§ 38 Das Recht als symbolisches Universum

Literatur: Jochen Dreher, Symbolische Formen des Wissens, in: Rainer Schützeichel (Hg.), Handbuch der Wissenssoziologie und Wissensforschung, 2007, 463-471; ders., Zur Wirkungsweise von Kollektivsymbolik im Recht – Symbolische Macht und »Klassenjustiz«, in: Michelle Cottier u. a. (Hg), Wie wirkt Recht?, 2010, 323-345; Axel Drews/Ute Gerhard/Jürgen Link, Moderne Kollektivsymbolik. Eine diskurstheoretisch orientierte Einführung mit Auswahlbibliographie, Internationales Archiv für Sozialgeschichte der Deutschen Literatur, 1. Sonderheft, 1985, 256-363 (ab S. 296 Bibliographie und Register); Nelson Goodman, Sprachen der Kunst, Entwurf einer Symboltheorie, 1997 (Languages of Art, 1968); Michael Hoffmann, Was sind »Symbole«, und wie lässt sich ihre Bedeutung erfassen?, in: Gert Melville (Hg.), Institutionalität und Symbolisierung, 2001, 95-117; Christine Magerski, Die Wirkungsmacht des Symbolischen. Von Cassirers Philosophie der symbolischen Formen zu Bourdieus Soziologie der symbolischen Formen,: Zeitschrift für Soziologie 34, 2005, 112–127. Jürgen Link, Literaturwissenschaftliche Grundbegriffe, 6. Aufl. 1997; Hans-Georg Soeffner: Zur Soziologie des Symbols und des Rituals, in: ders., Gesellschaft ohne Baldachin: Über die Labilität von Ordnungskonstruktionen, 2000, 180-208; Rudolf Schlögl, Symbole in der Kommunikation, in: Schlögl u. a. (Hg.), Die Wirklichkeit der Symbole, 2004, 9-38; Hans-Georg Soeffner, Symbolische Formung. Eine Soziologie des Symbols und des Rituals, 2010; Tzvetan Todorov, Symboltheorien, 1995.

Zusammenfassung[1]

  1. Für die Rechtssoziologie braucht man einen engen Symbolbegriff. Der bei Philosophen und teilweise auch bei Soziologen verbreitete Pansymbolismus hilft hier nicht weiter.
  2. Die Beschäftigung mit den Symbolen leidet unter der kulturwissenschaftlich geprägten Neigung zur »paradigmatischen« Überinterpretation der Symbole.
  3. Die gängigen Symbole für Recht und Staat sind verblasst und verbraucht.
  4. In der Theorie halten die Juristen in der Tradition von Rudolf Smend die Symbole hoch. Die juristische Praxis hat Schwierigkeiten im Umgang mit den Symbolen, und zwar aus zwei Gründen:
  1. Mit Symbolen lässt sich noch schlechter steuern als mit Worten.
  2. Wenn Interessenkonflikte mit Symbolen ausgetragen werden, wird daraus, was Vilhelm Aubert als Wertkonflikt bezeichnete.

I.  Was ist ein Symbol?

1)  Pansymbolismus in Philosophie und Soziologie

Symbolischer Interaktionismus und phänomenologische Soziologie haben dem Symbolbegriff eine enorme Konjunktur beschert. Das »Symbol« ist zu einem ebenso beliebten wie unbestimmten Fachbegriff in allen Kulturwissenschaften geworden. Von einer Symboltheorie im strengen Sinne kann jedoch keine Rede sein. Der Symbolbegriff bleibt unklar[2]; klar ist nur, dass Symbole auf etwas Unbestimmtes verweisen. Symboltheorie ist deshalb in doppeltem Sinne eine Theorie der Unbegrifflichkeit. Sie jagt mit unscharfen Begriffen nach undeutlichen Phänomenen. Dennoch: Es gibt da etwas jenseits der ausformulierten Regeln und Normen, und deshalb muss die Rechtssoziologie mindestens beobachten, ob nicht doch irgendwo handfeste Ergebnisse zu Tage gefördert werden.[3] Dazu benötigt sie einen engen Symbolbegriff. Der Pansymbolismus der Philosophen und vieler Soziologen, der alle Strukturen auflöst, hilft ihr nicht weiter.

Man kann alles, womit Menschen Sinn verbinden – Worte, Bilder und andere Zeichen, Handlungen, natürliche Gegenstände und Verläufe –, zum Symbol erklären. In diesem Sinne sagt Cassirer: »Unter einer ›symbolischen Form‹ soll jene Energie des Geistes verstanden werden, durch welche ein geistiger Bedeutungsgehalt an ein konkretes sinnliches Zeichen geknüpft und diesem innerlich zugeeignet wird.« [4] Auch die mikrosoziologische Theorie des symbolischen Interaktionismus baut auf die spezifisch menschliche Fähigkeit, äußere Zeichen mit Sinn zu verbinden und mit ihrer Hilfe Identität und ein wechselseitiges Verständnis zu entwickeln. Sie analysiert, wie aus der Unzahl individueller Interpretationen der Sinnzuschreibung durch andere Menschen symbolische Formen des Wissens entstehen und zur Substanz des Sozialen werden. Diese Ansätze betonen ganz allgemein und grundsätzlich den sinnhaften Aufbau der Welt. Jede Wahrnehmung ist mit Interpretation verbunden, der wahrgenommene Vorgang wird damit zum Symbol. Deshalb ist hier von Pansymbolismus die Rede. Oft kann man die Benennung als symbolisch ersatzlos streichen. Der Symbolbegriff verliert auch dann seine analytische Kraft, wenn man die Bindung an »konkrete sinnliche Zeichen« löst. Dann ist »symbolisch« nur noch ein Hinweis auf Gedanken, Ideen, Bewusstes oder Unbewusstes. Auch in dem »Entwurf einer Symboltheorie« von Nelson Goodman (1998) hat der Symbolbegriff keine eigenständige Bedeutung. Es handelt sich um eine spezielle Zeichentheorie für die Bildinterpretation. Bourdieus Konzept von symbolischem Kapital und symbolischer Gewalt (Bourdieu 1983 u. 1993; Moebius 2006) hilft zwar bei der Interpretation von Zeichen und Texten als symbolisch im engeren Sinn. Die Kennzeichnung der Theorie selbst als symbolisch bringt jedoch keinen Gewinn. Sie verweist nur auf bestimmte Wissensbestände und stellt sie physischer Gewalt und realem Besitz gegenüber. Zu allgemein und unspezifisch bleibt schließlich eine makrosoziologische Theorie symbolischer Systeme, die in der Tradition von Talcott Parsons und Niklas Luhmann nach »symbolischen Generalisierungen« sucht, auf deren Grundlage Kommunikation über unvorhersehbar verschiedene Themen überhaupt erst möglich sein soll.[5] Damit das Soziale nicht im Symbolischen aufgeht, ist für die Rechtssoziologie ein engerer Symbolbegriff erforderlich. Er sollte sich auf Bedeutungen konzentrieren, die nicht als semantische Abbildung erfassbar sind, sondern auf eine unbestimmtere, eben »symbolische« Weise vermittelt werden. Symbolisch in diesem engeren Sinne ist nur der »Nebensinn« eines Bedeutungsträgers. Der muss allerdings nicht nebensächlich bleiben, sondern kann zur Hauptsache werden.

