§ 94 Der Prozess der Globalisierung

Literatur: Volker Bornschier, Weltgesellschaft, Grundlegende soziale Wandlungen, Zürich 2008; Ditmar Brock, Globalisierung. Grundlagenwissen zum Thema, 2008; Mike Featherstone (Hg.), Global Culture. Nationalism, Globalization and Modernity 2002 [1990]; Bettina Heintz (Hg.), Weltgesellschaft, Sonderheft der Zeitschrift für Soziologie 34, 2005; Samuel P. Huntington, The Clash of Civilizations?, in: Foreign Affairs 72 (1993) 22-49; Robert D. Kaplan, The Coming Anarchy, The Atlantic Monthly, 173, 1994, 44-77; Niklas Luhmann, Die Weltgesellschaft,geograph Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie 57, 1971, 1-35; Anthony McGrew, A Global Society?, in: Stuart Hall (Hg.), Modernity and its Futures, Cambridge 2003 [1992], 61–112; Jürgen Osterhammel/Niels P. Petersson, Geschichte der Globalisierung, Dimensionen, Prozesse, Epochen, 4. Aufl., München 2007 [2003]; Klaus F. Röhl/Stefan Magen, Die Rolle des Rechts im Prozeß der Globalisierung, ZfRSoz 17, 1996, 1-15; Stefan A. Schirm, Internationale politische Ökonomie. Eine Einführung, 2007; ders. (Hg.), Globalisierung. Forschungsstand und Perspektiven, 2006; Rudolf Stichweh, Die Weltgesellschaft, Soziologische Analysen, 2001; Friedrich H. Tenbruck, Gesellschaftsgeschichte oder Weltgeschichte?, Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie 41, 1989, 417-439.

I.  Aspekte der Globalisierung

Das 20. Jahrhundert war das Jahrhundert der Globalisierung. Das zeigte bereits der erste Weltkrieg durch seinen Namen an. Seit der Erfindung der Atombombe und dem Einsatz dieser Weltwaffe gegen Ende des zweiten Weltkrieges hat die Politik unwiderruflich globale Dimensionen erreicht. In der zweiten Hälfte des Jahrhunderts zog die rasante Entwicklung von Wirtschaft und Technik die Globalisierung der Märkte nach sich. Auch im Alltag wurde die Globalisierung überall spürbar. Ein leistungsfähiges Verkehrsnetz gestattet den Austausch von Waren und Menschen. Kabel, Funk und Satelliten tragen Informationen um die ganze Welt. Die Zerstörung der Umwelt in der Folge weltweiter Industrialisierung kennt keine Grenzen.

In der wissenschaftlichen Diskussion der Globalisierung standen anfangs der technische Fortschritt, die Wirtschaft sowie außenpolitische und militärische Aspekte im Vordergrund. Später kamen die globale Umweltgefährdung und die weltumspannende Kommunikation als Themen hinzu. Inzwischen hat sich in Soziologie, Geschichte und Politikwissenschaft eine breite Globalisierungsdebatte entfaltet, die durch ein verfeinertes Interesse an den kulturellen und sozialen Dimensionen des Globalisierungsprozesses geprägt ist. Auch die Universalität der Menschenrechte ist zum Thema geworden. Alle Beiträge durchzieht mehr oder weniger ausdrücklich eine Grundthese, die besagt, dass sich eine eigenständige Sphäre der Globalität entwickelt, die für alle Menschen dieselbe ist und ihre Handlungen beeinflusst. Darüber hinaus ist jedoch wenig auszumachen, was nicht offen oder umstritten wäre.

Die Differenzen beginnen schon bei der Frage, ob die Globalisierung ein neuartiges Phänomen ohne historisches Vorbild darstellt und ob ein Wendepunkt (turning point) auszumachen, der den Beginn des Globalisierungsprozesses markiert (u. IV). Im Umkreis strukturalistischer Theorien betrachtet man die Globalisierung vornehmlich als Aspekt und Begleiterscheinung sozialer Evolution und Modernisierung. Auf diesem Boden wachsen Konvergenztheorien, die besagen, dass die Globalisierung einer universellen Modernisierungslogik folgt, die ein steigendes Maß an Homogenität der sozialen und kulturellen Phänomene hervorbringt. Auf der anderen Seite stehen Divergenztheorien. Sie betonen die verschiedenen Wege zur Moderne, die in Europa anders verlaufen sind als in der Neuen Welt, in Asien anders als in Afrika, und die vermutlich auch künftig getrennt bleiben werden, wenn und weil die Möglichkeit bestehe, dass sich mehrere Zivilisationen nebeneinander behaupten könnten, ohne zu einer Welt zusammenzuwachsen. Die Gegenposition postuliert im Extremfall den Zusammenprall der Kulturen (»clash of civilizations«, Huntington 1993) oder befürchtet gar ein weltweites Chaos (Kaplan 1994). Zwischen den plakativen Großtheorien ist reichlich Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise, die Globalisierung als einen vielschichtigen und multikausalen Prozess mit konvergierenden ebenso wie Divergenz verstärkenden Effekten erfasst. Der Zusammenhang insbesondere der extremen Positionen mit politisch-praktischen Absichten ist nicht zu übersehen. Während Huntington eine Neuorientierung der amerikanischen Außenpolitik nach dem Ende des Kalten Krieges im Blick hatte, wollten Konvergenztheorien, eine mehr oder weniger uniforme Welt voraussagen und wurden ihrerseits als Legitimation einer imperialistischen Ausbreitung westlicher Kulturmuster kritisiert. In Anlehnung an McGrew (1992:74 f.) lassen sich die scheinbar gegenläufigen (»dialektischen«) Entwicklungen so zusammenfassen

  • Universalisierung versus Partikularisierung: Auf der einen Seite finden die Industrialisierung, der Rechtsstaat und die Institutionen kapitalistischer Märkte weltweite Verbreitung. Auf der anderen Seite gibt es ein neues Interesse an Einzigartigkeit und Differenz, das sich in neuem Nationalismus oder der Betonung ethnischer und religiöser Identitäten äußert.
  • Homogenisierung versus Differenzierung: An der Oberfläche gleichen sich die sozialen Institutionen und Lebensumstände an. Großstädte und Flughäfen sind überall auf der Welt ähnlich. Fast überall gibt es Wahlen und Parlamente, und man redet von Menschenrechten. Doch von Ort zu Ort erhalten die Dinge einen eigenen Anstrich. Demokratie und Menschenrechte werden unterschiedlich interpretiert, und die Praxis ein und derselben Religion, z. B. des Islam, unterscheidet sich von Land zu Land.
  • Integration versus Fragmentierung: Im Zuge der Globalisierung entstehen neue Formen der Integration, angefangen von der UNO über multinationale Unternehmen bis hin zu internationalen Juristenvereinigungen. Zugleich reißen neue Trennungslinien auf zwischen Zentrum und Peripherie, Rassen und ethnischen Gruppen, Fremden und Einheimischen, Moslems und Christen.
  • Zentralisierung versus Dezentralisierung: Die Globalisierung ermöglicht eine enorme Konzentration von Macht bei den Global Players in Politik und Wirtschaft. Zugleich fordern Nationen, Regionen und Individuen mehr Selbstbestimmung. Die Kommunikationstechnik gestattet eine ungeahnte Zentralisierung von Informationsprozessen und liefert doch zugleich das Werkzeug für dezentrale Entscheidungen.
  • Nebeneinander und Durcheinander: Die Globalisierung bringt die verschiedensten Kulturen und Lebensstile miteinander in Berührung. Das kann zur Entstehung von Vorurteilen und Abgrenzungen führen. Zugleich wächst aus der Verbindung vormals verschiedener Ideen, Formen oder Fähigkeiten aber oft auch etwas Neues, eine neue Kunst oder Architektur, vielleicht aber auch neue Gesetze.
  • Harmonisierung und Fragmentierung des Rechts: Auch das Recht entwickelt sich gegenläufig. In weiten Teilen der Welt ist das offizielle Recht heute durch europäische Vorbilder bestimmt. Die Renaissance der Scharia zeigt jedoch, wie partikulares Recht als Mittel im Kampf gegen die Globalisierung dienen kann. Mehr oder weniger autonome Funktionssysteme wie der internationale Handel, die internationale Finanzwelt oder das Internet entwickeln ihre eigenen Regeln.
  • Krieg und Frieden: Die UNO war zuallererst eine Organisation zur Bewahrung des Weltfriedens. Seit dem Ende des Kalten Krieges ist ein Weltkrieg unwahrscheinlich geworden. Regional begrenzte Konflikte sind jedoch an der Tagesordnung.
  • Ökonomisierung versus Sozialverantwortung: Ob Ursache oder Wirkung mag dahinstehen, jedenfalls wird die Globalisierung von einer vorher nie dagewesenen Ökonomisierung aller Lebensbereiche begleitet. Gegenüber der Ökonomisierung machen an vielen Stellen zivilgesellschaftliche Kräfte Front und fordern soziale Verantwortung ein.

