanken Émile Durkheims und Max Webers. Bourdieu und Luhmann beginnen daneben schon wieder zu verblassen.

Max Weber ist in mehreren Disziplinen gleichzeitig berühmt geworden. Als Wirtschaftshistoriker stellte er die Hypothese auf, dass eine Wurzel des Kapitalismus in der protestantischen Ethik zu suchen sei. Die ursprünglich »außerweltlich«, also religiös, motivierte Sorge der Puritaner um ihr Seelenheil verwandelte sich »innerweltlich« in eine methodisch-rationale Lebensführung, die alle Kraft in den Dienst des Berufes stellt und dadurch innovatorische Leistungen freisetzt, die zuvor ohne Beispiel waren (§ 73). Die Diskussion hierüber ist auch heute noch im Gange. Für die Wissenschaftstheorie formulierte er den Grundsatz der Werturteilsfreiheit der Wissenschaft, wonach die Wissenschaft mit dem Anspruch auf Objektivität die Dinge nur beschreiben und erklären kann, sich aber jedes praktischen Werturteils, also jeder Bestimmung dessen, wie man handeln soll, enthalten muss (§ 18). Für die allgemeine Soziologie hat er immer noch aktuelle Konzepte der sozialen Handlung und der Herrschaft entworfen (§ 31). Mit seiner Analyse der Bürokratie hat er die Organisationssoziologie auf den Weg gebracht.

Webers übergreifendes Thema war die Entzauberung der Welt, die Erklärung des Rationalisierungsprozesses, wie er sich in der Neuzeit durch das Zusammenwirken von Wissenschaft, Kapitalismus und Bürokratie in den westlichen Industriegesellschaften, und nur dort, abgespielt hat:

»Die zunehmende Intellektualisierung und Rationalisierung bedeutet … das Wissen davon oder den Glauben daran: dass man, wenn man nur wollte, es jederzeit erfahren könnte, dass es also prinzipiell keine geheimnisvollen, unberechenbaren Mächte gebe, die da hineinspielen, dass man vielmehr alle Dinge – im Prinzip – durch Berechnen beherrschen könne. Das aber bedeutet: die Entzauberung der Welt. Nicht mehr wie der Wilde, für den es solche Mächte gab, muß man zu magischen Mitteln greifen, um die Geister zu beherrschen oder zu erbitten. Sondern technische Mittel leisten das.« (GAWL S. 594)

Die Entzauberung der Welt ist die Basis eines umfassenden Modernisierungsprozesses, der nicht auf den Ort seines Durchbruchs im westlichen Europa beschränkt bleibt, und zwangsläufig zur Säkularisierung führt. Religion wird Privatsache. Sie überlebt im »hinterweltlichen Reich mystischen Lebens oder in der Brüderlichkeit unmittelbarer Beziehungen der einzelnen zueinander.« Im 20. Jahrhundert gehörte die Säkularisierungsthese zum konsentierten soziologischen Basiswissen. Heute wird sie jedoch problematisiert. Zwar war und ist Rationalisierung die Grundlage der westlichen Industriegesellschaften. Aber solche Rationalität hat in Religionen und Sekten, in Fundamentalismus und Nationalismus, unerwartete Gegenspieler bekommen, so dass manche von einer Wiederkehr der Götter reden (näher unten § 98 im Zusammenhang von Modernisierung und Globalisierung).

Auch Webers Rationalitätsbegriff wird problematisiert, zumal der Begriff von ihm nicht immer ganz einheitlich gebraucht wird. Andreski hält ihn sogar für völlig verfehlt, denn man könne auch vormodernen Kulturen eine innere Rationalität nicht absprechen. Indessen scheint Andreski hier Rationalität mit Funktionalität gleichzusetzen. Die »Entzauberung« der Welt in der Moderne hat eine neue (nicht unbedingt bessere) Qualität der Weltsicht begründet, die es rechtfertigt, an Webers Begriffsbildung festzuhalten. Der Begriff »rational« deckt mehrere Bedeutungen, die sich ergänzen. Rational bedeutet zunächst, dass eine Handlung vom Intellekt, sei es im Hinblick auf bestimmte abstrakte Werte, sei es im Hinblick auf konkrete Zwecke, gesteuert wird. Für die Wirtschaft bedeutet Rationalität Rechenhaftigkeit, wie sie mit der doppelten Buchführung möglich wurde. Im Hinblick auf das Recht versteht Weber unter Rationalität, dass eine Handlung oder Entscheidung einer allgemeinen Regel folgt, ferner den systematischen Charakter des Regelwerks, wie er in der Vorstellung von einer Hierarchie der Rechtsquellen und dem Anspruch der Rechtsordnung auf Lückenlosigkeit zum Ausdruck kommt.

Über Webers Texten liegt inzwischen eine dicke Schicht von Sekundärliteratur, die sich sowohl mit der Werk- und Editionsgeschichte als auch mit der Interpretation des Inhalts befasst. Wer nicht Weber-Spezialist werden will, ignoriert am besten Werkgeschichte und Gesamtausgabe, greift auf die leicht verfügbaren älteren Textausgaben zurück und lässt sich von dem bis heute eindrucksvollen Stil Webers einnehmen.

II.                              Webers Rechtssoziologie

1.      Themen und Texte

Die »Rechtssoziologie« Webers hat ihren Titel erst postum von Marianne Weber erhalten. Max Weber hatte schon seit 1908 ein groß angelegtes »Handbuch der politischen Ökonomie« (später »Grundriß der Sozialökonomik«) geplant, das bei Mohr/Siebeck in Tübingen erscheinen und an dem fast 50 Autoren beteiligt sein sollten. Als Autor hatte Weber selbst die III. Abteilung »Wirtschaft und Gesellschaft« (WuG) übernommen. Als er 1920 überraschend an einer Lungenentzündung starb, hatte er vier Kapitel des ersten Teils von WuG zum Druck gegeben. Für die weiteren Teile gab es Manuskripte, die schon vor dem Weltkrieg entstanden waren. Sie wurden Webers Ehefrau Marianne Weber zu der 1922 erstmals erschienenen Druckfassung von WuG zusammengefügt. Unter den älteren Manuskripten war das VII. Kapitel des Zweiten Teils, das Weber mehrfach überarbeitet hatte und das nunmehr die Überschrift »Rechtssoziologie« erhielt, ein Begriff, den Weber bereits in Verweisungen auf diesen Teil verwendet hatte. In der MWG hat das Kapitel diesen Titel verloren und firmiert nun unter der noch weniger authentischen Überschrift »Die Entwicklungsbedingungen des Rechts«.[1] 1960 erschien in der Reihe »Soziologische Texte des Luchterhand Verlages ein selbständiger Band mit dem Titel »Rechtssoziologie«. Herausgeber war Johannes Winckelmann, der inzwischen auch die die Herausgabe neuerer Auflagen von WuG übernommen hatte. In die »Rechtssoziologie« nahm Winckelmann auch das der »Rechtssoziologie« vorausgehende Kapitel VI (Die Wirtschaft und die Ordnungen) auf. Diese beiden Kapitel aus WuG bildeten seither Max Webers Rechtssoziologie im engeren Sinne.