2) Der »struktural-funktional reformulierte« Symbolbegriff

Für die Rechtssoziologie muss man die Begriffe nur selten neu entwerfen. In der Regel kann man auf das große Theorieangebot zurückgreifen. So übernehme ich hier den »struktural-funktional reformulierten« Symbolbegriff« von Drews/Gerhard/Link. Er hat eine solide Grundlage, weil er auf dem geläufigen Zeichenbegriff aufbaut.

In einem sehr weiten Sinne versteht man unter einem Symbol jedes Zeichen, das zur Kommunikation verwendet wird, ganz gleich, ob Buchstabe oder Wort, Geste oder Bild. Es wird darüber gestritten, ob Symbole stets als Zeichen anzusehen sind. Sicher ist aber, dass Zeichen immer auch etwas Symbolisches haben können.

Zeichen sind materielle Phänomene, die kommunikativen Zwecken dienen. Materiell in diesem Sinne sind auch flüchtige Erscheinungen wie Laute und Gesten. Zu erkennen sind Zeichen an Merkmalen wie Form und Farbe, Tonhöhe und Tondauer, Materialqualität usw. Das Signal der Türklingel ist ein sehr einfaches Zeichen. Die meisten Zeichen sind komplexer. Das gilt besonders für Sprache und Bilder.

Das Zeichen selbst, der materielle Bedeutungsträger (der Signifikant), ist von seiner Bedeutung (dem Signifikat) zu unterscheiden. Damit stellt sich natürlich die Frage, woraus die Bedeutung eines Zeichens resultiert. In der Zeichentheorie gibt es einen für den Symbolbegriff wichtigen Disput zu der Frage, ob letztlich alle Zeichen konventionell sind, d. h., ob sie ihre Bedeutung erst durch ihren Gebrauch zum Zwecke der Kommunikation gewinnen, oder ob es auch Zeichen gibt, denen die Bedeutung unmittelbar eingeprägt ist. Charles S. Peirce, der amerikanische Klassiker der Zeichentheorie, teilte die Zeichen in drei Klassen ein, nämlich die ikonischen Zeichen, die eine Ähnlichkeit zu dem aufweisen, was sie bedeuten, die indexikalischen Zeichen, bei denen eine Kausalbeziehung auf das Bedeutete hinweist wie der Rauch auf das Feuer, und die symbolischen Zeichen, die – wie das Alphabet – ihre Bedeutung erst aus dem Prozess der Verwendung gewinnen.[6] Ferdinand de Saussure dagegen, der Begründer der linguistischen Semiotik, sah die Dinge beinahe umgekehrt. Er verwendete den Zeichenbegriff nur für konventionelle (Sprach-)Zeichen. Hinsichtlich anschaulicher Zeichen sprach er von Symbolen. Auch der allgemeine Sprachgebrauch tendiert dahin, »anschauliche« Zeichen als Symbole zu benennen. Allerdings muss es sich nicht um ikonische Zeichen im engeren Sinne handeln. Auch körperliche Objekte, Gesten oder Lautmalerei kommen in Betracht. Ebenso neigen Rechtshistoriker dazu, den Symbolbegriff für anschauliche Zeichen zu reservieren. Für die Zwecke der Rechtssoziologie genügt es festzuhalten, dass anschauliche Zeichen, auch wenn sie am Ende viel konventioneller sind, als man auf den ersten Blick vermutet, doch insofern etwas Besonderes haben, als sie den Betrachter leichter und intensiver zu Bedeutungszuschreibungen (Interpretationen) veranlassen als etwa Buchstaben und Zahlen.

In der Regel existieren Zeichen nicht isoliert, sondern sie stehen in einer systematischen Beziehung zueinander, so die Farben der Verkehrsampel, die Buchstaben des Alphabets oder die verschiedenen Nationalhymnen und Flaggen. Goodman spricht insofern von Notationen und Symbolschemen. Viele Zeichen erscheinen in Serien wie die Farben und Figuren der Spielkarten, und manchmal sind sie auch hierarchisch geordnet wie Maße und Gewichte. Serien haben gemeinsame Eigenschaften (Gewürze, Autotypen, Geschlechter usw.) mit der Folge, dass der Aufruf eines Zeichens andere assoziiert. Bis zu einem gewissen Grade lässt sich der Zeichenvorrat einer Gesellschaft nach solchen und anderen Gesichtspunkten ordnen. So erhält man ein »Lexikon«, das aber nie abgeschlossen ist und sich auch ad hoc durch Erfindung neuer Zeichen oder die Zuordnung neuer Bedeutung zu alten Zeichen verändert.

Ganz gleich, ob Zeichen ihre Bedeutung nur durch ihren Gebrauch gewinnen oder ob diese in dem Zeichen selbst irgendwie vorgeprägt ist, konkretisiert sich die Bedeutung doch in der Regel erst in einem bestimmten Kontext. Grundelement ist zunächst der »Text«. Zum Kontext gehören aber auch die beteiligten Zeichenverwender und die Verwendungssituation. Wenn bei den olympischen Spielen eine Nationalhymne erklingt (Signifikant), so bedeutet das: Jetzt ist Siegerehrung; der Sieger kommt aus dem Land der Hymne (Signifikat).

Aus dem Zeichen wird ein Symbol, wenn und weil es neben seiner eigentlichen, direkten Bedeutung noch Nebenbedeutungen mitführt. Euro- und Dollarzeichen benennen konkret unterschiedliche Währungen. Aber mit ihnen sind auch Vorstellungen über Geld, Wirtschaft, Kapitalismus, Europa oder die USA verbunden. Nationalflaggen können schlicht zur Identifizierung eines Staates dienen. Regelmäßig rufen sie aber weitergehende Vorstellungen auf, etwa über nationale Einheit oder über einen Nationalcharakter. Die direkte Bedeutung eines Zeichens ist intendiert und manifest, der Nebensinn kann zwar intendiert sein, bleibt aber oft latent.

Der Nebensinn eines Zeichens erklärt sich aus psychischen Mechanismen. Sie werden in der eher geisteswissenschaftlich ausgerichteten Symboltheorie nach dem Vorbild von Husserl als Appräsentation bezeichnet. In der Rechtssoziologie genügt es, von Assoziationen oder Konnotationen zu sprechen.