1971 hatte Luhmann darauf hingewiesen, es bestehe eine zunehmende Diskrepanz zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und Kommunikation, die längst zur Weltgesellschaft zusammengewachsen seien, und dem positiven Recht, das immer noch innerhalb territorialer Grenzen als nationales Recht in Geltung gesetzt werde. Wollten wir Luhmann folgen, so wäre die Suche nach einem sich entwickelnden Weltrecht müßig. Er meinte, das Rechtssystem habe sich im Hinblick auf die Erfordernisse des territorial begrenzten Nationalstaates in einem komplizierten Kopplungsverhältnis mit der Politik entwickelt, so dass schwer vorstellbar sei, wie es auf Weltebene eine Entsprechung finden könne. Die Summe seiner Rechtssoziologie, das »Recht der Gesellschaft« von 1993 endet mit der Prognose:

»Es kann daher durchaus sein, daß die gegenwärtige Prominenz des Rechtssystems und die Angewiesenheit der Gesellschaft selbst und der meisten ihrer Funktionssysteme auf ein Funktionieren des Rechtscodes nichts weiter ist als eine europäische Anomalie, die sich in der Evolution einer Weltgesellschaft abschwächen wird.«

Es hat den Anschein, als ob der große Luhmann sich in diesem Punkt geirrt hätte. Tatsächlich wird die Globalisierung von einem Wachstum des transnationalen Rechts begleitet, und die Rechtssoziologie steht vor der Frage nach der (aktiven und passiven) Rolle des Rechts im Prozess der Globalisierung.

Für den Versuch einer Antwort könnte man innerhalb der Rechtssoziologie die gesamte Globalisierungsdebatte wiederholen. Ob das sinnvoll wäre, mag dahinstehen; jedenfalls wäre eine solche Arbeit hier nicht zu leisten. Ich will das Thema daher auf zehn Thesen zuspitzen.

  1. Ein einheitliches Weltrecht liegt in weiter Ferne. Der Weltstaat ist nicht in Sicht.
  2. Heute kann es keine partikulare Rechtskultur mehr geben, die nicht in irgendeiner Weise auf die Kondition der Globalität Rücksicht nimmt.
  3. Vermutlich folgt die Globalisierung des Rechts im Großen und Ganzen der Entwicklung in anderen Subsystemen der Gesellschaft, insbesondere der Wirtschaft, mit dem üblichen cultural lag.
  4. Nur in einigen begrenzten Bereichen ist das Recht selbst Protagonist der Globalisierung.
  5. Soweit Ansätze zu einer globalen Rechtskultur sichtbar werden, orientieren sie sich bislang an dem Vorbild der westlichen Industriestaaten.
  6. Spätestens seit dem Ende des Ost-West-Konflikts gibt es erhebliche Widerstände gegen eine Konvergenz in diesem Sinne.
  7. Nationale und partikulare (Rechts-)Kulturen dürfen nicht bloß als Gegensatz zur Globalisierung verstanden werden. Sie gehören vielmehr zur strukturell unerlässlichen Binnendifferenzierung des Weltsystems.
  8. Der Weg zu einem Weltrecht führt nicht nur über das Völkerrecht oder das offizielle internationale Recht, sondern entwickelt sich gleichzeitig von den gesellschaftlichen Peripherien her.
  9. Eine spezifische Folge der Globalisierung ist ein Verlust an normativ rechtlicher Orientierung zugunsten kognitiv geleiteter Verhaltensabstimmung

Dieser Verlust ist jedoch nur vorübergehend. Auf Dauer werden neue normative Fixierungen nicht ausbleiben.

II.    Was können wir von der Globalisierung wissen?

Jeder erlebt die Globalisierung. Er hört und sieht Nachrichten aus aller Welt, kauft Mangos aus Brasilien und Wein aus Südafrika, sieht und hört Menschen mit anderer Hautfarbe oder Sprache in der Nachbarschaft, reist freiwillig oder unfreiwillig in ferne Länder oder erfährt, dass die eigene Firma Arbeitskräfte entlassen will, weil sie in Marokko billiger produzieren kann. Wir lesen Zeitung, sehen fern und gugeln und fühlen uns im Großen und Ganzen recht gut über den Zustand der Welt informiert. Aber das ist wohl eine Illusion. So einfach kann man sich kein Bild von der Globalisierung machen. Dazu ist die Welt zu groß und vielfältig. Sieben Milliarden Menschen leben verteilt auf über 190 Staaten, der größte China mit über einer Milliarde Einwohnern, der kleinste wohl Nauru mit 13.500 Einwohnern. Vor allem aber ist die Welt in Bewegung. Globalisierung ist kein Zustand, sondern ein Prozess. Politisch und wirtschaftlich und selbst physikalisch ist die Welt in schneller und unvorhersehbarer Entwicklung: 1989 der Zusammenbruch des sozialistischen Ostblocks, 2009 eine weltweite Finanzkrise und 2029 vielleicht eine Klimakatastrophe?

Angesichts moderner Transport- und Kommunikationstechniken ist die Einwohnerzahl für die »Größe« eines Staates wichtiger geworden als die räumliche Ausdehnung. Weltweit ist die Zahl kleiner Länder seit der Dekolonisation und der Auflösung des Ostblocks gewachsen. 1971 hatte die UNO 132 Mitgliedsstaaten, 1990 waren es 159 und 2009 sind es 192, darunter so kleine Staaten wie Palau (20.000 EW), Kiribati (108.000 EW), und Tonga (119.000 EW) oder Estland (1.342.000 EW), Lettland (2.270.894), Litauen (3,35 Mio. EW) und Montenegro (620.000 EW). Kleinster unabhängiger Staat der Welt ist Nauru mit 21,3 qkm und 13.500 Einwohnern, größter die Volksrepublik China mit 9.597.995 qkm (inkl. Taiwan, Hongkong und Macau) und 1,3 Milliarden Einwohnern. Das Völkerrecht garantiert allen Staaten unabhängig von ihrer Größe gleichberechtigte Souveränität und damit vor allem Schutz vor äußerer Einmischung. In der EU haben 18 von 27 Ländern weniger als 12 Millionen Einwohner und sind damit relativ klein. Luxemburg hat nur 483.800 EW, Malta 410.000.
Wenn man über Globalisierung redet, kann man nicht immer einzelne Staaten bedenken, sondern muss sie in größere Gruppen einteilen. Jede Einteilung ist unbefriedigend. Doch ohne eine solche geht es nicht. Ich halte mich weitgehend an die übliche Gruppierung der Staaten in Industrieländer, Entwicklungsländer, Schwellen- und Transformationsländer. Als Liste der Industrieländer kann man die Mitgliedsliste der OECD-Staaten nehmen.