Die MWG hat diese Einheit zerissen, und »kritisch« vorgeführt, dass es sich bei den überkommenen Editionen von WuG um »unterschiedliche Zusammenstellungen von heterogenen Textbeständen«[2] handelt. Damit ist sie – die MWG – zur Hürde für alle geworden, die sich auf die Schulter des Riesen stellen wollen. Was im Erstdruck von WuG Teil 2 Kapitel VI (»Die Wirtschaft und die Ordnungen«) war, wird separiert. WuG Teil 2 Kapitel VII, das im Erstdruck als »Rechtssoziologie (Wirtschaft und Recht)« firmierte, erhält den Titel »Entwicklungsbedingungen des Rechts« und wird nunmehr zur »so genannten« Rechtssoziologie.

Im weiteren Sinne gehört zu Webers Rechtssoziologie zunächst natürlich seine Analyse von Recht und Wirtschaft (u. § 73), für die außer WuG die beiden Aufsätze »Die protestantische Ethik und der Geist des Kapitalismus« von 1904/5) wichtig sind (verfügbar in den »Gesammelten Aufsätzen zur Religionssoziologie« und in MWG I/18). Wichtiger noch ist Webers Soziologie der Herrschaft. Sie war zunächst grundrissartig in Kapitel III des Ersten Teils von WuG (Die Typen der Herrschaft) und ausführlich im Dritten Teil von WuG (Typen der Herrschaft) zu finden. In der MWG nimmt sie den Band I 22/4 (2005) ein. Hier wird sie in § 31 II angesprochen. Zwei Themen aus der Herrschaftssoziologie haben sich verselbständigt.

  • Die Lehre von »drei reinen Typen legitimer Herrschaft« zum Problemkreis Legitimation des Rechts (u. §§ 32 f.);
  • Max Webers Analyse der bürokratischen Herrschaft zur Organisationssoziologie (u. §§ 76 ff).

Webers Rechtssoziologie ist eingebettet in seine allgemeine Soziologie und diese wiederum in seine Wissenschaftstheorie. Aus der allgemeinen Soziologie ist nach wie vor der methodische Ansatz des Sinnverstehens unverzichtbar. Der Ansatz ist in dem so genannten Kategorienaufsatz ausformuliert. Darauf baut dann die Lehre von der sozialen Handlung auf (u. § 30). Den Kern von Webers Wissenschaftstheorie bildet das Werturteilsproblem (u. § 18). So gibt es jetzt im Blick auf Max Weber drei Rechtssoziologie-Begriffe:

  • der engste bezieht sich auf die von der MWG »so genannte« Rechtssoziologie, die dort den neuen Titel »Entwicklungsbedingungen des Rechts« trägt,
  • Webers Rechtssoziologie im engeren Sinne, wie sie von Winckelmann mit den Kapiteln VI und VII von WuG Teil 2 und
  • Webers Rechtsoziologie im weiteren Sinne, die alles einschließt, was aus Webers Gedankenwelt für eine soziologische Behandlung des Rechts relevant ist.

2.      Normativ-juristische und empirisch-soziologische Betrachtungsweise

Zum Ausgangspunkt der Rechtssoziologie im Werk Max Webers wird die Stammler-Kritik von 1907.[3] Darin formulierte er die für ihn fortan maßgebliche Unterscheidung zwischen Jurisprudenz und Soziologie (Loos S. 93ff). Vorbereitet durch den sog. Neukantianismus optierte Weber für die logische Unterscheidung von Sein und Sollen mit der Konsequenz einer klaren Trennung zwischen juristisch-normativer und soziologisch-empirischer Betrachtungsweise. Daraus resultiert Webers soziologischer Geltungsbegriff, mit dem er das Recht als ein empirisches Phänomen im Gegensatz zu der von der Philosophie und Dogmatik für Moral und Recht in Anspruch genommenen normativen Geltung auszeichnet:

»Wenn von ›Recht‹, ›Rechtsordnung‹, ›Rechtssatz‹ die Rede ist, so muß besonders streng auf die Unterscheidung juristischer und soziologischer Betrachtungsweise geachtet werden. Die erstere fragt: was als Recht ideell gilt. Das will sagen: welche Bedeutung, und dies wiederum heißt: welcher normative Sinn einem als Rechtsnorm auftretenden sprachlichen Gebilde logisch richtiger Weise zukommen sollte. Die letztere dagegen fragt: was innerhalb einer Gemeinschaft faktisch um deswillen geschieht, weil die Chance besteht, daß am Gemeinschaftshandeln beteiligte Menschen, darunter insbesondere solche, in deren Händen ein sozial relevantes Maß von faktischem Einfluß auf dieses Gemeinschaftshandeln liegt, bestimmte Ordnungen als geltend subjektiv ansehen und praktisch behandeln, also ihr eigenes Handeln an ihnen orientieren. – Darnach bestimmt sich auch die prinzipielle Beziehung zwischen Recht und Wirtschaft. « (WuG 1922 S. 368 = RS S. 69)

Die Unterscheidung von Sein und Sollen, die hier auf die Trennung von Philosophie, Ethik und Jurisprudenz einerseits und emprischer Soziologie andererseits hinausläuft, klingt simpel und ist im Grund auch ziemlich einfach zu verstehen. Dass Problem ist nur, dass sie so oft missverstanden wird, weil mehr hineingelegt wird, als in – diesem Fall von Weber – gemeint ist. Eine Quelle des Missverständnisses fließt daraus, dass für die soziologische Betrachtung des Rechts wortgleiche Begriffe verwendet werden wie in der Jurisprudenz.

»Das Wort ist dasselbe, – was gemeint ist, etwas im logischen Sinn toto coelo Verschiedenes.« (Max Weber, Roscher und Knies und die logischen Probleme der historischen Nationalökonomie II).