In Sprach- und Literaturwissenschaft unterscheidet man zwischen Denotat und Konnotat. Das Denotat ist die nach dem Kontext nahe liegende, unmittelbare Bedeutung eines Zeichens oder Textes. Der »paradigmatische« Charakter eines Zeichens, d. h. die Zugehörigkeit zu einer Serie oder einem System, lässt verwandte Zeichen und ihre Bedeutung anklingen. Wer »Pfeffer« hört, denkt auch an »Salz«. Die Nationalhymne denotiert eine Identität, lässt aber auch an Nationalfarben denken. Gegenbegriffe kommen in den Sinn: »Heiß« provoziert »kalt«, der »Mann« die »Frau« usw. Oft weist die Alltagslogik den Weg zu Konnotationen; sie arbeitet mit Analogien und Umkehrschlüssen, nimmt den Teil für das Ganze oder das Ganze für einen Teil, oder sie nutzt eine Sachbeziehung als »Index«. Dieser Alltagslogik entsprechen bekannte rhetorische Figuren (Tropen), insbesondere Metaphern, die auf einen Ähnlichkeitsschluss abzielen, Synekdochen, die auf die Beziehung zwischen Teil und Ganzem anspielen, oder Metonymien, die eine irgendwie geartete Sachnähe (Proximität) ausschöpfen.

Keine andere Zeichenklasse ist so konnotativ wie Bilder. Die neue Aufmerksamkeit für das Bildliche (iconic turn) hat daher der Beschäftigung mit den Symbolen eine Sonderkonjunktur beschert. Zwar bleiben viele Bilder in dem Sinne »schwach«, dass man ihnen nicht mehr entnimmt, als darauf zu sehen ist. Doch es gibt »starke« Bilder in großer Zahl, deren Bedeutung sich nicht in dem zeichenhaften Verweis erschöpft, sondern die selbst einen Sinn erzeugen. Bilder sind deshalb besonders symbolträchtig.

Größte Bedeutung für die mit einem Zeichen verbundenen Assoziationen hat die erinnerte Geschichte. So hat in Deutschland die Nazivergangenheit viele eigentlich harmlose Zeichen symbolisch in einer Weise belastet, dass sie teilweise sogar strafrechtlich verboten sind.

Für den Symbolcharakter eines Zeichens genügt es nicht, dass es in einem übertragenen Sinne gebraucht wird, der sich zu einer Zweitbedeutung verfestigt hat. Auch repräsentative »Symbole«, die als »pars pro toto« stehen, sind als solche bloße Zeichen. Besonders Bilder sind häufig in dem Sinne repräsentativ, dass ein Teil auf das größere Ganze verweist (Synekdoche). Einst deutete der Galgen auf die Gerichtsbarkeit hin, heute ist es oft die Justitia oder auch nur ihre Waage. Hier kommt es auf die Verwendungsweise an. Wenn Zeitungen und Zeitschriften zur Kennzeichnung ihrer Rubrik »Recht« das Paragrafenzeichen oder eine Justitia verwenden, so dient die Figur nur der Orientierung des Lesers. Dem gleichen Zweck dienen Attribute, die bestimmte Lebensbereiche anzeigen wie die roten Ordner des Schönfelder und des Sartorius auf dem Fernsehbild das Recht. Vieles, was immer noch und immer wieder als Symbol angesprochen wird, ist so trivialisiert, dass eine symbolische Analyse keine neuen Einsichten bringt. Zeichen werden als Symbole erst relevant, wenn nach ihrem Verwendungszusammenhang ein unbestimmter Nebensinn das Denotat überlagert. Was uns von Historikern als Rechtssymbol vorgestellt wird – bestimmte Gegenstände, Gesten oder Rituale – hatte zu seiner Zeit durchaus einen klar abgrenzbaren, manifesten Sinn. Es handelt sich um nonverbale Zeichen, nicht um Symbole im engeren Sinne. Selbstverständlich gab es auch in historischer Zeit Symbole, bei denen der Nebensinn wichtiger war als das Denotat. Beispiel sind die Rolandsstatuen, die den fernen Kaiser gegenwärtig machen. Aber die Historiker legen in der Regel wenig Wert auf die Unterscheidung zwischen Sinn und Nebensinn.

Praktisch ruft jede Verwendung eines Zeichens neben dem Denotat auch Konnotationen auf. Selbst bei der Verwendung des Zeichens p für die Kreiszahl kann man auf Nebengedanken kommen. Die symbolische Qualität eines Zeichens ist keine Frage des Alles oder Nichts, sondern des Mehr oder Weniger. Sie hängt vom Verwendungskontext ab. Verschiedene Betrachter können sie unterschiedlich beantworten. Der Übergang vom Zeichen zum Symbol ist fließend. Symbole bilden deshalb keine besondere Klasse von Zeichen, sondern symbolische Wirkungen sind eine Eigenschaft, die jedem Zeichen zukommen kann.

Das Symbol ist also ein konnotatives Zeichen. Das entspricht der klassischen Verwendung des Symbolbegriffs.[7] Zwischen dem Symbol und seinem Referenzbereich vermitteln keine simplen Verwendungsregeln. Das Symbol wird nicht schlicht gelesen, sondern es will erst interpretiert sein. Oft geben Analogie und Synekdoche der Interpretation eine Richtung, lassen ihr aber viel Spielraum. Symbole in diesem Sinne sind nicht bedeutungslos. Andererseits ist die Beziehung zwischen Zeichen und Bedeutung nur lose. Das Symbol bietet Orientierung, aber kein Ziel. Es verbindet Bedeutungsdefizit mit Sinnüberschuss.

Die Funktionsweise des Symbols verdeutlicht Link (1997) an der Figur des Emblems. Embleme waren eine von der Renaissance bis ins Barock beliebte Bild-Text-Kombination (die übrigens von dem Juristen Alciatus erstmals in Buchform publiziert wurden). Das Emblem setzt sich zusammen aus einem Bild, der sog. Pictura, und einer Unterschrift, der Subscriptio, die den symbolischen Gehalt des Bildes deutet. Manchmal kommt noch eine Überschrift (Lemma, Inscriptio) hinzu, die den eigentlichen Inhalt des Bildes (das Signifikat) benennt. Aldus Manutius (1449-1515), der berühmteste Drucker Venedigs, schmückte die Titelblätter seiner Bücher mit dem Bild eines Ankers, der von einem Delphin umwunden wird. Der Sinn erschließt sich erst mit der Subscriptio »festina lente« (eile mit Weile). Hier ein weiteres Beispiel von Link (1997:175). Er zitiert den Journalisten Hans Georg von Studnitz:

Soziologisch interessieren nur solche Symbole, die nicht individuell bleiben. Wohl jeder Mensch hat eigene markante Erinnerungsstücke, die für ihn besondere Bedeutung haben. Schriftsteller oder bildende Künstler erfinden neue »Symbole«, die sie mit Bedeutung befrachten, die aber vom Leser oder Betrachter meist eigenständig interpretiert werden. Soziologisch relevant sind nur Symbole, die von einer größeren Gruppe oder gar der Gesellschaft verwendet und verstanden werden. Mead sprach von »signifikanten Symbolen«. Heute ist auch von Kollektivsymbolen die Rede. [8]