Kann Wissenschaft helfen, die Globalisierung besser zu verstehen? Die wissenschaftliche Literatur zum Thema ist inzwischen so gewaltig und sie wächst jeden Tag weiter und die Themenvielfalt ist so groß, dass sie selbst zum Problem geworden ist. Kein Einzelner kann sie mehr übersehen, geschweige denn hinreichend auswerten. Das Bemühen, sich auf das rechtssoziologisch Relevante zu beschränken, macht die Aufgabe kaum einfacher. Wenn man in der Literatur sucht, die sich selbst als rechtssoziologisch zu erkennen gibt, dann ist es, als ob man in einem Aquarium angelt. Viele, und oft die interessanteren Informationen muss man aus dem Meer der soziologischen, ökonomischen und politikwissenschaftlichen Literatur herausfischen. Nach längerem Studium stößt man aber dann doch auf Themen und Thesen, die immer wiederkehren. Deshalb ist der Versuch, eine Art Basisinformation zur Rechtssoziologie der Globalisierung zusammen zu stellen, nicht hoffnungslos.

Wissenschaft kommt mit Theorie und Empirie. An großen Theorien ist kein Mangel. Beim Globalisierungsthema konkurrieren dieselben Theoriefamilien, die auch in der allgemeinen und in der Rechtssoziologie anzutreffen sind. Theorien sind wie Brillen. Sind sie gut angepasst, sieht man mit ihnen schärfer. Aber sie zeigen nichts Neues. Ob das, was man zu sehen glaubt, nicht bloße Einbildung ist, erweist allein Empirie im Sinne kontrollierter Beobachtung.

Neben Querschnittsbetrachtungen in den §§ 95 und 100 werde ich meine Lesefrüchte in § 96 (Transnationaler Rechtspluralismus) vor allem unter wissens- und handlungstheoretischen Aspekten, in § 97 aus der Sicht der Systemtheorie, in § 98 (Globalisierung als Modernisierung) struktur-funktionalistisch und in § 99 mit konflikttheoretischem Vokabular ausbreiten.

Für die makrosozialen und vor allem für makroökonomische Daten gibt es eine erstaunliche Anzahl offizieller oder semioffizieller Quellen, die meistens in Gestalt jährlicher Reports und Rankings erscheinen. UNO, Weltbank, Internationaler Währungsfonds, die OECD und zahlreiche INGOs (International Non-Governmental Organizations), »Think Tanks« und Stiftungen offerieren Statistiken und Berichte, die Berichte meistens in Gestalt von Ländervergleichen (Rankings). Die internationalen Berichte vergleichen mit Vorliebe die Wirtschaftsfreundlichkeit, die politische Kultur und die soziale Lage der Bevölkerung eines Landes. Insgesamt gibt es wohl über 200 solcher Berichte.[1] Alle Reports und Indices sind mit einer Suchmaschine im Internet leicht zu finden. Auf einige werde ich im Verlauf der Darstellung eingehen.

Eine Universalquelle ist CIA World Factbook, das im Internet zur Verfügung steht, und laufend aktualisiert wird.[2] Allgemeine Informationen geben auch die Human Development Reports der UNO, die für zurzeit 182 Länder der Welt ein Ranking und Rating nach ihrem Entwicklungstand bieten. Für die Rechtssoziologie interessanter ist ein Bericht der UNO Commission on Legal Empowerment of the Poor, einer Kommission unter dem Dach des United Nations Development Programme (UNDP) in New York, der 2008 mit dem Titel »Making the Law Work for Everyone« erschienen ist. Die dramatische Basisaussage: Vier Milliarden Menschen haben keinen Zugang zum Recht. Bei den meisten von ihnen beginnt das Problem schon damit, dass sie keine legale Existenz haben, keinen amtlich registrierten Namen und folglich keinen Ausweis. Es fehlt damit die rechtliche Identität, an die der rechtliche Schutz von Eigentum und Vertragsrechten anknüpfen kann.
Mit der Weltbank verbundene Wissenschaftler wollen mit dem Worldwide Governance Indicators (WGI) Project den Zustand von Good Governance überall auf der Welt messen. Ähnliches versucht der Transformationsindex (BTI) der Bertelsmann-Stiftung. Da Good Governance und die Bekämpfung von Korruption oft in einem Atemzuge genannt werden, ist ein Hinweis auf den Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International angezeigt. Mit Transparency International ist eine globale Antikorruptionsbewegung entstanden. Transparency International stellt seit 1995 einen Corruption Perceptions Index (PCI) zusammen, der sich 2008 auf 180 Länder erstreckt. Darin nimmt Dänemark vor Neuseeland und Schweden den (positiven) Spitzenplatz ein, während der Irak, Myanmar und Somalia die Schlusslichter bilden. Der Index findet in den Medien große Beachtung und zeigt wohl auch präventive Wirkung. Die Freedom in the World Country Ratings von Freedom House besagen etwa, dass im Jahre 2008 von 193 Ländern 46 % (89) eindeutig liberaldemokratisch verfasst waren, 32 % (62) als halb-demokratisch angesehen werden konnten, während 22% (42) in die Kategorie »autoritär/totalitär« fielen. 1974 lagen die Prozentwerte von insgesamt 152 Staaten bei 29, 28 und 43 %. Der Anteil der unfreien Staaten hätte sich danach halbiert. Als Gegenstück gibt es auch einen Failed States Index, der sich damit befasst, ob Territorien über die notwendigen rechtlichen Institutionen verfügen, die für einen stabilen Staat erforderlich sind.

Die Beobachtung des Globalisierungsprozesses hat ihre Tücken. Wenn wir empirische Untersuchungen im Nahbereich anstellen, können wir den Kontext einigermaßen übersehen und die Bedeutung der Ergebnisse (hoffentlich) richtig einschätzen.

Einer der beliebtesten Untersuchungsgegenstände der Rechtssoziologie sind Konfliktregelungsverfahren. Ich habe mich selbst mehrfach auf diesem Gebiet betätigt. So habe ich mit meinen Mitarbeitern vor nun schon 30 Jahren untersucht, wie Verfahren am Amtsgericht ablaufen und unter welchen Umständen sie mit einem Vergleich abgeschlossen werden. Zuvor hatte ich fast zehn Jahre lang als Zivilrichter gearbeitet. Die Mitarbeiter waren angehende Juristen und Soziologen. Die Fälle, die wir beobachteten, waren unser Alltagserfahrung nicht völlig fremd. So waren wir uns einigermaßen sicher, ein abgrenzbares Phänomen zutreffend zu erfassen und einzuordnen. Die Leser unserer Veröffentlichung[3] (hoffentlich gab es welche) dürften in der Lage gewesen sein, Qualität, Bedeutung oder Bedeutungslosigkeit der Arbeit zu verstehen und zu beurteilen. Ähnliches gilt für spätere Untersuchungen über außergerichtliche Streitregelung durch den sogenannten Schiedsmann.[4]

Wenn ich dagegen heute eine Untersuchung alternative Konfliktregelung in Mulukukú[5], einem Dorf in Nicaragua, lese, dann bin ich ziemlich hilflos, wie ich das Gelesene einordnen soll. Nicht viel anders geht es mir, wenn ich eine Untersuchung über Mediationsverfahren bei Gewalt gegen Frauen in einer Kleinstadt in Hawaii zur Kenntnis nehme. Merry beschreibt, wie sich dort unter dem Einfluss der internationalen Menschenrechts- und Frauenbewegung drei Gruppen gebildet haben, die Gewalt gegen Frauen auf ganz unterschiedliche Weise bekämpfen.[6] Eine feministische Gruppe nutzte ein in den USA entwickelte Umerziehungs- und Trainingsprogramm. Eine christliche Sekte (Pfingstkirche) griff zum Mittel ritueller Heilung und der Austreibung böser Geister verbunden mit Familienberatung. Und eine dritte Gruppe verwendete das auf Hawaii traditionelle Verfahren des H’oponopono. Dazu versammelt sich die Familie, betet und bittet um die Hilfe der Götter, um dann in einen Versöhnungsprozess überzuleiten.

Wir werden mit Beispielen aus Afrika, Lateinamerika, und Osteuropa bombardiert. Oft handelt es sich nur um anekdotische Belege. Es gibt zwar auch viele empirische Untersuchungen, die lege artis mit den Methoden der Sozialwissenschaften durchgeführt wurden. Doch selten oder nie gibt es Replikationen, ohne die man in anderen empirischen Disziplinen kein Ergebnis akzeptieren würde. Was aber für die Einschätzung solcher Untersuchungen noch schwerer wiegt, ist ihre Relativität zu einem weitgehend unbekannten Kontext. Wir können kaum übersehen, ob die Untersuchungsergebnisse für den Problemzusammenhang der Globalisierung typisch und damit verallgemeinerungsfähig sind.