Weber definiert:

» ›Recht‹ ist für uns eine ›Ordnung‹ mit gewissen spezifischen Garantien für die Chance ihrer empirischen Geltung.« (WuG 1922, S 368f. = RS S. 71)

Den Aspekt der Rechtsgeltung als Wirkungschance wird später Theodor Geiger ausbauen (u. § 8 II.).

3.      Recht und andere Ordnungen

Das Kapitel VI von WuG Teil 2 (Die Wirtschaft und die Ordnungen) gehört zur Rechtssoziologie im engeren Sinne, weil es der Abgrenzung des Rechts von anderen sozialen Ordnungen wie Brauch und Sitte, Moral und Konvention.

»Wir wollen vielmehr überall da von Rechtsordnung sprechen«, so sagt Weber, »wo die Anwendung irgendwelcher physischer oder psychischer Zwangsmittel in Aussicht steht, die von einem Zwangsapparat, d. h. von einer oder mehreren Personen, ausgeübt wird, welche sich für diesen Behuf für den Fall des Eintritts des betreffenden Tatbestandes bereithalten, wo also eine spezifische Art der Vergesellschaftung zum Zwecke des Rechtszwanges existiert.« (WuG S. 372 = RS S. 76f.)

Weber hat damit den Begriff des Rechtsstabs in die Soziologie eingeführt. Man bezeichnet damit alle diejenigen, die das Recht handhaben wie Richter und Staatsanwälte, Polizisten und Gerichtsvollzieher. In dieser Abgrenzung steckt aber auch die so genannte Zwangstheorie, die Zwang als Definitionsmerkmal des Rechts ansieht. Im Detail lässt die Zwangstheorie sich differenzieren, je nachdem, ob für Recht überhaupt oder für staatliches Recht herangezogen wird, und ob jede Sanktion als Zwang gelten soll oder nur die (Drohung mit Gewalt) im engeren Sinne. Aber jedenfalls

4.      Die Stadien der Rechtsentwicklung

Das Kapitel VII von WuG Teil 2 (Rechtssoziologie) enthält Webers berühmte und bis heute diskutierte Rationalisierungsthese. Danach vollzog sich die Entwicklung des Rechts im Großen und Ganzen, von etwaigen Störungen und Überbleibseln abgesehen, vom irrationalen Typ der vormodernen Gesellschaften mit charismatischen Führern und Kadi-Justiz über den traditionalen Typ der Gesellschaften der Feudalzeit zum rationalen Typ der modernen Gesellschaft mit dem technisch versierten Verwaltungsmann und dem logisch denkenden Juristen. Vor allem drei Faktoren macht Weber für diese Entwicklung des modernen Rechts verantwortlich: Landesherren, die gegen ständische Selbständigkeitsbestrebungen die einheitliche Kontrolle ihres Territoriums durchsetzen wollten, kapitalistische Interessenten, die ihre Gewinnchancen zu berechnen wünschten, und einen fachlich ausgebildeten, unabhängigen Berufsstand der Juristen. Er unterscheidet vier Stadien der Rechtsentwicklung:

»Die allgemeine Entwicklung des Rechts und des Rechtsgangs führt, in theoretische ›Entwicklungsstufen‹ gegliedert, von der charismatischen Rechtsoffenbarung durch ›Rechtspropheten‹ zur empirischen Rechtsschöpfung und Rechtsfindung durch ›Rechtshonoratioren‹ (Kautelar- oder Präjudizienrechtsschöpfung)- weiter zur Rechtsoktroyierung durch weltliches imperium und theokratische Gewalten und endlich zur systematischen Rechtssatzung und zur fachmäßigen auf Grund literarischer und formal logischer Schulung sich vollziehenden ›Rechtspflege‹ durch ›Rechtsgebildete‹ (Fachjuristen). Die formalen Qualitäten des Rechts entwickeln sich dabei aus einer Kombination von magisch bedingtem Formalismus und offenbarungsmäßig bedingter Irrationalität im primitiven Rechtsgang, eventuell über den Umweg theokratisch oder patrimonial bedingter materialer und informaler Zweckrationalität zu zunehmender fachmäßig juristischer, also logischer Rationalität und Systematik und damit – zunächst rein äußerlich betrachtet – zu einer zunehmend logischen Sublimierung und deduktiven Strenge des Rechts und zu einer zunehmend rationalen Technik des Rechtsgangs.« (WuG 1922 S. 503 = RS S. 330)

Weber will nicht behaupten, diese an Hand historischen Materials rekonstruierten Rationalitätsstufen seien in der geschichtlich-gesellschaftlichen Entwicklung »überall gerade in der Reihenfolge des Rationalitätsgrades aufeinander gefolgt« oder auch nur »überall, selbst im Okzident, alle vorhanden gewesen« oder noch vorhanden. Es soll sich vielmehr nur um eine idealtypische Kennzeichnung (u. IV.) handeln. So betont er, dass das angloamerikanische Recht, indem es hauptsächlich auf Präjudizien aufbaut, noch teilweise den Charakter empirischer Rechtsschöpfung hat.

Dass England das Geburtsland des Kapitalismus ist, scheint Webers Hypothese zu widerlegen, dass der moderne Kapitalismus mit der Rationalisierung des Rechts einhergegangen sei (sog. England-Problem; u. § 73). Die formale Rationalität als solche ist jedoch in erster Linie eine interne Qualität des juristischen Denkens. Die Entstehung des Kapitalismus setzte dagegen als Kalkulationsgrundlage nur Rechtssicherheit voraus. Die kann aber, wie Weber selbst hervorhebt, durch ein Präjudizienrecht gleichermaßen, wenn nicht sogar besser gewährleistet sein. Statt von einem England-Problem müsste man heute eher von einem Japan-Problem reden, das sich aus der japanischen Vorliebe für Informalität und Konsens herleitet[4].

Rationalität des Rechts kann entweder in formaler oder in materialer Hinsicht gegeben sein. Aus dem Begriffspaar »formal« und »material« sowie Rationalität bzw. Irrationalität ergeben sich vier Kombinationen:

(1) Als formal und irrational zugleich bezeichnet Weber Konfliktregelungsverfahren, die sich des Orakels oder eines Gottesurteils bedienen. Sie sind irrational insofern, als sie keine intellektuelle Kontrolle der Entscheidung ermöglichen. Ihr formaler Charakter ergibt sich daraus, dass die Beteiligten bis hin zu dem Gebrauch bestimmter Worte ein genau festgelegtes Verfahren zu beachten haben, wobei jede Abweichung zum Prozessverlust führen kann.