Als konnotative Zeichen erbringen Symbole kommunikative Leistungen, die mit bloß denotativen Zeichen nicht zu erreichen wären:

(1)  Symbole verknüpfen komplexere Vorstellungen mit sinnlich wahrnehmbaren und benennbaren Phänomenen. So werden diese Vorstellungen verdichtet und vereinfacht; sie werden merkfähig und kommunizierbar. In konkreten Lebenssituationen können die Vorstellungen dann über das Symbol aufgerufen und rekonstruiert oder assoziativ mit Sinn gefüllt werden. In dieser Funktion sind Symbole sehr effektiv, gleichzeitig aber wenig präzise. Mit ihrer Hilfe lassen sich große Informationsmengen bewältigen, denn mit jedem Symbol werden viele unausgesprochene Botschaften mitgeliefert. In dieser Eigenschaft lassen sich Symbole nur schwer von Stereotypen abgrenzen. Auch die Wissenschaft liefert symbolische Verdichtungen. Ein Beispiel ist der wunderbare Titel des Buches von Berger und Luckmann »Die gesellschaftliche Konstruktion der Wirklichkeit«. Man kann ihn mit Sinn füllen, selbst wenn man das Buch gar nicht gelesen hat.

(2)  Drews, Gerhard und Link (1985, S. 267) sehen »die wichtigste soziokulturelle Funktion der Kollektivsymbolik … in der Diskursintegration und damit auch Praktikenintegration«. Symbole »schlagen die Brücke über Grenzen der Arbeitsteilung hinweg (sie integrieren vor allem die ›praktischen‹ und die ›theoretischen‹ Bereiche der Kultur)«. Für das Recht bedeutet das etwa, dass die Verständnisschwierigkeiten zwischen dem professionellen Rechtsstab und dem Publikum durch Symbole überbrückt oder verdeckt werden. Symbole, so kann man vielleicht sagen, bilden die kleine Münze »symbolisch generalisierter Kommunikationsmedien«.[9]

(3)  Symbole können Bedürfnisse befriedigen. Dazu werden symbolische Güter produziert und konsumiert.

(4)  Der fluktuierende Bedeutungsgehalt von Symbolen hat zur Folge, dass man mit ihnen hantieren kann, ohne sich auf einen bestimmten Inhalt festzulegen. Damit kann die Verwendung von Symbolen unvereinbare Interessen und Konflikte in einer Gruppe überdecken. Insoweit haben Symbole eine ganz ähnliche Funktion wie Werte. Das hat dann manchmal zur Folge, dass man mit oder gegen bestimmte Symbole kämpft und darüber die sachlichen Ziele verdrängt werden. Dann trägt der Kampf der Symbole die Züge eines Wertkonflikts.

(5)  Symbolische Repräsentation ist mehr als Bezeichnung. Das Symbol steht nicht bloß als Hinweis, sondern verkörpert gleichsam das Signifikat. So können Symbole auch zeitlich und räumlich entfernte Sachverhalte, Situationen oder Gegenstände präsent machen. Die Geliebte wird in ihrer Locke gegenwärtig, der Kaiser in der Rolandsstatue und der Heilige in der Reliquie. Symbole schaffen eine virtuelle Realität.

(6)  Ein Symbol stehen pars pro toto für ein größeres Ganzes, so wie der Kaiser für das Reich oder der Dollar für den Kapitalismus. Diese Funktion macht Symbole zu beliebten Angriffszielen für Terroristen.

(7)  Symbole bilden Ankerpunkte für die diffusen Vorlieben und Ängste, Unzufriedenheiten und Vorurteile des Publikums. Den Massenmedien, seltener auch Politikern oder Künstlern, gelingt es immer wieder, Symbole zu prägen, mit denen sie die Befindlichkeiten der Menschen einfangen und bis zu einem gewissen Grade auch steuern. Als Pictura dient manchmal ein Bild (»Das Boot ist voll.«). Es genügt jedoch eine irgendwie perzeptiv prominente Wortprägung. »Grün« signalisiert einen positiven Umweltbezug.

 

Abbildung 1: »Soziale Gerechtigkeit« ist seit dem Bundestagswahlkampf von 2002 zum Supersymbol für Forderungen aller Unzufriedenen geworden.

(8)  Symbole helfen bei der Zusammenführung und Abgrenzung von größeren Gruppen.[10] Studenten trugen Couleur, Bergleute ihre Trachten und Fußballfreunde schmücken sich mit den Vereinsfarben. Bewusste Moslemfrauen tragen ihr Kopftuch und andere mehr oder weniger gedankenlos das Kreuz an der Halskette. Punks zeigten ihre Gesinnung durch Irokesenfrisuren und nietenbesetzte Lederkleidung, Rechtsextreme durch Springerstiefel und geschorene Köpfe. Für die Gerichte ist das inzwischen eine Binsenwahrheit: »Neben der werbenden Wirkung nach außen erfüllen Kennzeichen eine wichtige gruppeninterne Funktion als sichtbares Symbol geteilter Überzeugungen. Ihre Verwendung erlaubt es Gleichgesinnten, einander zu erkennen und sich als eine von den ›anderen‹ abgrenzbare Gruppe zu definieren.« (BGH JZ 2009, 161/163). Bei der Verwendung vieler Symbole scheint es wichtiger zu sein, dass man seine Gruppenzugehörigkeit demonstriert und sich gegen andere abgrenzt, als dass man im Detail übereinstimmt. Der Gebrauch solcher Symbole ist wie das Mitsummen oder Pfeifen einer Melodie, deren Text man nicht kennen muss.

(9)  Mit Symbolen kann man »billige Signale« setzen. Mit den richtigen Zeichen lässt sich ohne viel Aufwand Einsatz etwa gegen Atomkraft oder für die Umwelt ausdrücken.

(10) Das Symbol ist oft Zeichen eines tieferen abstrakten Sinns, der bis zu einem gewissen Grade irrational, unbewusst oder jedenfalls schwer ergründbar ist. Symbole können damit die Alltagswelt transzendieren und außeralltägliche Bedeutungswelten erfahrbar und vermittelbar machen (Dreher 2007:465 unter Bezugnahme auf Schütz).

II.  Vom Zeichen zum Text

Literatur: Murray Edelman, Politik als Ritual, 1976; L. B. Edelman/Marc Galanter, Artikel »Law: Overview« in: International Encyclopedia of the Social & Behavioral Sciences, Bd. 12, 8538-8544; Ronnie Lippens Artikel »Symbols in Law«, in: David S. Clark (Hg.), Encyclopedia of Law and Society, 2007, Bd. 3, 1448-1450

Der Symbolbegriff, so wie er hier eingeengt worden ist, bleibt immer noch von großer Reichweite, denn er deckt nicht nur die symbolische Seite von isolierten Zeichen, sondern auch die von komplexeren Bildern und ganzen »Texten«. Für eine Rechtssoziologie der Symbole ist deshalb ein erweiterter Textbegriff hilfreich.