Ökologie, Wachstum und Alterung der Bevölkerung, Weltfinanzkrise, die Versorgung der Menschheit mit Lebensmitteln, Energieversorgung der Zukunft und der Umgang mit einer globalen Klimaveränderung – alle diese Themen geben vor dem Hintergrund globaler Ungleichheit reichlich Konfliktstoff ab. Sie sind auf Mikro-, Meso- und Makroebene miteinander verwoben und spiegeln so die ganze Komplexität unserer modernen Welt. In Konfliktsituationen treffen schon auf der Beschreibungsebene beinahe zwangsläufig unterschiedliche Perspektiven aufeinander. Je nach Kontext und Perspektive der Beteiligten werden andere Gesichtspunkte relevant. Daher ist kaum eine einzig richtige Beschreibung einer Situation zu erwarten.

Noch unsicherer werde ich, wenn ich allgemeine Prognosen, Einschätzungen oder Urteile lese, etwa vom Ende der Geschichte, vom Kampf der Kulturen, vom Rechtsimperialismus der westlichen Welt oder von der Verderblichkeit des neoliberalen Staates. Dabei drängt sich auf, dass viele solcher Einschätzungen von starken Werturteilen getragen werden. Wenn es um die Globalisierung geht, können viele Wissenschaftler ihre Kritik an den Zuständen und ihre politische Meinung nur schwer zurückhalten. Hier als Beispiel ein Zitat aus einem Aufsatz von Gunther Teubner[7], wohl der führende deutsche Wissenschaftler, wenn es um das Recht im Globalisierungsprozess geht:

»Gleichzeitig erschüttern in der realen Welt die brutalen Schockwellen der Globalisierung und Privatisierung die Fundamente des modernen policy-orientierten Privatrechts. Nicht nur das interventionistische, sondern auch das neoliberale Projekt des Privatrechts fallen der Globalisierungskatastrophe zum Opfer. Sozialstaatliche Regulierungen werden abgebaut, die Weltmärkte sind selbstverständlich nicht in der Lage, öffentliche Güter zu erzeugen, eine rechtsverbindliche globale Rahmenordnung ist nicht in Sicht. Gleichzeitig aber werden immer mehr soziale Aktivitäten von private governance regimes übernommen. Ist in einer solchen post-katastrophalen Situation ein rekonstruktives Projekt des Privatrechts denkbar?«

Auch, die Rechtssoziologie ist nicht frei von Hintergrundtheorien, die man als ideologisch einordnen könnte. Einige Vorannahmen wird man gerne teilen, so die Wertschätzung von Demokratie und Menschenrechten. Andere dagegen sind nicht unproblematisch. Das gilt besonders für die Vorliebe für einen transnationalen Rechtspluralismus von unten und die damit korrespondierende Abneigung gegen staatliche Regulierung und das Völkerrecht als »klassischen Herrschaftsmodus internationaler Politik«[8], die in systemtheoretische Vorstellungen von Selbstregulierung verpackt wird. Zukunftsbilder, wie sie in § 95 I als Konzepte einer nachwestfälischen Weltordnung vorgestellt werden, sind besonders anfällig für geschichtsphilosophische Spekulationen.

Dennoch gibt es kleinere oder größere Inseln des Wissens. Gelegentlich kann man sich mit einem rough consensus beruhigen. Aber im Großen und Ganzen zeigt uns die Globalisierungsforschung eigentlich nur, wie wenig wir wissen und wissen können. Eine Spur optimistischer dürfen wir vielleicht werden, wenn wir unsere Fragestellung bescheidener formulieren. Dann geht es nicht mehr um die Globalisierung als solche, sondern nur noch um die aktive oder passive Rolle des Rechts im Globalisierungsprozess.

III.   Von komparativer Forschung zu einer globalen Perspektive

Literatur: Samuel P. Huntington, Transnational Organizations in World Politics, World Politics 25, 1973, 333–368; Philip C. Jessup, Transnational Law, New Haven 1956; Robert O. Keohane/Nye Jr., Joseph S., Transnational Relations and World Politics, Harvard University Press, 1972; Melvin L. Kohn, Introduction, in: ders. (Hg.), Cross-National Research in Sociology, Newbury Park 1989, 17–31; Andreas Wimmer/Nina Glick Schiller, Methodological Nationalism and Beyond: Nation-State Building, Migration and the Social Sciences, Global Networks 2 (2002) 301-334.

1)    National – international – multinational – supranational – transnational

Zunächst gilt es, die Begriffe zu sortieren. Die englische Bezeichnung für das Völkerrecht lautet bekanntlich International Law. Daher werden Rechtsnormen und Institutionen, die ihre Grundlage im Völkerrecht haben, oft als international bezeichnet, z.B. der Internationale Gerichtshof in Den Haag (IGH), der Internationale Währungsfonds (IWF) usw. Supranational ist das Recht der Europäischen Gemeinschaft, weil die Gemeinschaftsorgane Recht setzen können, das unmittelbar in den Mitgliedstaaten verbindlich ist, mitgliedstaatlichem Recht vorgeht und auf das sich die Individuen unmittelbar berufen können (vgl. Art. 280 II EUV). Transnational heißen im Gegensatz dazu grenzüberschreitende Rechtsphänomene, die sich nicht aus nationalstaatlichen Rechtssystemen ableiten. Die moderne Welt ist durch die Tatsache gekennzeichnet, dass die Nationen insofern Bedeutung eingebüßt haben, als sie nicht länger zwischen ihren Bürgern und »der Welt« vermitteln. Stattdessen sind unmittelbare grenzüberschreitende Interaktionen und Verbindungen von Individuen und anderen nicht-staatlichen Akteuren universell geworden. Unabhängig vom Recht bezeichnet man als transnational solche Handlungszusammenhänge, die sich über Ländergrenzen hinweg entwickeln, obwohl sie herkömmlich an nationalen Grenzen halt machen oder auf den Bereich eines nationalen Gesellschaftssystems begrenzt sind.

Der Begriff wurde, freilich noch mit etwas anderer Bedeutung, 1956 von dem Richter am IGH Philip Jessup durch ein Buch mit dem Titel »Transnational Law« geprägt.
»I shall use, instead of ›international law‹, the term ›transnational law‹ to include all law which regulates actions or events that transcend national frontiers. Both public and private international law are included, as are other rules which do not wholly fit into such standard categories.« (S. 2)
Ein wieder anderer – hier nicht einschlägiger – Sprachgebrauch nennt »transnational« das grenzüberschreitend wirksame Handeln einzelner Staaten. Ein prominentes Beispiel ist die Fahrerlaubnis, die von einem Staat erteilt wird, aber in ganz Europa zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Grundlage solchen transnationalen Handelns muss wegen des ansonsten entgegenstehenden Territorialitätsprinzips inter- oder supranationales Recht sein, in unserem Fall Art. 2 der Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG.

Die soziologische Definition von Transnationalität stützt sich auf Huntington. Er bezeichnet als international eine Organisation dann, wenn sie von einem festen Platz aus in mehreren Ländern tätig ist. Multinational soll sich auf die personelle Zusammensetzung der Organisation beziehen. Transnational dagegen ist für ihn eine Organisation, wenn sie Standorte in mehreren Ländern hat, die nicht bloß vor Ort unabhängig voneinander tätig werden, sondern die im Verbund über die Ländergrenzen hinweg operieren. Heute ist ein Sprachgebrauch verbreitet, der alle Globalisierungsphänomene als transnational bezeichnet.