(2) Prototyp für die als material-irrational gekennzeichnete Methode der Rechtsfindung ist die nach dem islamischen Scharia-Gericht so genannte Kadi-Justiz.[5] Es handelt sich um eine Billigkeitsrechtsprechung, die jeden Fall für sich betrachtet und auf einer ungeklärten Mischung rechtlicher, ethischer, politischer und gefühlsmäßiger Überlegungen beruht. Als Beispiele führt Weber die Volksjustiz der attischen Demokratie im antiken Griechenland und die Rechtsprechung des englischen Friedensrichters an, aber auch das (echte) deutsche Schwurgericht aus der Zeit vor 1924. Diese Kadijustiz ist material insofern, als sie sich inhaltliche Erwägungen aller Art, also nicht nur rechtliche, sondern auch ethische und politische, zu eigen macht. Sie bleibt dabei irrational insofern, als das nicht systematisch geschieht, insbesondere weil sie darauf verzichtet, ihre Entscheidungen aus allgemeinen Regeln abzuleiten.

(3) Der material-rational genannte Stil des Rechtsdenkens ist vertreten in den verschiedenen Formen des theokratischen Rechts und einer patriarchalisch-autoritären Justiz. Beispiele bieten das religiöse Recht der Thora und des Korans, wie es in den Priesterschulen gelehrt wurde und wird, oder das Regiment der Fürsten im aufkommenden Absolutismus. Das materiale Element besteht in dem Bezug auf ethische und religiöse Grundsätze oder, bei der patriarchalischen Rechtspflege, auf das Ziel der »Wohlfahrt«. Die Rationalität liegt darin, »dass Normen anderer qualitativer Dignität als logische Generalisierungen von abstrakten Sinndeutungen auf die Entscheidung von Rechtsproblemen Einfluß haben sollen: ethische Imperative oder utilitaristische oder andere Zweckmäßigkeitsregeln oder politische Maximen, welche sowohl den Formalismus des äußeren Merkmals wie denjenigen der logischen Abstraktion durchbrechen« (RS S. 125). Ihnen fehlt aber die formale juristische Qualität, weil sie keine Grenzen zwischen Ethik, Politik und Recht akzeptieren. Material in diesem Sinne wäre etwa naturrechtliches Denken.

(4) Formale Rationalität steht am Ende der Entwicklung insbesondere des Zivilrechts vom römischen zum Pandektenrecht. Formale Rationalität ist die nach Weber letzte und höchste Entwicklungsstufe des Rechts. Den Höchstgrad formaler Rationalität hatte nach Meinung Webers die gemeinrechtliche Jurisprudenz erreicht, indem sie von folgenden Postulaten ausging:

»(1) daß jede konkrete Rechtsentscheidung ›Anwendung‹ eines abstrakten Rechtssatzes auf einen konkreten ›Tatbestand‹ sei,

(2) daß für jeden konkreten Tatbestand mit den Mitteln der Rechtslogik eine Entscheidung aus den geltenden abstrakten Rechtssätzen zu gewinnen sein müsse,

(3) daß also das geltende objektive Recht ein ›lückenloses‹ System von Rechtssätzen darstellen oder latent in sich enthalten oder doch als ein solches für die Zwecke des Rechtsanwendung behandelt werden müsse,

(4) daß das Gemeinschaftshandeln der Menschen durchweg als ›Anwendung‹ oder ›Ausführung‹ von Rechtssätzen oder umgekehrt als ›Verstoß‹ gegen Rechtssätze gedeutet werden müsse, … da, entsprechend der ›Lückenlosigkeit‹ des Rechtssystems, ja auch die ›rechtliche Geordnetheit‹ eine Grundkategorie allen sozialen Geschehens sei.« (WuG 1922 S. 396 = RS S. 126)

Die Sache wird rein begrifflich dadurch etwas kompliziert, dass Weber der juristischen Tradition entsprechend auch formelles und materielles Recht unterscheidet. Das Verfahrensrecht ist »formell« und das Sachrecht ist »materiell«. Es gibt deshalb »formales« formelles Recht in Gestalt etwa eines ritualisierten Verfahrens. Und es gibt »formales« materielles Recht, nämlich in Gestalt der Begriffsjurisprudenz oder eines Präjudizienrechts.

Formale Rationalität Sinne korrespondiert mit Webers Vorstellung einer wertfreien Wissenschaft (§ 18). Da Weber eine wissenschaftlich begründete Wertwahl für ausgeschlossen hielt, sah er die Rationalität der Rechtswissenschaft davon abhängig, dass sie auf Wertentscheidungen verzichtet. Solche Entscheidungen muss eine formal-rational konzipierte Jurisprudenz den Interessenten und Parlamenten überlassen. Sie muss sich darauf beschränken, den in Rechtsgeschäften geäußerten Willen der Menschen durchzusetzen und das positive Recht, wie es ist, zu akzeptieren und als Basis für Deduktion und Subsumtion zu nutzen. Die Wertentscheidungen müssen außerrechtlich getroffen werden, und das Recht beschränkt sich darauf, sie umzusetzen. Dass damit grundlegende Wertungen ausgeblendet werden, ist für die Rationalität nicht entscheidend, denn maßgeblich ist das Selbstverständnis der Rechtswissenschaft. Insoweit erweist sich formale Rationalität als Theorie des Rechtspositivismus.

Zwischen formaler und materialer Rationalität sah Weber einen unaustragbaren Gegensatz:

»Die ›Rechtsgleichheit‹ und das Verlangen nach Rechtsgarantien gegen Willkür fordert die formale rationale ›Sachlichkeit‹ der Verwaltung im Gegensatz zu dem persönlichen freien Belieben aus der Gnade der alten Patrimonialherrschaft. Das ›Ethos‹ aber, wenn es in einer Einzelfrage die Massen beherrscht …, stößt mit seinen am konkreten Fall und der konkreten Person orientierten Postulaten nach materieller ›Gerechtigkeit‹ mit dem Formalismus und der regelgebundenen kühlen ›Sachlichkeit‹ der bürokratischen Verwaltung unvermeidlich zusammen und muß dann aus diesem Grund emotional verwerfen, was rational gefordert worden war.« (WuG 1922, S. 664)