Zur Kommunikation werden meistens mehrere Zeichen aktualisiert, z. B. zwei Verkehrsschilder (Überholverbot und Geschwindigkeitsbeschränkung) an einer Straße, mehrere Töne als Akkord oder Melodie, Buchstaben als Worte, Worte als Sätze usw. Oft werden Zeichen aus verschiedenen Systemen kombiniert, insbesondere Wort und Bild. Jede zusammengehörige, isolierbare Gruppe aktualisierter Zeichen bildet einen »Text«. Kleinere »Texte« wiederum kann man auch als komplexe Zeichen auffassen. Und komplexere Zeichen fügen sich wiederum zu größeren »Texten« zusammen. Auch zeitlich gestreckte Abläufe wie Rechtsgeschäfte, juristische Verfahren oder Akte der Gesetzgebung kann man als »Texte« lesen und auf ihre symbolische Bedeutung hin analysieren. In der Literaturwissenschaft spricht man hinsichtlich der Zusammengehörigkeit der verschiedenen Elemente eines »Textes« von einem Syntagma. Der Begriff ist in der Rechtssoziologie nicht üblich, und er wird hier nur deshalb eingeführt, um auf das Fremdwort vorzubereiten, das weiter unten aus dem Englischen übernommen wird.

Es geht also nicht nur um den Symbolwert von Roben und Gerichtsgebäuden, Paragrafenzeichen und Justitia, sondern um den symbolischen Sinn von Rechtsakten, Verfahren und Gesetzen. Am komplexen Ende dieser Skala trifft sich die Rechtssoziologie mit der Politikwissenschaft, wenn sie die Symbolanalyse nach dem Vorbild Murray Edelmans[11] auf die Makrophänomene der Politik ausdehnt, indem sie diese nicht nur im Hinblick auf manifeste Handlungsziele und objektive Folgen und Nebenfolgen analysiert, sondern stets auch danach fragt, ob sie latent bestimmte Deutungen der Welt nahe legen und verstärken. Damit löst sich der Symbolbegriff vom Zeichenbegriff. Es geht um die Sinnbezüge eines ganzen Arrangements von Texten und Bildern, Objekten und Verfahren, Charakteren und Geschichten jenseits ihrer Zeichenhaftigkeit und instrumentellen Funktionalität.

Ein symbolischer Nebensinn ist mehr oder weniger mit allen Rechts-»texten« verbunden. Daher kann man letztlich wie L. P. Edelman und Galanter das ganze Rechtssystem als ein System von Symbolen behandeln. Aber wenn man flächendeckend alle Elemente des Systems als »symbolisch« interpretiert, verliert der Begriff seine analytische Kraft. Man endet im Pansymbolismus. Man muss daher Elemente herausgreifen, bei denen »das Symbolische« übersteigert ist. Auf diese Weise kann und muss es für die Rechtssoziologie bei einem engeren Symbolbegriff verbleiben, der einzelne Elemente des Rechtssystems als »symbolisch« heraushebt.

Stets bleibt der empirische Nachweis wegen der Unbestimmtheit alles Symbolischen schwierig. Praktisch kommen nur qualitative Methoden in Betracht. Um ihren symbolischen Nebensinn zu ermitteln, kann man Texte im engeren Sinne, Rechtsakte oder Verfahren aus der Perspektive der Beteiligten situationsbezogen und konkret oder aus einer Vogelperspektive generalisierend interpretieren. In Anlehnung wiederum an die Begrifflichkeit der Linguistik ist vor allem im Englischen auch von syntagmatischer Interpretation einerseits und paradigmatischer Interpretation andererseits die Rede (Lippens 2007). Die syntagmatische Interpretation sucht die symbolische Bedeutung eines »Textes« in seinem Kontext. Die paradigmatische Interpretation stellt den »Text« dagegen in einen kulturellen Zusammenhang und gewinnt die symbolische Bedeutung sozusagen aus dem kollektiven Gedächtnis der Gesellschaft. Die Masse der thematisch einschlägigen Literatur geht »paradigmatisch« vor. Sie hat eher geisteswissenschaftlichen Charakter und neigt zu einer historisch inspirierten Überinterpretation. Die lange Geschichte etwa von Schwarz-Rot-Gold als Staatssymbol ist in den Köpfen der Fußballfans, die sich damit schmücken, irrelevant. Dagegen kann syntagmatische Interpretation auf der Grundlage methodenbewußter Beobachtung durchaus handfeste Ergebnisse liefern.

III.  Symbolischer Nebensinn von Rechtstexten, Rechtsakten und Verfahren

1)     Die Miranda-Warning als Symbol

In den 1960er Jahren erließ der nach seinem Vorsitzenden so genannte Warren-Court eine Reihe von Entscheidungen zu den verfassungsmäßigen Anforderungen an das Strafverfahren, darunter Miranda v. Arizona (U.S. 436, 1966). Seither muss die Polizei in den USA den Beschuldigten bei einer Verhaftung über seine Rechte belehren, und zwar darüber,dass

  • er verhaftet ist,
  • er das Recht hat zu schweigen,
  • ab sofort jede Aussage gegen ihn verwendet werden kann,
  • er das Recht auf einen Anwalt hat,
  • er eine Pflichtverteidigerin erhält, wenn er keinen Anwalt bezahlen kann.

Belastende Aussagen, die vor dieser Belehrung gemacht wurden, dürfen im Verfahren nicht verwertet werden. Durch diese Regel sollen erzwungene oder von der Polizei erschlichene Geständnisse ausgeschlossen werden. Die Öffentlichkeit hatte wenig Verständnis für die »liberalen« Richter, die mit dieser und anderen Entscheidungen die Verbrechensbekämpfung erschwerten. In der Praxis zeigte sich jedoch, dass auch nach einer Miranda-Belehrung die Geständnisbereitschaft nicht abnahm. Dennoch ist Miranda zu einem wirkungsvollen Symbol geworden. Es markiert die Statuspassage vom freien Bürger zum Häftling. Die Polizei unterwirft sich mit der Belehrung einem dramatischen Rollenwechsel vom gnadenlosen Verfolger zum Beschützer der Rechte des Beschuldigten. Es ist kein Zufall, dass die Miranda-Warnung zum Repertoire aller amerikanischen Kriminalfilme gehört.