Will man die transnationalen Phänomene klassifizieren, so bietet sich folgende Einteilung an:

Kommunikation im engeren Sinne, nämlich die Übermittlung von Informationen unter Einschluss von Ideen und ganzen Ideologien,

  • Transport, also die Bewegung physischer Objekte aller Art, insbesondere von Waren,
  • Finanzen, also die Übermittlung von Geld und Kredit,
  • Reisen, also den Transport von Menschen über Ländergrenzen.
  • Umweltverschmutzung, also die grenzüberschreitende Emission von Schadstoffen jedweder Art.
Auf den ersten Blick scheint Umweltverschmutzung, ebenso wie Transport oder Reisen, ein physisches und kein soziales Phänomen zu sein. Aber sie wird von Menschen gemacht und, was noch wichtiger ist, von Menschen wahrgenommen, die darauf reagieren. Ähnliches gilt für weltweit sich verbreitende Krankheiten wie HIV, die sog. Schweinegrippe oder eine Tierseuche wie BSE. Wenn solche Epidemien auftauchen, dann wird heute unter Führung der Weltgesundheitsorganisation WHO schnell eine international koordinierte Politik zu ihrer Kontrolle und Bekämpfung entwickelt, und zwar weitgehend mit Instrumenten unterhalb des formellen Rechts, nämlich mit Deklarationen, Richtlinien und Empfehlungen.

Für das Recht scheint, wenig überraschend, Kommunikation der relevanteste Typ transnationaler Interaktion zu sein. Luhmann hat uns darauf verwiesen, das Rechtssystem ausschließlich als Kommunikationssystem zu verstehen. Recht besteht aus Informationen, die übermittelt, gespeichert, bearbeitet und verändert werden.

2)   Vergleichende Forschung

Das Spezifikum der Weltgesellschaft, wenn es denn eine solche gibt, besteht darin, dass sie alle anderen Gesellschaften einschließt und damit selbst einzigartig und unvergleichbar ist. Doch auch die Unvergleichbarkeit lässt sich nur durch Vergleich erkennen. Nach der klassischen induktiven Methode werden die Werte verschiedener Variablen, die als abhängig oder unabhängig gedacht sind, unter verschiedenen historischen, kulturellen oder nationalen Bedingungen beobachtet und verglichen. Vergleichende Forschung, die ausdrücklich als solche bezeichnet wird, hat lediglich die Besonderheit, dass die Daten von sehr großen Einheiten genommen werden, sei es aus unterschiedlichen Kulturen, sei es aus verschiedenen historischen Epochen. So sprechen Soziologen von komparativer oder komparativistischer Forschung, wenn es um den internationalen, interkulturellen oder historischen Vergleich geht.

Die wichtigste Vergleichseinheit sind nationale Rechtssysteme. Deshalb besteht die Gefahr des methodologischen Nationalismus. Gemeint ist die unbefragte Voraussetzung, der Nationalstaat sei die mehr oder weniger naturgemäße Form für die Organisation von Politik und Gesellschaft. Sie hat zur Folge, dass der Nationalstaat ganz unbefangen als grundlegende Untersuchungseinheit verwendet wird, obwohl kaum noch soziale Phänomene durch Landesgrenzen definiert sind. In Arbeiten über die Integration von Ausländern ist die Warnung vor »methodischem Nationalismus« wohl angezeigt (Wimmer/Glick-Schiller), denn es besteht die Gefahr, dass die Menschen, um die es geht, schon bei der Operationalisierung der Forschungsfragen bestimmten Gruppen oder Problemlagen zugeordnet werden. Ihr Selbstentwurf, ihre Identitätsentwicklung und ihre Integration im Einwanderungsland wird auf diese Weise (nur) vor dem Hintergrund andere nationaler Herkunftskulturen beleuchtet, so als ob die Nationalität – ähnliches gilt für ethnische Zugehörigkeit oder Religion – ohne Weiteres für die soziale Identität herausragende Bedeutung haben müsste. Ähnlich könnte, wenn es um die Globalisierung geht, der Ländervergleich den Blick auf transnationale und globale Phänomene verdecken. Doch es führt nicht weiter, der vergleichenden Forschung allgemein eine ideologische Vorbelastung zu attestieren. Man müsste sich sonst auch auf eine Diskussion einlassen, ob nicht analog in der Rechtssoziologie ein methodologischer Pluralismus verbreitet ist und ob nicht Wirtschafts- und Völkerrecht längst von einem methodologischen Globalismus[9] ergriffen sind. Die Wahl der National- oder Territorialstaaten als Vergleichseinheit hat ganz pragmatische Gründe, denn noch immer machen die hier interessierenden Institutionen und mit ihnen die Statistiken als wichtige Datenquellen an den Landesgrenzen halt. Man braucht deshalb auf Ländervergleiche nicht zu verzichten. Man muss nur bedenken, warum solche Vergleiche angestellt werden. Ohnehin gibt es keine echte Alternative. Man kommt ohne handliche Untersuchungseinheiten gar nicht aus. Als solche bieten sich die Nationalstaaten an. Sie haben im Zeitalter der Globalisierung allen Unkenrufen zum Trotz nicht an Bedeutung verloren.

In der Zeit nach 1945 sind nur ganz wenige Nationalstaaten von der Landkarte verschwunden, und das, wie im Falle von Tibet, nur mit Gewalt. Umgekehrt hat sich die Zahl der Nationalstaaten von wenig über 100 auf heute 196 laufend erhöht. Allein in Osteuropa hat sich nach 1989 entlang der alten Ländergrenzen ein Dutzend neuer Nationalstaaten etabliert. Globalisierung und Staatenbildung haben sich nicht als gegenläufige Prozesse erwiesen, auch wenn die Staaten ihre Qualität verändert haben. Wahrscheinlich hat der aus den Erfahrungen nationalistischer Kriege und Diktaturen entsprungene Antinationalismus die große Rolle von Nationalität und Ethnizität im Globalisierungsprozess eher verdunkelt.

Es besteht allerdings ein Unterschied zwischen der vergleichenden Untersuchung nationaler Rechtssysteme und der Analyse globaler Rechtsphänomene. Kohn (1989) unterscheidet vier Typen international vergleichender Forschung. Nur die ersten drei sind komparativ im herkömmlichen Sinn. Der vierte Typ, den Kohn als »transnational« kennzeichnet, kommt dem sehr nahe, was hier unter einer globalen Perspektive verstanden werden soll.

a) Nationen als Gegenstand der Untersuchung: Vergleichende Forschung kann zunächst Unterschiede zwischen Nationen beschreiben.

»In the first type of cross-national research, where nations are the object of study, the investigator’s interest is primarily in the particular countries studied: how Germany compares to the United States, France to the Soviet Union, or India to Pakistan. Alternatively, the investigator may be interested in comparing particular institutions in these countries: the social security systems of the United States and Australia, the educational systems of the German Democratic Republic and the Federal Republic of Germany. At their best … such studies can lead to well informed interpretations that apply far beyond the particular countries studied. What distinguishes such research, though, is its primary interest in understanding their particular countries. In this research, one wants to know about Finland and Poland for their own sakes; the investigator does not select them for study just because they happen to be a useful setting for pursuing some general hypothesis.«

Die klassische juristische Rechtsvergleichung, die stets als eine Erfahrungswissenschaft angesehen worden ist, und damit der empirischen Sozialforschung sehr nahe steht, gehört in diese erste, teilweise auch in die folgende Kategorie. Solche Rechtsvergleichung verhilft noch nicht ohne weiteres zu einer globalen Perspektive. Aber sie ist als Grundlage unersetzlich.

b) Nationen als Kontext der Untersuchung: Andere Untersuchungen gehen der Frage nach, ob soziale Prozesse, die in einer Nation oder einem Typ von Nationen ablaufen, sich von den sozialen Prozessen in anderen Nationen oder in anderen Typen von Nationen unterscheiden. Sie nehmen beispielsweise das Recht und die von ihm geprägten sozialen Institutionen als abhängige Variable, um zu erklären, welche politischen, kulturellen oder sozialen Kräfte auf das Recht einwirken und wie sie seinen Institutionen Gestalt geben und ihr Funktionieren beeinflussen.[10]