Für die Gütermarktinteressenten bedeutet die Rationalisierung und Systematisierung des Rechts zwar eine der wichtigsten Vorbedingungen für ökonomische Dauerbetriebe, weil sie das Funktionieren der Rechtspflege berechenbar mache und damit juristische Verkehrssicherheit schaffe (z. B. WuG 1922 S. 469 = RS S. 266). Auf der anderen Seite werde aber die fachjuristische Logik, die juristische Konstruktion der Tatbestände des Lebens an Hand abstrakter Rechtssätze, die privaten Rechtsinteressenten auf das Gründlichste enttäuschen, denn ihre Erwartungen seien regelmäßig an der »Interessenlage« orientiert. Das formal rationalisierte Recht sei aber auch mit den Forderungen einer sozialen Demokratie nicht vereinbar:

»Nun aber entstehen mit dem Erwachen moderner Klassenprobleme materiale Anforderungen an das Recht von seiten eines Teils der Rechtsinteressenten (namentlich der Arbeiterschaft) … welche … ein soziales Recht auf der Grundlage pathetischer sittlicher Postulate (›Gerechtigkeit‹, ›Menschenwürde‹) verlangen. Dies aber stellt den Formalismus des Rechts grundsätzlich in Frage.« (WuG 1922, 506 = RS S. 336 f.)

Weber sah daher die formale Rationalität durch antiformale Tendenzen in der Rechtsentwicklung seiner Zeit gefährdet. Er wies nachdrücklich darauf hin, dass sich in diesen Tendenzen die Wünsche der Rechtsinteressenten mit den internen Standesideologien der Rechtspraktiker träfen; denn eingespannt in ein formales System sähen die Juristen ihre Bedeutung schwinden, fühlten sie sich doch als bloße Rechtsautomaten. Damit zielte Weber insbesondere auf die sog. Freirechtsschule, die der Begriffsjurisprudenz den Kampf angesagt hatte (vgl. § 11 II):

»Die Situation des an die bloße Interpretation von Paragraphen und Kontrakten gebundenen Rechtsautomaten, in welchen man oben den Tatbestand nebst den Kosten einwirft, auf dass er unten das Urteil nebst den Gründen ausspeie, erscheint den modernen Rechtspraktikern subaltern und wird gerade mit der Universalisierung des kodifizierten formalen Gesetzesrechts immer peinlicher empfunden. Sie beanspruchen’ ›schöpferische‹ Rechtstätigkeit für den Richter, zum mindestens da, wo die Gesetze versagen.« (WuG 1922 S. 506 = RS S. 336)

»Durch die stetige Zunahme der formulierten Gesetzesrechte und namentlich der systematischen Kodifikationen fühlen sich die akademischen Juristen in ihrer Bedeutung und auch in den Chancen der Bewegungsfreiheit des wissenschaftlichen Denkens empfindlich bedroht, und die rapide Zunahme der sowohl antilogischen wie antihistorischen Bewegungen in Deutschland … ist dadurch leicht erklärlich und insofern Produkt einer historischen, intern intellektualistischen Interessenkonstellation.« (WuG 1922, 508 = RS S. 339)

Das Kapitel zur Rechtssoziologie in »Wirtschaft und Gesellschaft« endet mit einer Prognose:

»Wie immer aber sich unter allen diesen Einflüssen das Recht und die Rechtspraxis gestalten mögen, unter allen Umständen ist als Konsequenz der technischen und ökonomischen Entwicklung, allem Laienrichtertum zum Trotz, die unvermeidlich zunehmende Unkenntnis des an technischem Gehalt stetig anschwellenden Rechts auf Seiten der Laien, also die Fachmäßigkeit des Rechts, und die zunehmende Wertung des geltenden Rechts als eines rationalen, daher jederzeit zweckrational umzuschaffenden, jeder inhaltlichen Heiligkeit entbehrenden, technischen Apparats sein unvermeidliches Schicksal.« (WuG 1922 S. 512 = RS S. 346 f.)

Weber hat, wie er selbst hervorhebt (WuG 394 u. 472) seine Rationalisierungsthese hauptsächlich am Privatrecht und an der bürokratisch arbeitenden Verwaltung entwickelt. Das Strafrecht hat er eher vernachlässigt.[6]

III. Die Bedeutung Max Webers für die Rechtssoziologie

Webers Rechtsoziologie ist, nicht zuletzt durch die überspitzte Kritik Anthony Kronmans[7] als »Collagenwerk«[8] in Verruf geraten, nicht nur, weil rein technisch betrachtet, das Manuskript zusammengestückelt erscheint, sondern weil Max Weber darin seine These von der Rationalisierung des Rechts mit einer Fülle von rechtshistorischem Material begründet, dessen Auswahl und Qualität man von einem zeitgenössischen Autor so nicht mehr akzeptieren würde. Diese Krittelei ändert aber nichts daran, dass die Rationalisierungsthese von den großen Hypothesen der Rechtssoziologie eine der größten ist.

Im Rahmen seiner Rationalisierungshypothese hat Weber besonders eindrucksvoll das Phänomen der Bürokratisierung beschrieben und ist damit zum Begründer der modernen Organisationssoziologie geworden (vgl. § 79). Mit der idealtypischen Unterscheidung und Beschreibung der traditionalen, der charismatischen und der legalen Herrschaft hat er die Grundlage der Herrschaftssoziologie gelegt (§ 31). Allein damit hätte Weber mehr als fast jeder andere zur Rechtssoziologie beigetragen. Seine eigentliche Leistung liegt jedoch darin, dass er als erster die neue Qualität des modernen Rechts, seine Ablösung von der gesellschaftlichen Moral ebenso wie von der Wirtschaft, voll erfasst und in der fachmännischen Verwaltung des Rechts durch einen wissenschaftlich ausgebildeten Berufsstand auch einen entscheidenden Schlüssel für die Autonomie des Rechts gefunden hat:

»Wir werden sehen, dass ein Recht in verschiedener Art, und keineswegs notwendig in der Richtung der Entfaltung seiner ›juristischen‹ Qualitäten rationalisiert werden kann. Die Richtung, in welcher diese formalen Qualitäten sich entwickeln, ist aber bedingt direkt durch sozusagen ›innerjuristische‹ Verhältnisse: die Eigenart der Personenkreise, welche auf die Art der Rechtsgestaltung berufsmäßig Einfluß zu nehmen in der Lage sind, und erst indirekt durch die allgemeinen ökonomischen und sozialen Bedingungen.« (WuG S.411)

Die Bedeutung Webers für die Rechtssoziologie kann kaum überschätzt werden. Etwa seit 1980 war eine regelrechte Weber-Renaissance zu beobachten. Seine Analysen haben das marxistische Gedankengut, das in den 60er und 70er Jahren der wichtigste Ideenlieferant für die Rechtssoziologie war, mehr und mehr verdrängt. Auch wenn später Luhmann als Theorieproduzent in den Vordergrund trat, blieb Weber in einer Weise präsent, dass man mit ihm – bis heute – fast wie mit einem Zeitgenossen diskutiert.