2)    Statusdegradation durch Rechtsverfahren

Harold Garfinkel (1956) hat beschrieben, wie der Angeklagte im Gerichtsverfahren zeremoniell wirksam vom Bürger zum Außenseiter degradiert wird.[12] Typische Kommunikationsverläufe, welche die Identität eines Individuums so verändern, dass es am Ende innerhalb seiner Gruppe einen niedrigeren Status einnimmt, nennt Garfinkel eine »degradation ceremony«. Garfinkel beschreibt sie als eine universell verbreitete Struktur, in der moralische Entrüstung zur Beschädung der Betroffenen führt. Notwendig ist dazu ein »Ankläger«, der öffentlich für sich in Anspruch nimmt, als moralischer Repräsentant der Gruppe aufzutreten. Aus dieser Position heraus muss er den »Bösewicht« an Hand eines Ereignisses als Außenseiter darstellen Das Strafverfahren, in dem Professionelle – Staatsanwälte und Richter – dem Angeklagten öffentlich Vorwürfe machen, bildet geradezu den Prototyp einer Degradationszeremonie. Aber öffentliche Denunzierung in anderen sozial etablierten Abläufen können ähnlich wirkungsvoll sein. Das Symbolische liegt in dem Nebensinn des Denunzierungsverfahrens, das ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Hintergrund des Vorwurfs die Betroffenen zu Abweichlern stempelt. Damit gehört die Statusdegradation zum Wirkungsmechanismus des sog. Labelling.

3)   »Mugging«

Politik und Medien gelingt es immer wieder, mit Hilfe bestimmter Metaphern oder Standardformeln ein soziales Phänomen zu moralisieren und zum Problem zu machen. Ein Beispiel ist die Stimmungsmache gegen Asylanten in Deutschland (»Das Boot ist voll.«), ein anderes die Erzeugung von »Scroungerphobia« (Kriminalitätsfurcht) durch die Stilisierung bestimmter Verbrechen (»Mugging«) in England.

Im August 1972 benutzten englische Tageszeitungen erstmals den bis dahin nur in den USA geläufigen Ausdruck »mugging«, um über einen Fall von Straßenraub in London zu berichten. Obgleich das Phänomen nicht neu war und die Kriminalstatistik keine dramatische Zunahme zeigte, gewann der Begriff alsbald Signalwirkung. Er wurde zum Symbol für eine Flut von Gewaltverbrechen, die angeblich Londons Straßen unsicher machten, und Polizei und Justiz erklärten den »muggers« den Krieg. Stuart Hall u. a. beschreiben, wie es den Medien gelang, mit Hilfe des neuen Begriffs eine Art moralischer Panik zu entfachen.[13] Tatsächlich waren die Verbrechen, um die es ging, nicht wirklich neu, und die Kriminalstatistik zeigte auch keinen ungewöhnlichen Anstieg. Allein mit Hilfe eines neuen symbolträchtigen Namens für ein eigentlich gar nicht neues Phänomen gelang es, den Eindruck einer dramatischen Entwicklung zu erwecken. Die Folge war eine Intensivierung der Strafverfolgung durch »mugging squads« der Polizei und schärfere Strafen bei Gericht. Durch die Erzeugung einer moralischen Panik – so die Autoren – seien die Medien zum Instrument für die Verstärkung der herrschenden Ideologie und mit ihr des staatlichen Einflusses auf den Alltag geworden. [14]

IV.  Die symbolische Seite von Gesetzen

Literatur: Vilhelm Aubert, Einige soziale Funktionen der Gesetzgebung, KZfSS Sonderheft 11, 1967, 284-309; Joseph R. Gusfield, Symbolic Crusade, 1963 (mehrfach nachgedruckt); ders.: Moral Passage: The Symbolic Process in Public Designations of Deviance, Social Problems 15, 1967, 175-188, teilweise abgedruckt in: Macaulay/Friedman/Mertz, Law in Action, 2007, 528-539; Rainer Hegenbarth, Symbolische und instrumentelle Funktionen moderner Gesetze, ZRP 1981, 201-204; Michael Jasch, Das Strafrecht im Wohnzimmer: Zur Entwicklung symbolischer Strafgesetze, in: Josef Estermann (Hg.), Interdisziplinäre Rechtsforschung zwischen Rechtswirklichkeit, Rechtsanalyse und Rechtsgestaltung, Bern 2010, S. 82–98; Harald Kindermann, Symbolische Gesetzgebung, JbRSoz 13, 1988, 222-245; Marcelo Neves, Symbolische Konstitutionalisierung, 1998; Jens Newig, Symbolische Umweltgesetzgebung, 2003; ders.: Symbolische Gesetzgebung: Umweltpolitik unter gesellschaftlichen Macht- und Informationsasymmetrien, Zeitschrift für Politikwissenschaft 14, 2004, 813-852; ders., Symbolische Gesetzgebung zwischen Machtausübung und gesellschaftlicher Selbsttäuschung, in: Michelle Cottier (Hg.), Wie wirkt Recht?, 2010, 301-322; Peter Noll, Symbolische Gesetzgebung, Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Neue Folge Bd. 100, 1981, 347-364.

Gesetze haben oft über ihren technischen und instrumentellen Gehalt hinaus einen Nebensinn, der als symbolische Wirkung angesprochen wird. Wird ein Gesetz von vornherein in dem Bewusstsein auf den Weg gebracht, dass es im Sinne einer Zweck-Mittel-Beziehung wirkungslos bleiben werde, will man damit aber eine Einstellung zu einem Problem oder auch nur politische Handlungsfähigkeit signalisieren, ist es angebracht, von symbolischer Gesetzgebung zu reden. Mit Hegenbarth (S. 201) kann man aber wohl sagen, dass »unabhängig vom Inhalt der Regelung allein schon die Tatsache der Normierung eines Lebensbereiches eine Erfolg … versprechende Möglichkeit [sei], das Vertrauen in die staatliche Handlungsfähigkeit zu stärken. Insofern [habe] Gesetzgebung neben der instrumentellen immer auch eine ›symbolische‹ Funktion, nämlich die Erweckung des Eindrucks aktiver und umfassender staatlicher Für- und Vorsorge.« Was immer gilt, ist jedoch relativ uninteressant. Auf das Mehr oder Weniger im Einzelfall kommt es an.

Joseph Gusfield hat in einer zum Klassiker avancierten Studie gezeigt, dass die Temperanzlerbewegung in den USA nicht bloß gesundheitliche Prophylaxe im Sinn hatte. Die Prohibition war zugleich Ausdruck für den Anspruch einer bestimmten Schicht, der vor allem Frauen der weißen Mittelklasse angehörten, moralische Überlegenheit und auch politische Kraft zu demonstrieren. In der Tat gelang es ihr, mit der Prohibitionsgesetzgebung jedenfalls vorübergehend zu zeigen, dass dieser moralische Anspruch allen anderen so weit überlegen sei, dass er als Rechtsgesetz universelle Geltung beanspruchen konnte.

Newig (2003:51 ff.) nennt drei Erscheinungsformen symbolischer Gesetzgebung:

(1)  Alibi-Gesetze demonstrieren dem Publikum allein durch die Tatsache der Normierung eines Lebensbereichs politischen Handlungswillen.

(2)  Kompromiss-Gesetze bedienen mehr oder weniger organisierte Gruppen mit widerstreitenden Interessen, indem sie der einen Gruppe Hoffnung auf die Durchsetzung ihrer Interessen machen und die andere Gruppe dadurch beruhigen, dass sie ihr die praktische Undurchsetzbarkeit der Gegeninteressen signalisieren.