Während die unter a) genannten Untersuchungen das Ziel haben, unsere Kenntnisse über bestimmte Länder zu verbessern, werden bei dieser zweiten Art von Untersuchungen verschiedene Länder verglichen, um zu klären, welche Bedeutung der nationale Kontext für das Funktionieren sozialer Institutionen hat. Es geht etwa um die Frage, unter welchen politischen und geistesgeschichtlichen Voraussetzungen eine unabhängige Justiz entstehen kann. Oder darum, warum sich die Regeln über die Entschädigung von Verkehrsunfallopfern oder von Umweltschäden in Japan ganz erheblich von denen unterscheiden, die in den USA angewendet werden.[11] Ein weiteres Beispiel bietet die vergleichende Untersuchung von Rechtskulturen unter dem Gesichtspunkt des nach Art und Umfang sehr unterschiedlichen Geschäftsanfalls der Gerichte.[12]

c) Nationen als Untersuchungseinheit: Ein dritter Typ international orientierter Forschung folgt dem methodischen Modell des quantitativen Vergleichs, indem er die Länder als Grundeinheiten einsetzt:

»… investigators seek to establish relationships among characteristics of nations qua nations. In such research one no longer speaks of countries by name, but instead classifies countries along one or more dimensions – their gross national product, or average level of educational attainment, or position along some scale of income inequality.« (Kohn 1989:22)

Steven Spitzers Arbeit über Durkheims Theorie der Entwicklung des Strafrechts, in der Daten aus 48 Gesellschaften verglichen werden, ist ein gutes Beispiel für diese Art der Forschung.[13] Dieses Modell erlebt eine enorme Konjunktur in den Landerratings, die von IGO und INGO in großer Zahl erstellt werden.

d) Transnationale Forschung vergleicht nicht einzelne Staaten untereinander, sondern staatsunabhängige Phänomene mit solchen, die auf Staatsebene stattfinden. Sie setzt nicht bei einzelnen Nationen an, sondern bei Aktivitäten, die sich ohne (große) Rücksicht über Ländergrenzen ausbreiten und deren Ausgangspunkt in einem bestimmten Land eher unwichtig ist. Länder werden als Teile von transnationalen Systemen behandelt, um diese übergeordneten Systeme zu verstehen. Dazu werden transnationale Systeme identifiziert, innerhalb derer auch Länder als korporative Akteure agieren oder deren Subsysteme sie bilden. Beim Vergleich mit staatlichen Aktivitäten geht es nicht um bestimmte einzelne Staaten, sondern um einen Vergleich der transnationalen Ebene mit der staatlichen, diese repräsentiert durch einen Idealtyp des Staates.

3)   Die Sphäre der Globalität

Alle reden von Globalisierung. Aber in den meisten Texten wird zwischen transnational und global nicht weiter unterschieden. Das ist kein Wunder, denn der Begriff der Globalisierung gilt als schwer definierbar. Das liegt nicht zuletzt daran, dass er nur selten wertfrei beschreibend verwendet wird. In diesem Sinne meinte Ulrich Beck:

»Globalisierung ist sicher das am meisten gebrauchte – missbrauchte – und am seltensten definierte, wahrscheinlich missverständlichste, nebulöseste und politisch wirkungsvollste (Schlag- und Streit-)Wort der letzten, aber auch der kommenden Jahre.« (Was ist Globalisierung, 1997, S. 42)

Doch wie so oft bei sehr allgemeinen Begriffen, kommt es auf eine präzise Vorabdefinition gar nicht an. In der Regel ergibt sich aus dem Kontext hinreichend klar, was gemeint ist. Wenn man dennoch auf eine Rundumdefinition Wert legt, so empfiehlt sich diejenige des britischen Soziologen Anthony Giddens. Er versteht unter Globalisierung

»eine Intensivierung weltweiter sozialer Beziehungen, durch die entfernte Orte in solcher Weise miteinander verbunden werden, dass Ereignisse an einem Ort durch Vorgänge geprägt werden, die sich an einem viele Kilometer entfernten Ort abspielen, und umgekehrt.« (Konsequenzen der Moderne, 1995, S. 85)

Eine handfeste Unterscheidung zwischen global und transnational ist nicht in Sicht. Einige Unterscheidungsversuche will ich immerhin andeuten.

Transnationalität definiert sich immer noch im Vergleich zur Nationalität. Sie ist gegeben, solange die grenzüberschreitenden sich neben weiter bestehenden nationalen Institutionen bilden. Globalität wäre gegeben, wenn die grenzüberschreitenden Phänomene die entsprechenden nationalen ablösen oder wenn sich neue grenzüberschreitende Phänomene entwickeln, die auf nationaler Ebene keine Entsprechung haben. Denkbar ist auch eine Handlungssphäre, in der der vorglobale Zustand nicht einmal mehr als Kontrastvorstellung präsent ist. Hier erst wäre definitiv der Zustand der Globalität erreicht. Mit Hilfe der neuen elektronischen Medien scheint diese Sphäre mehr oder weniger schon realisiert zu sein; und zwar nicht in erster Linie wegen ihrer globalen Reichweite, sondern wegen der ihnen eigentümlichen Fähigkeit, einen neuen, imaginären Raum zu kreieren. Der Raum der neuen Medien ist mehr als die ganze Welt. Manche halten den imaginären Raum der Medien, wie er sich parallel zum natürlichen und industrialisierten Raum ausbreitet, sogar für den eigentlichen Ort der Globalität. Ströme an Kapital, Information und Kultur, so stellt man sich vor, durchfließen und generieren einen »hyperreal estate of global territories«.

»This new ›third nature‹ of cyberspatial/televisual/informational globality fuses the local and the global in new everyday life-worlds« [14]

Dabei geht es nicht um ein Second-Life im Cyberspace. Auch die »Nicht-Orte« der Globalität haben ihren Platz in der realen Welt. Dort müssen die Informationen produziert und aufgenommen und in reale Transaktionen umgesetzt werden.

Wichtiger ist wohl, dass Globalisierung auch in Transaktionen, die oberflächlich betrachtet, lokaler Natur sind, im Hintergrund vielfach spürbar bleibt. Ja, »das Lokale« ist geradezu zum Gegenbegriff der Globalisierung geworden.[15] Manche weigern sich aber, das Globale und das Lokale als Gegensätze zu sehen. Sie sprechen von einer Vermischung oder Hybridisierung, die etwas Neues entstehen lässt, in dem der Ursprung seine Bedeutung verloren hat.

Die Raummetapher ist im Globalitätsdiskurs beliebt[16], aber doch eher verunklarend. Eine einfache Abgrenzung, die wohl auch im unreflektierten Sprachgebrauch mitschwingt, wäre rein quantitativ: Global ist, was überall auf der Welt zutrifft wie z. B. die Klimaerwärmung oder die Präsenz des Funkverkehrs, während für Transnationalität die Loslösung von bestimmten einzelnen Nationen genügt. In vielen Bereichen hat Transnationalität sich längst zur Globalität verdichtet. Aber wenn man Globalisierung als Prozess betrachten will, muss man doch wieder auf transnationale Phänomene zurückkommen. »Transnational« bezeichnet dann die aktive, handlungsbezogene Seite des Prozesses. Global dagegen sind die Konsequenzen transnationaler Aktivitäten, auf die Menschen reagieren. Ein Wissenschaftler betätigt sich transnational, wenn er an einer internationalen Konferenz teilnimmt. Er reagiert auf ein globales Phänomen, wenn er in Deutschland ein billiges Hemd kauft, das in Bangladesch hergestellt wurde. Technisch formuliert kann man sagen, dass globale Strukturen faits sociaux im Sinne Durkheims bilden, und zwar soziologische Tatbestände, die sich nicht einfach aus nationalen oder lokalen Tatbeständen addieren, sondern ein Eigenleben entwickeln. Transnationalität spricht demgegenüber die handlungstheoretische Perspektive an, mit der man die Genese des Globalen erklären kann. Echte Strukturalisten oder Systemtheoretiker werden natürlich einen solchen Reduktionismus verwerfen und die Emergenz des Globalen betonen. Doch diese Frage ist sekundär im Vergleich zu der anderen, wie man denn diese Sphäre der Globalität, die, wenn man so will, die Weltgesellschaft ausmacht, charakterisieren kann. Heute wird niemand mehr in Abrede stellen, dass die Globalität neben einer ökonomischen auch eine politische und eine kulturelle und schließlich auch eine rechtliche Dimension besitzt. Umso mehr streitet man darüber, ob ökonomische Konkurrenz das wichtigste globale Strukturprinzip bildet und ob die Sphäre der Globalität von Hierarchien oder Hegemonien bestimmt wird.