IV.                       Exkurs: Die Bildung von Idealtypen

Texte von Max Weber, Die »Objektivität« sozialwissenschaftlicher und sozialpolitischer Erkenntnis, 1904; Die drei reinen Typen der legitimen Herrschaft, 1922, beides in: ders., Gesammelte Aufsätze zur Wissenschaftslehre, 3. Aufl. 1967; Soziologische Grundbegriffe, in: ders., Wirtschaft und Gesellschaft, Erster Teil, 1922.

Literatur: Gert Albert, Weber-Paradigma, in: Georg Kneer/Markus Schroer (Hg.), Handbuch Soziologische Theorien, 2009, 517-554; Uta Gerhardt, Idealtypus. Zur methodologischen Begründung der modernen Soziologie, 2001; Carl G. Hempel/Paul Oppenheim, Der Typusbegriff im Lichte der neuen Logik, 1936; Jürgen von Kempski, Zur Logik der Ordnungsbegriffe, besonders in den Sozialwissenschaften, Studium Generale 5, 1952, 205ff (wieder abgedruckt in Hans Albert (Hg.), Theorie und Realität, 1964, 209-222); Susann Kluge, Empirisch begründete Typenbildung. Zur Konstruktion von Typen und Typologien in der qualitativen Sozialforschung, 1999; Wulf Hopf, Regelmäßigkeiten und Typen, ZfSoziologie, 20, 1991, 124-137; Rolf Ziegler, Typologien und Klassifikationen, in: Soziologie, FS für René König, 1973, 11-47.

»An ›Legitimitätsgründen‹ der Herrschaft gibt es, in ganz reiner Form, nur drei, von denen – im reinen Typus – jeder mit einer grundverschiedenen soziologischen Struktur des Verwaltungsstabs und der Verwaltungsmittel verknüpft ist.« (Die drei Typen der legitimen Herrschaft, GAWL S. 475)

So heißt es am Anfang der Abhandlung, die Max Webers Herrschaftssoziologie enthält. Bevor wir uns in § 31 seinen sachlichen Aussagen zuwenden, müssen wir einen methodologischen Exkurs einschieben. Reine Form ist hier gleichbedeutend mit dem von Weber häufiger gebrauchten Begriff des reinen Typus oder des Idealtypus. Worum handelt es sich dabei?

Der Objektbereich der Soziologie besteht aus einer Vielzahl von Handlungen, die jeweils voneinander verschieden sind. Keine Handlung gleicht der anderen, sind doch die Situationen, die Absichten der Handlungspartner, der lebensgeschichtliche Erfahrungshintergrund, der handlungsleitend wird, jeweils spezifisch. Der Soziologe untersucht also eine verwirrende Vielfalt von Abläufen. Will er sie erfassen und beschreiben, dann muss er sie strukturieren, d. h. Ordnung in die beobachteten Erscheinungen bringen. In dieser Systematisierung und Vereinfachung liegt die Leistung von Typologien. Der Vorgang der Typenbildung ist immer derselbe, gleichgültig ob es sich um Typen von Gemeinden, Menschen oder Verhaltensweisen handelt. In jedem Falle werden Objekte nach Maßgabe ihrer Ähnlichkeit zusammengefasst.

Der Typus steht im Gegensatz zum Begriff. Mit Hilfe von Begriffen werden die Erscheinungen des Lebens in Klassen geordnet, zwischen denen klare, abschließend festgelegte Grenzen verlaufen. Jedenfalls der Idee nach ist der Begriff scharf definiert: Menschen sind entweder minderjährig oder volljährig; Delikte werden eingeteilt in Ordnungswidrigkeiten, Vergehen und Verbrechen; Wirbeltiere sind Säugetiere oder Vögel oder Fische. Typen dagegen haben zwar eindeutige Schwerpunkte, sind an den Rändern aber unscharf: Menschen sind jugendlich oder erwachsen, aber die Grenzen sind fließend. Straftäter sind Gelegenheitsverbrecher oder Rezidivisten, ohne dass die Unterscheidung an eine bestimmte Anzahl von Taten geknüpft werden könnte. In seiner Flexibilität entspricht der Typus der Unschärfe sozialer Gesetzmäßigkeiten. Darauf beruht die Neigung der Soziologie zum Typus, die freilich zunehmend durch andere, elaboriertere Methoden verdrängt wird. Empirische Sozialforschung arbeitet oft mit Durchschnitts- und Häufigkeitstypen, die auch als deskriptive oder Realtypen bezeichnet werden. Der Durchschnittstyp des deutschen Juristen, so meinte Kaupen, stamme aus einer konformistisch orientierten Mittelstandsfamilie.[9] Bedeutung haben ferner kausale und prognostische Typen, denen jeweils schon eine zur Erklärung der Wirklichkeit dienende Arbeitshypothese zugrunde liegt. Der frühkriminelle Rückfallverbrecher ist nicht nur Häufigkeitstyp, sondern auch ein kausaler Typ, weil frühes Einsetzen der Kriminalität besonders häufig einen Rückfall nach sich zieht.

Die Denkform des Typus ist auch in der Rechtswissenschaft verbreitet.[10] Der Jurist orientiert sich beispielsweise an den empirischen Durchschnittstypen etwa eines Kaufmanns, Arztes, Richters oder Bauunternehmers, um die Sorgfaltsanforderungen, die nach § 276 BGB zu stellen sind, zu konkretisieren. Erhebliche Bedeutung hat der Häufigkeitstypus bei dem sogenannten Anscheinsbeweis. Wenn ein Kausalablauf bewiesen werden soll, so gilt der Beweis als erbracht, wenn der behauptete Verlauf nach den festgestellten Umständen einem typischen Geschehensablauf entspricht. Dieser Prima-facie-Beweis entfällt erst dann, wenn der Gegner im konkreten Fall Umstände beweisen kann, die auf einen atypischen Verlauf hindeuten. Auch hier handelt es sich um einen empirischen Typus. Allerdings bilden die Gerichte solche Durchschnitts und Häufigkeitstypen aus Erfahrungssätzen, die aus der allgemeinen Lebenserfahrung gewonnen werden, also auf der Grundlage ihres Alltagswissens, ohne die Methoden empirischer Sozialforschung zu bemühen. In der juristisch-methodischen Literatur wird der Typus, ganz ähnlich wie der Begriff der sozialen Rolle (§ 53), vielfach auch als Bindeglied zwischen Soziologie und Dogmatik in Anspruch genommen.