(3)  Ein programmiertes Vollzugsdefizit entsteht, wenn der Gesetzgeber durch unklare Tatbestände, durch Verzicht auf handhabbare Sanktionen, durch Verweigerung der durch Implementation des Gesetzes erforderlichen Infrastruktur oder der notwendigen finanziellen Ressourcen von vornherein die Ineffektivität des Gesetzes in Kauf nimmt.

Neves fügt diesen Formen eine vierte hinzu:

(4)  Symbolische Konstitutionalisierung: »Der Verfassungstext spielt eine wichtige Rolle als symbolische Fassade einer politisch-rechtlichen Arena, deren Spiele und Kämpfe weitgehend nach anderen Spielregeln ablaufen als diejenigen der demokratischen und rechtsstaatlichen Verfassungssprache.« (Neves 1999:15)

Appellative Gesetze, d. h. solche, die Programme und Wertbekenntnisse formulieren, aber keine konkret umsetzbaren Einzelziele vorsehen, sind dagegen per se noch kein symbolisches Recht. Der Begriff der symbolischen Gesetzgebung wird entwertet, wenn man, wie z. B. Gusfield (1967), alle Wirkungen eines Gesetzes, die nicht in »rechtsnormativ-sachlicher Effektivität« (Newig 2003:68), also in Befolgung der Vorschriften oder in der Verfolgung von Normbrüchen liegen, als symbolisch bezeichnet. Gesetze haben auch dann instrumentelle Wirkung, wenn sie nicht oder nicht vollständig durchgesetzt werden. Hinter einem Gesetz steht regelmäßig ein mehr oder wenig deutlich deklariertes Rechtsgut. Früher sprach man davon, es richte Wertetafeln auf. Heute kann man immer noch sagen, es diene der positiven wie der negativen Generalprävention. Deshalb ist es auch verfehlt, Programmsätze und Soft Law, die offen als solche ausgewiesen werden, zur symbolischen Gesetzgebung zu rechnen. Auch im Zusammenhang mit Menschenrechtsdeklarationen wird zu oft und zu undifferenziert von bloß symbolischer Bedeutung gesprochen. »Symbolisch« sind Gesetze nur, wenn und soweit der mit ihnen verbundene Nebensinn die Vorherrschaft gewinnt, wenn er auf Kosten der instrumentellen Funktion »hypertroph« wird (Neves 1998). Das ist bei Verfassungen und Menschenrechtsdeklarationen der Fall, wenn und soweit diese wegen ihrer abstrakten Unbestimmtheit eine konträre Realpolitik bemänteln. Als Beispiel dient Neves sein Heimatland Brasilien.[15]

In den letzten Jahrzehnten hat man symbolische Gesetzgebung vor allem im Bereich der Umweltrechts und des Strafrechts gesucht und gefunden. Für drei Umweltgesetze hat Newig (2003) die rechtspolitische Situation vor dem Gesetzesbeschluss eingehend analysiert, nämlich

  • für das Ozongesetz von 1995 (§§ 40a bis 40e, 62a BImSchG – 2002 wieder aufgehoben), dem die »Sommersmogdebatte« vorausging,
  • für das Abfallvermeidungsgebot in § 4 Abs. 1 KrW-/AbfG von 1994 und
  • für die im Juli 1983 insbesondere zur Bekämpfung des »Waldsterbens« erlassene Großfeuerungsanlagenverordnung.

Newig kommt zu dem Ergebnis, dass die beiden erstgenannten Gesetze als symbolische eingeordnet werden können, weil hier die (antizipierte) rechtsnormativ-sachliche Zielsetzung hinter symbolisch-politischen Zielen zurücktritt. Dagegen handele es sich bei der Großfeuerungsanlagenverordnung »um eine im ökologischen Sinne effektiv angelegte Maßnahme« (S. 291) mit unbestreitbarem Erfolg. Im Strafrecht werden etwa die §§ 129 a und b StGB – Bildung einer terroristischen Vereinigung, § 130 Abs. 3 StGB – Volksverhetzung – und die Aufhebung der Verjährung für Völkermord und Mord als »symbolisch« eingeschätzt. Diskutiert wird auch immer wieder, ob Teile des Sexualstrafrechts nur symbolische Qualität haben.

V.   Staatssymbole und Rechtssymbole

Literatur: Hans Hattenhauer, Deutsche Nationalsymbole. Geschichte und Bedeutung, 4. Aufl. 2006; Ute Krüdewagen, Die Selbstdarstellung des Staates. Eine Untersuchung der Selbstdarstellung der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika, 2003; Philip Manow, Im Schatten des Königs. Die politische Anatomie demokratischer Repräsentation, 2008; Ulrich Sarcinelli, Politische Kommunikation in Deutschland. Zur Politikvermittlung im demokratischen System, 2. Aufl. 2009; Rüdiger Voigt (Hg.), Symbole der Politik, Politik der Symbole, 1989; Gerhard Vowe, Im Schatten des Leviathan. Das Leitbild des liberalen Staates, in: Thomas Knieper/Marion G. Müller (Hg.), Kommunikation visuell, 2001, 93-117.

Keine Form der politischen Herrschaft erschöpft sich in Rechtsnormen, technischen Machtmitteln und Ressourcen. Jede benötigt eine symbolische Einkleidung. Das gilt auch für die Demokratie. Monarchische Herrschaft hatte es leichter, sich symbolisch zu inszenieren, denn sie konnte konkrete Personen mit Insignien der Macht wie Thron, Zepter und Krone oder »herrschaftlichen« Bauten ausstatten.

Seit altrömischer Zeit dient der Adler als Souveränitätssymbol (Hattenhauer, S. 115 ff.), und er hat noch immer nicht ausgedient. Es ist schwer zu sagen, was die Menschen früher beim Anblick des Adlers in Bildern und Standarten gedacht und gefühlt haben. Heute ist aus dem Adler auf der Stirnwand des Bundestages die »fette Henne« geworden, und der Adler auf der Rückseite der Euromünze ist bloße Dekoration. Im Hochmittelalter diente die Darstellung Mariens in einem hortus conclusus, im Paradiesgarten, als Metapher für staatliche Souveränität. Tertium comparationis war die Jungfräulichkeit Mariens, die die unbeschränkte und zeitlich unbegrenzte Gewalt des Staates symbolisierte. Aus der Jungfrau Maria wurden im 17. Jahrhundert Frauengestalten mit nationalem Charakter, Venetia, Helvetia und Hollandia, später auch Germania. Aber diese nationale Aufladung des Souveränitätssymbols war keine große Erfolgsgeschichte.[16] Nationalbewusstsein verbindet sich eher mit Flaggen und Hymnen, Nationalismus mit negativen Stereotypen gegenüber anderen Nationen.