Das bedeutet für die Rechtssoziologie: Sie kann von den verschiedenen Globalphänomene ausgehen wie multinationalen Konzerne, internationalen Finanzmärkte, Umweltverschmutzung, Wanderungsbewegungen oder Krieg und die Reaktionen verschiedener partikularer Rechtssysteme beobachten. Die Reaktionen der Rechtssysteme müssen selber keine globale Gestalt annehmen. Auch partikulares oder lokales Recht kann als Antwort auf globale Herausforderungen entstehen (u. § 95 IV,5). Solches Recht kann gerade zur Abwehr globaler Phänomene eingesetzt werden, wie dies wohl bei Migranten- und Flüchtlingsströmen der Fall ist.

Die Rechtssoziologie kann aber auch von transnationalen Aktivitäten ausgehen und beobachten, wie sich daraus globale Rechtsphänomene entwickeln. Das letzte und eigentliche Objekt einer Rechtssoziologie der Globalität wäre eine aufkommende Weltrechtskultur, und sei es als Idealtyp, um den Abstand der Konvergenzprozesse daran zu messen. Bei der Suche wird man auf einen evolutionären Prozess stoßen, der auf einer viel breiteren Grundlage als nur im Rechtsbereich stattfindet. Das Recht bildet insoweit nur einen Teil der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung, die man sich als einen weltweiten Lernprozess vorstellen kann, in dem bestimmte formelle und inhaltliche Rechtskonzepte sich durchsetzen.

IV.   Transnationale Systeme gab es immer schon

Literatur: Raymond Aron, The Industrial Society, London 1966; Timothy Brook, Vermeers Hut, Das 17. Jahrhundert und der Beginn der globalen Welt, 2008 (viel gelobte literarische Darstellung); Andre G. Frank/Barry K. Gills, The 5.000-Year World System. An Interdiscipinary Introduction, in: dies. (Hg.), The World System. Five Hundred Years or Five Thousand?, London 1993; David Harvey, The Condition of Postmodernity, Cambridge, Mass 1990; Bettina Heintz/Jens Greve, Die Entdeckung der »Weltgesellschaft«, in: Betttina Heintz (Hg.), Weltgesellschaft Sonderheft Jan Nederveen Pieterse, Globalization als Hybridization, in: Mike Featherstone u. a. (Hg.), Global Modernities, London 1995, S. 45-68; der Zeitschrift für Soziologie 2005, 89–119; Jürgen Osterhammel/Niels P. Petersson, Geschichte der Globalisierung, Dimensionen, Prozesse, Epochen, 4. Aufl., München 2007 [2003]; Friedrich H. Tenbruck, Gesellschaftsgeschichte oder Weltgeschichte?, Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie 41, 1989, 417-439.

Der Begriff einer Weltgesellschaft verweist auf die Welt als einen einzigen Ort mit systemischen Eigenschaften und bezeichnet so eine Ebene der Analyse, die zahlreiche nationale, supra- und subnationale Einheiten und individuelle Akteure umfasst, die in einem vielschichtigen Netzwerk interagieren, im Gegensatz zu einem staatszentrierten Konzept interstaatlicher Systeme. In einem gewissen Sinn bestand die Welt immer schon aus kleineren Einheiten – Stämmen, Gemeinschaften, Nationen – die in Beziehung aufeinander agierten und reagierten, wenn auch oft nur durch Spannungen und Konflikte. Tenbruck (S. 418) meinte sogar, dass alle einigermaßen belangvollen Entwicklungen in der Gesellschaft durch zwischengesellschaftliche Beziehungen wie Migrationen oder militärische, ökonomische oder kulturelle Expansion bedingt seien.

Für die Rechtssoziologie ist es relativ unwichtig, ob die Globalisierung ein neuartiges Phänomen ohne historisches Vorbild darstellt und ob ein Wendepunkt (turning point) auszumachen, der den Beginn des Globalisierungsprozesses markiert. Jedenfalls hat sich die Wahrnehmung des Phänomens und damit die intensive wissenschaftliche und öffentliche Diskussion erst nach 1970 entwickelt.

Transnationale Beziehungen gab es immer schon. Wenn man in die Geschichte zurückblickt, wird man – vielleicht mit Überraschung – feststellen, wie international, ja global die Welt immer gewesen ist. Griechen und Römer haben Weltpolitik getrieben, Alexander II. gar die ganze seinerzeit bekannte Welt erobert. Daher lässt Pieterse die Globalisierung schon im Altertum beginnen. Das Lateinische war eine lingua franca wie heute das Englische. Die katholische Kirche sah sich von Beginn an als Weltkirche. Die Zisterzienser überzogen Europa mit einem Netz von Kirchen und Klöstern. Die niederländische Ost Indien Kompanie und die englische Hudson Bay Company waren transnationale Unternehmungen größten Stils. Raymond Aron, der unter den ersten war, die das Konzept einer transnationalen Gesellschaft in die politische Theorie einführten, erinnert an das Goldene Zeitalter des Liberalismus:

»Before 1914 economic exchanges throughout Europe enjoyed a freedom that the gold standard and the monetary convertibility safeguarded even better than legislation. Labor parties were grouped into an International, the Greek tradition of the Olympic Games had been revived … religious, moral and even political beliefs were fundamentally analogous on either side of the frontiers.« (1966, 105)

Auch wenn man nicht soweit zurückgeht wie André Gunter Frank (1993), der den Beginn eines Weltsystems um 5000 Jahre zurückdatiert, oder die ganze Weltgeschichte nach dem Vorbild Oswald Spenglers als Aufstieg und Untergang unterschiedlicher Kulturen und Zivilisationen beschreibt, ist immerhin die Frage berechtigt, ob der heutige Zustand der Welt wirklich so neuartig ist. Er ist es. Es ist letztlich die technische Entwicklung, die die Gegenwart vor ganz neue, eben globale Probleme stellt. Einerseits hat die enorme Entwicklung von Transport- und Kommunikationstechnik eine enorme Verdichtung von Raum und Zeit (»space and time compression«, Harvey 1989:240) zur Folge, die allen globalen Phänomenen eine neue Qualität verleiht. Andererseits hat es die technische Entwicklung mit sich gebracht, dass menschliches Handeln unmittelbar globale Wirkungen hat oder haben kann. Ein Atomkrieg, der die ganze Welt vernichtet, ist immerhin zur Möglichkeit, die globale Schädigung der Umwelt zur Realität geworden. Das alles bedeutet indessen keineswegs, dass staatliches Recht obsolet geworden wäre. Doch ähnlich wie für die Politik gilt auch für das Recht: Die Handlungsalternativen, die sich der Rechtssetzung eröffnen, und die Kosten, die bei der Verfolgung verschiedener Handlungsweisen zu tragen sind, haben sich geändert. Die in der Rechtssoziologie verbreitete Vorstellung, dass die Rolle staatlichen Rechts im alltäglichen Leben ständig ansteigt, widerspricht nicht unbedingt der Annahme, dass gleichzeitig transnationale Rechtsbeziehungen wichtiger werden. Für die Handelsbeziehungen hat Frei errechnet, dass der Welthandel im Verhältnis zum Binnenhandel im 19. Jahrhundert umfangreicher war als 1975.[17] Entscheidend ist jedoch gar nicht die quantitative Relation zwischen Binnenwirtschaft und Weltwirtschaft, sondern der Umstand dass heute mehr oder weniger bei jeder binnenwirtschaftlichen Aktivität »die Welt« als Kompagnon, Konkurrenz oder Alternative präsent ist. Inzwischen hat noch der letzte Betriebsrat gelernt, dass bei allen Entscheidungen die Möglichkeit der Produktionsverlagerung ins Ausland bedacht werden muss. Ganz analog wie der Weltmarkt von der Binnenwirtschaft Strukturanpassungen verlangt, muss das Binnenrecht auf die Kondition der Globalität reagieren.