Was bedeutet nun im Unterschied zu den Durchschnitts- und Häufigkeitstypen der Idealtyp Max Webers? Er hat nichts zu tun mit einem Ideal im Sinne einer Wertung, mit einem Ideal, das uns als gut und richtig vorgeschlagen wird, sondern es geht um eine theoretische Konstruktion ganz im Dienste empirischer Soziologie. Das ist etwas verwirrend, weil etwa um die gleiche Zeit der Staatsrechtler Georg Jellinek einen normativen Idealtyp kreiert hat, der, wie etwa der Idealtyp der vollkommenen Demokratie, als Zielbild oder Bewertungsmaßstab dienen soll für alles, was empirisch an mehr oder weniger dem Ideal entsprechenden Verwirklichungen anzutreffen ist.[11] Von diesem normativen Idealtyp ist also Max Webers logischer Idealtyp streng zu trennen. Der Idealtyp ist kein idealer Typ.

Man darf Webers Idealtyp aber auch nicht einfach nur als einen empirischen Durchschnittstyp ansehen; das wäre ein verkürztes Verständnis (Hopf). Weber hat den Idealtyp erstmals im Objektivitätsaufsatz von 1904 entwickelt, um Objektivität gerade auch für die Sozialwissenschaften zu sichern, die immer und überall in der Gesellschaft auf Werte trifft. Die Sozialwissenschaften haben es mit Kulturerscheinungen zu tun.

»Will man solche Disziplinen, welche die Vorgänge des menschlichen Lebens unter dem Gesichtspunkt ihrer Kulturbedeutung betrachten, ›Kulturwissenschaften‹ nennen, so gehört die Sozialwissenschaft in unserem Sinne in diese Kategorie hinein.« (GAWL S. 165)

Die Kulturerscheinungen haben die Qualität eines »historischen Individuums« (GAWL S. 178). Auch insoweit bleibe die Suche nach »konkreten kausalen Zusammenhängen« sinnvoll. Der Idealtyp soll die Verknüpfung zwischen sozialen Regeln und historischen Individuen schaffen. Webers Beispiel ist die »Idee der ›Stadtwirtschaft‹ des Mittelalters«, von der es heißt (S. 191), sie bilde nicht den »Durchschnitt der in sämtlichen beobachteten Städten tatsächlich bestehenden Wirtschaftsprinzipien«, sondern einen Idealtypus.

»Er wird gewonnen durch einseitige Steigerung eines oder einiger Gesichtspunkte und durch Zusammenschluß einer Fülle von diffus und diskret, hier mehr, dort weniger, stellenweise gar nicht, vorhandenen Einzelerscheinungen, die sich jenen einseitig herausgehobenen Gesichtspunkten fügen, zu einem in sich einheitlichen Gedankengebilde. In seiner begrifflichen Reinheit ist dieses Gedankenbild nirgends in der Wirklichkeit empirisch vorfindbar, es ist eine Utopie, und für die historische Arbeit erwächst die Aufgabe, in jedem einzelnen Falle festzustellen, wie nahe oder wie fern die Wirklichkeit jenem Idealbilde steht, inwieweit also der ökonomische Charakter der Verhältnisse einer bestimmten Stadt als »stadtwirtschaftlich« im begrifflichen Sinn anzusprechen ist.«

Das Verständnis von Webers Konstruktion wird dadurch erschwert, dass sich sein das Erkenntnisziel, dass er mit der Bildung von Idealtypen verbindet, vom Objektivitätsaufsatz zu den »Grundbegriffen« verschoben hat (Albert S. 523). 1904 sprach er noch von Kulturwissenschaften und lehnt eine generalisierende Betrachtungsweise ab.

»Die Erkenntnis des Generellen ist uns in den Kulturwissenschaften nie um ihrer selbst willen wertvoll.« (GAWL S. 179)

15 Jahre später formulierte Weber  als Eingangskapitel für WuG »Soziologische Grundbegriffe«.

»Die Soziologie bildet – wie schon mehrfach als selbstverständlich vorausgesetzt – Typen-Begriffe und sucht generelle Regeln des Geschehens. Im Gegensatz zur Geschichte, welche die kausale Analyse und Zurechnung individueller, kulturwichtiger, Handlungen, Gebilde, Persönlichkeiten erstrebt.« (WuG 1922 S. 9)

Hinsichtlich des Idealtypus hatte Weber von einer »genetischen Definition« gesprochen (GAWL S. 194). Das ist eine Formulierung, die aussieht wie eine Aussage über empirische Gesetzmäßigkeiten, aber nicht so »gemeint ist, sondern nur den Status einer Definition besitzt« (Albert S. 524). Wissenschaftstheoretisch ordnet Albert den Idealtyp mit einigem Aufwand als ein nonstatement-view im Sinne von Ronald Giere ein.[12] Hier genügt es, von einem theoretischen Modell zu sprechen, dass selbst noch keine empirische Hypothese darstellt, aber die Hypothesenbildung anleitet. Dazu passt folgendes Weber-Zitat:

»Für die Forschung will der idealtypische Begriff das Zurechnungsurteil schulen: er ist keine ›Hypothese‹, aber er will der Hypothesenbildung die Richtung weisen. Er ist nicht eine Darstellung des Wirklichen, aber er will der Darstellung eindeutige Ausdrucksmittel verleihen. … In seiner begrifflichen Reinheit ist dieses Gedankenbild nirgends in der Wirklichkeit empirisch vorfindbar, es ist eine Utopie, und für die historische Arbeit erwächst die Aufgabe, in jedem einzelnen Falle festzustellen, wie nahe oder wie fern die Wirklichkeit jenem Idealbilde steht, inwieweit also der ökonomische Charakter der Verhältnisse einer bestimmten Stadt als »stadtwirtschaftlich« im begrifflichen Sinn anzusprechen ist. Für den Zweck der Erforschung und Veranschaulichung aber leistet jener Begriff, vorsichtig angewendet seine spezifischen Dienste.« (GAWL S. 190f).