[1] Bandura hat 2008 eine Aufstellung von 178 Untersuchungen zusammengestellt, die mit Hilfe von zusammengesetzten Indikatoren Ländervergleiche anstellen und mit einem Ranking enden: Romina Bandura (2008): A Survey of Composite Indices Measuring Country Performance: 2008 Update. Office of Development Studies United Nations Development Programme, New York. (UNDP/ODS Working Paper). Vgl. auch die Seite http://composite-indicators.jrc.ec.europa.eu/FAQ.htm.

[3] Klaus F. Röhl u. a., Der Vergleich im Zivilprozeß. Untersuchungen an einem großstädtischen Amtsgericht, 1983.

[4] 1983/84 gab es ein größeres Projekt, in dem meine Mitarbeiterinnen eine klassische Begleitforschung zu einer Neuerung im zivilrechtlichen Güteverfahren vor dem Schiedsmann, die darin bestand, dass für den Gegner eine Erscheinenspflicht angeordnet war, wenn der Antragsteller sich (freiwillig) an den Schiedsmann gewendet hatte (Röhl (Hg.), Das Güteverfahren vor dem Schiedsmann, 1987). Zuletzt war ich mit 2004 auf diesem Gebiet mit einer Untersuchung über die obligatorische Streitschlichtung vor dem Schiedsmann aktiv (Röhl/Weiß, Die obligatorische Streitschlichtung, 2005). Nunmehr ging es darum, dass prospektive Kläger verpflichtet wurden, sich zunächst eine Gütestelle zu wenden, bevor sie klagen durften.

[5] Letitia M. Saucedo/Raquel Aldana (2007): The Illusion of Transformative Conflict Resolution: Mediating Domestic Violence in Nicaragua.

[6] Sally Engle Merry, Rights, Religion, and Community: Approaches to Violence Against Women in the Context of Globalization, Law and Society Review, 35, 2001, 39–88.

[7] Vertragswelten: Das Recht in der Fragmentierung von Private Governance Regimes, Rechtshistorisches Journal 17, 1998, 234-265, hier zitiert nach der im Internet verfügbaren Fassung, dort S. 10. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Aufsatz schon vor der Jahrtausendwende verfasst wurde, ist solche Katastrophenbeschwörung in einem wisenschaftlichen Aufsatz nicht akzeptabel. Jüngere Veröffentlichungen Teubners sind differenzierter.

[8] Symptomatisch die kurze Einführung von Andreas Fischer-Lescano/Tanja Hitzel-Cassagnes/Eva Kocher/Ulrich Mückenberger für das Schwerpunktheft »Transnationales Recht der Zeitschrift »Kritische Justiz (Heft 1/2010) mit dem Titel »Die Vielfalt transnationaler Rechtskreation ›from below‹ «.

[9] Gegen einen solchen wendet sich Eric A. Posner , The Perils of Global Legalism, University of Chicago Press, 2009.

[10]·Robert A. Kagan, What Socio-Legal Scholars Should Do When There is Too Much Law to Study, Journal of Law and Society 22, 1995, 140-148, S. 143.

[11] Takao Tanase, The Management of Disputes: Automobile Accident Compensation in Japan, Law and Society Review 24, 1990, S. 651-691; Frank K. Upham, Law and Social Change in Postwar Japan, Cambridge, Mass.: Harvard University Press, 1987; V. Lee Hamilton/Joseph Sanders, Everyday Justice: Responsability and the Individual in Japan and the United States, Yale University Press, 1992.

[12] Robert A. Kagan, The Routinization of Debt Collection: An Essay on Social Change and Conflict in the Courts, Law and Society Review 18, 1984, 323-371; Erhard Blankenburg/Ralf Rogowski, German Labour Courts and the British Industrial Tribunal System: A Socio-Legal Comparison of Degrees of Judicialisation, Journal of Law and Society 13, 1986, 67; Erhard Blankenburg/J.R.A. Verwoerd, The Courts as Final Resort? Some Comparison Between the Legal Cultures of the Netherlands and the Federal Republic of Germany, Netherlands International Law 35, 1988, 9-28; Erhard Blankenburg (Hg.), Prozeßflut? Studien zur Prozeßtätigkeit europäischer Gerichte in historischen Zeitreihen und im Rechtsverleich, 1989; ders., The Infrastructure for Avoiding Civil Litigation: Comparing Cultures of Legal Behaviour in The Netherlands and West Germany, Law and Society Review 28, 1994, 789-808; David S. Clark, Civil Litigation Trends in Europe and Latin America Since 1945: The Advantage of Intracountry Comparisons, Law and Society Review 24, 1990, 549-569; Marc Galanter, Case Congregations and Their Careers, Law & Society Review 24, 1990, S.371-395; Heleen F. P. Jetswaart, The International Comparison of Court Caseloads: The Experiens of the European Working Group, Law and Society Review 24, 1990, 571-593; Christiane Elisabeth Simsa, Die gerichtliche und außergerichtliche Regulierung von Verkehrsunfällen in Deutschland und den Niederlanden, 1995.

[13] Steven Spitzer, Punishment and Social Organization: A Study of Durkheim’s Theory of Penal Evolution, Law & Society Review 9, 1975, 613-637. Charles Ragin (New Directions in Comparative Research, in: Kohn (Hg.), 1989, 57-76) hat darauf hingewiesen, dass eine Kurve über die Häufigkeitsverteilung der Anzahl vergleichender empirischer Untersuchungen, in der die Größe der verwendeten Stichproben verzeichnet ist, eine U-Form aufweisen würde. Viele Untersuchungen benutzen Stichproben von zwei oder drei Fällen oder arbeiten sogar nur mit einem einzigen Fall, also nur implizit vergleichend. Auf der anderen Seite gibt es eine beachtliche Anzahl von Untersuchungen, die Daten aus vierzig oder fünfzig oder mehr Staaten oder vergleichbaren Einheiten verwenden. Gleichwohl existieren relativ wenige Untersuchungen mit einem mittleren Sample von vielleicht fünf bis dreißig Fällen. Als eine einfache Erklärung dieser Häufigkeitsverteilung weist Ragin auf die Schwierigkeiten in die Tiefe gehender Forschung mit mehr als einigen wenigen dieser makro-sozialen Einheiten hin. Daher beschränken sich viele Forscher auf eine kleine Auswahl. Diejenigen, die mit einer größeren Anzahl von Stichproben arbeiten, stützen sich auf Sekundärdaten von Organisationen. Sie nutzen das zusammengetragene umfangreiche Angebot an Daten über potentiell alle Nationen in internationalen Kompendien, wie sie von den statistischen Abteilungen der Nationalstaaten, der Vereinten Nationen und der zahlreichen internationalen Organisationen produziert werden. Wie auch immer, Ragin bietet auch eine tiefer ansetzende Erklärung für die Vorliebe vergleichender Sozialforschung für Extreme in der Samplegröße – sehr klein oder so groß wie möglich. Diese Erklärung betont im Besonderen die konkurrierenden Ziele vergleichender Sozialforschung, wie sie in Kohns Typen der übernationalen Forschung skizziert sind, und den methodischen Hiatus zwischen qualitativer und quantitativer Forschung.

[14] Timothy W. Luke, New World Order or Neo-World Orders: Power, Politics and Infomationalizing Glocalities, in: Mike Featherstone/Scott Lash/Roland Robertson (Hg.), Global Modernities, London 1995, 91–107, S. 91.

[15] Dazu aus der Sicht der Ethnologie Johanna Pfaff-Czarnecka, Lokale Identitäten, Lokalismus und globale Horizonte (Vortragsmanuskript, 2003).

[16] Z. B. Ludger Pries, Die Transnationalisierung der sozialen Welt. Sozialräume jenseits von Nationalgesellschaften, 2008; ders. (Hg.), New Transnational Social Spaces. International Migration and Transnational Companies in the Early Twenty-First Century, 2001.

[17] Daniel Frei, Die Entstehung eines globalen Systems unabhängiger Staaten, in: Karl Kaiser/Hans-Peter Schwarz (Hg.), Weltpolitik 1985, 19-30.

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