Es handelt sich um eine Modellkonstruktion, in der bestimmte Züge der Wirklichkeit einseitig übersteigert werden, um sie dadurch besonders klar herauszuheben. Ein Beispiel wäre etwa der homo oeconomicus, mit dem die Volkswirte operieren, also der Mensch, der sich am Markt ganz rational verhält und seine Entscheidung in Kenntnis aller relevanten Umstände rein unter ökonomischen Gesichtspunkten trifft. So handelt in Wirklichkeit niemand. Aber als Modellvorstellung ist dieser »reine« Typ hilfreich, um die »empirische Wirklichkeit mit ihm zu vergleichen, ihren Abstand von ihm oder ihre relative Annäherung an ihn festzustellen, um sie so mit möglichst eindeutig verständlichen Begriffen beschreiben und kausal zurechnend verstehen und erklären zu können« (GAWL S. 521 f.).

Auf ein verbreitetes Missverständnis soll noch hingewiesen werden: Typologien informieren nicht über die Wirklichkeit. Aus dem Umstand, dass die soziologische Theorie einen Typus kennt, folgt nicht, dass er auch in der empirischen Welt zu beobachten ist. Typologien haben lediglich einen heuristischen Wert, d. h. sie helfen bei der Suche nach Zusammenhängen, indem sie Modelle anbieten, um die zunächst unübersichtliche Vielfalt der sozialen Erscheinungen zu überschaubaren Gruppen zusammenzufassen. Max Weber hat dies sehr wohl gewusst. Er spricht von »Ideal«-typen und meint damit, dass die von ihm beschriebenen Typen in ihrer reinen Form empirisch wohl nur selten beobachtbar sind. Dies kann aber ihre Brauchbarkeit nicht entscheidend mindern. Als Beschreibungsmuster sind sie auch dann nützlich, wenn sie nur mit Modifikationen vorfindbar sind. Soziologisch interessant sind gerade die Erscheinungen, die zwischen den Idealtypen liegen. Auch Webers Einteilung der Herrschaftstypen ist derart idealtypisch gemeint. Sie will also nur einen »reinen«, »gesteigerten« Begriff zur besseren Erfassung der Wirklichkeit geben. In der Wirklichkeit ist keiner der Legitimitätsgründe je rein anzutreffen. Sie kreuzen und mischen sich.

Webers Idealtypen sind aus der Mode gekommen. Sie sind heute weitgehend durch »Modelle« oder durch »Systeme« abgelöst worden. »Damit läuft die Soziologie Gefahr, sich von ihren Nachbardisziplinen, den auf konkrete Phänomene ausgerichteten Geschichts-, Politik und Literaturwissenschaften, kaum noch zu unterscheiden«, denn die Beschreibung hochvernetzter sozialer Zusammenhänge ist ohne die Bildung von Idealtypen kaum zu haben. [13] In der Rechtssoziologie hat sich das methodische Hilfsmittel der Typenbildung – mit und häufiger noch ohne Bezugnahme auf Weber – bewährt. Als idealtypisch kann man die Unterscheidung von adversarischen und inquisitorischen Verfahren durch Thibaut und Walker oder die Unterscheidung zwischen technologically complex rich societies und technologically simple poor societies durch Felstiner (LSR 1974, 64) einordnen. Dagegen geht es bei der Gegenüberstellung von Einmalprozessierern (oneshotter) und Vielfachprozessierern (repeat player) durch Galanter (LSR 9, 1974, 97) nur um Durchschnittstypen.

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[1] Zum Schicksal der »Rechtssoziologie« liest man an Stelle der umfangeichen Berichte der Editoren besser die ausführliche Kritik von Dirk Kaesler, Rezensionsforum.

[2] MWG Hinweise der Herausgeber, MWG 22-3, S. XII.

[3] Besprechung von Rudolf Stammler, Wirtschaft und Recht nach der materialistischen Geschichtsauffassung, 2. Aufl. 1906. Erstdruck in: Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik, 24, 1907, S. 94-151. Es lohnt sich, diese Rezension nachzulesen allein um zu erleben, mit welcher unerhörten Schärfe seinerzeit Wissenschaftskontroversen ausgefochten wurden. Heute wird die Stammlerkritik gewöhnlich nach dem Abdruck in den Gesammelten Aufsätze zur Wissenschaftslehre zitiert.

[4] Vgl. etwa Frank K. Upham, Mythmaking in the Rule of Law Orthodoxy, in: Thomas Carothers (Hg.), Promoting the Rule of Law Abroad, Washington DC, 2006, S. 75-104, S. 91ff; . John Owen Haley, The Politics of Informal Justice: The Japanese Experience, 1922–1942, in: Richard L. Abel (Hg.), The Politics of Informal Justice, The American Experience, 1982, Bd. 1, 125–147.

[5] Kadi oder Qadi heißt der Richter im Islam. Als empirische Untersuchung zur Entscheidungsweise des Kadi, vgl. Lawrence Rosen, The Anthropology of Justice. Law as Culture in Islamic Society, Cambridge University Press 1999; ferner im Internet Elke Stockreiter, Islamisches Recht und sozialer Wandel: Die Kadhi-Gerichte von Malindi, Kenya und Zanzibar, Tanzania, 2002..

[6] Wolfgang Stangl, Die fortschreitende Verzauberung der Welt des Strafrechts. Kritisches zur Rationalisierungsthese Max Webers, ZfRSoz 13, 1992, 44-64

[7] Anthony T. Kronman, Max Weber, 1983; dazu die Rezension von David M. Trubek, Reconstructing Max Weber’s Sociology of Law, Stanford Law Review 37, 1985, 919-936.

[8] Werner Gephart, Das Collagenwerk, Rechtsgeschichte 3, 2003, 111-127. Zur so genannten »Rechtssoziologie« Max Webers.

[9] Die Hüter von Recht und Ordnung, 1969, 216; vgl. § 42,1.

[10] Karl Engisch (Die Idee der Konkretisierung in Recht und Rechtswissenschaft unserer Zeit, 2. Aufl. 1968, 237 ff.) sprach von einer »Hinwendung zum Typus in Recht und Rechtswissenschaft«.

[11] Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl. 1914 (Neudruck 1966) S. 336. Vgl. Hubert Treiber, Zur Frage nach der Vorbildfunktion Georg Jellineks für Max Webers Idealtypus, in: Gerhard Wagner/Claudius Härpfer (Hg.), Max Webers vergessene Zeitgenossen, 2016, 145-160. Treiber beantwortet die Frage negativ.

[12] Gert Albert, Idealtypen und das Ziel der Soziologie, Berliner Journal für Soziologie 17, 2007, 51-75.

[13] Kornwachs, Spektrum der Wissenschaft Heft 9, 1994, S. 117.