Die Demokratie hat zunächst zwei Merkmale, die eine symbolhafte Darstellung vergleichsweise erschweren, nämlich die Ablösung von der Religion und damit verbunden die Ablösung von der Person des Herrschers. An die bildbesetzten Stellen Gottes und des Monarchen tritt der abstrakte Gedanke der Souveränität, etwas später die kaum weniger abstrakte Idee einer rechtlichen Verfassung des Staates. Der »monarchistische Bilderzauber«, so jedenfalls die Theorie, wird durch demokratische Vernunft und Nüchternheit ersetzt (Manow, S. 8).

Ein Bild begleitet die Begründung des modernen Staates, nämlich das Titelbild auf Thomas Hobbes´ Leviathan. Aber danach gibt es keine Bilder mehr, jedenfalls keine, die den Rang eines ikonischen Stereotyps erreicht haben (Vowe). Der Entwurf von Thomas Hobbes war weder liberal noch demokratisch, aber doch säkular, und sein Titelbild ist dennoch zur Ikone geworden. Das Beispiel des Leviathan zeigt, dass der Verzicht auf die Ableitung des Staates von einem gottbegnadeten Herrscher nicht ausreicht, um die Bilderlosigkeit zu erklären. Er erklärt nur die Ablehnung bestimmter zur Identifizierung einladender Ikonen wie Rolandsstatuen, Kaiser- oder Weltgerichtsbilder, nicht jedoch den Verzicht auf Bilder und Symbole schlechthin.

Steinhauer (2003) meint, die Bild- und Symbolangst des modernen Rechtsstaats rühre aus dem Kampf um das Kriegs-, Völker- bzw. Weltbürgerrecht her. Ahnherren seien »Juristen wie Suarez, Vasquez, Arriaga und Grotius, die unter dem Druck der Konfrontation mit einer nichtchristlichen Welt, des Aufstiegs der nichtkatholischen Mächte im Norden und der weiteren konfessionellen Spaltungen [versucht hätten], rechtliche Begründungen aus ihrem symbolisierten Zusammenhang zu lösen«. Die Verabschiedung Gottes mit dem berühmten »etiamsi daremus« aus den Prolegomena zu »De jure belli ac pacis« fordere letztlich den Verzicht auf Bilder. Diese Begründung ist zwar ideengeschichtlich plausibel, soziologisch gesehen aber doch eine paradigmatische Überinterpretation.

Bei religiös, charismatisch oder auch nur autoritär legitimierten Staaten drängen sich die Bilder geradezu auf. Die liberale Staatsidee, wie sie vor allem von John Locke formuliert wurde, und die Ideen von Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit, also die Ideen der französischen Revolution, verweigerten sich bestimmten Staatsikonen und begründeten so eine negative Ikonografie. Man darf deshalb aber nicht im Umkehrschluss auf eine wesensnotwendige Ikonophobie oder gar einen Ikonoklasmus des liberalen Staates schließen.

Vowe ist der Erklärung nachgegangen, der Ideenhaushalt des liberalen Rechtsstaats sei so abstrakt, dass es schwer falle, geeignete Bilder zu finden. Er hat aufgezeigt, dass es eine ganze Reihe von Ansätzen zur Bebilderung gibt und gegeben hat. In der französischen Revolution standen das Dreieck für Gleichheit, der Händedruck für Brüderlichkeit und der Pileus, die Filzkappe, die der römische Sklave als Zeichen der Freilassung erhielt, für die Freiheit. Sie wurde an Symbolkraft überstrahlt von der phrygischen Mütze, die vom Zeichen der Freiheit zum Symbol jakobinischer Schreckensherrschaft wurde. In Betracht kamen die exemplarische Darstellung historischer Ereignisse, Parlamentsbilder oder die personifizierte Darstellung liberaler Tugenden. Abstrahierende Funktionsschemata gibt es als emblematischen Torbogen oder als moderne Infografik. Für den Föderalismus steht Benjamin Franklins »Join or Die«. Vowe kommt zu dem Ergebnis, die Entwicklung eines liberalen Leitbildes im engsten Sinne des Wortes sei einfach politisch nicht erforderlich gewesen. Das Wort habe mehr Gewalt über die Geschichte gezeigt als das Bild. Aber vielleicht darf man doch auch hinzufügen, dass es an einem genialen Entwurf gefehlt hat. Ebenso wie die in ihrer Prägnanz und Geschlossenheit einzigartige Staatstheorie von Thomas Hobbes ist auch das kongeniale Titelbild von Adam Bosse[17] unerreicht geblieben. Und es lässt sich auch nicht übersehen, dass dieser Leviathan, ungeachtet seiner enormen Anziehungskraft auf Intellektuelle, doch nur eine geringe Massenwirksamkeit hatte und hat. Erst die Verhüllung des Berliner Reichstagsgebäudes durch Christo und Jeanne-Claude und anschließend die Errichtung der gläsernen Kuppel durch Norman Foster haben sowohl hinsichtlich der künstlerischen Qualität wie auch der Popularität eines Staatssymbols eine Änderung gebracht.

Wenn es heute weitgehend an bildhaften Staatssymbolen fehlt, so ist das vor allem eine Folge der Modernisierung.

»Der Faschismus versucht, die neu entstandenen proletarisierten Massen zu organisieren, ohne die Eigentumsverhältnisse, auf deren Beseitigung sie hindrängen, anzutasten. Er sieht sein Heil darin, die Massen zu ihrem Ausdruck (beileibe nicht zu ihrem Recht) kommen zu lassen. […] Der Faschismus läuft folgerecht auf eine Ästhetisierung des politischen Lebens hinaus. […] Alle Bemühungen um Ästhetisierung der Politik gipfeln in einem Punkt. Dieser Punkt ist der Krieg. Der Krieg, und nur der Krieg, macht es möglich, Massenbewegungen größten Maßstabs unter Wahrung der überkommenen Eigentumsverhältnisse ein Ziel zu geben. … So steht es um die Ästhetisierung der Politik, welche der Faschismus betreibt. Der Kommunismus antwortet ihm mit der Politisierung der Kunst.«[18]

Beginnend schon im 19. Jahrhundert, haben die Verbreitungsmedien sich zu Massenmedien entwickelt. Sie bieten an, was der Markt fordert. Die Pressefreiheit tut ein Übriges. Zeitungen und Zeitschriften und später Film und Fernsehen zeigen nicht länger unbesehen affirmative Bilder. Sie lassen sich nicht mehr von Staat und Kirche in Dienst nehmen, es sei denn, sie werden dazu gezwungen, wie von Hitler, Stalin oder Saddam Hussein.

»Kein politischer Repräsentant, der auf der Höhe der technologischen Einflussmöglichkeiten operiert, exponiert sich noch als Denkmal … Die Kameramänner, Regisseure, Werbefachleute und Demoskopen übernehmen die Rolle der Meißelschläger und Farbvirtuosen vergangener Jahrhunderte. An die Stelle des originalen Bildnisses oder Denkmals tritt ein sorgsam fabriziertes und gepflegtes ›Image‹. Dieses ist quantitativ und qualitativ nach dem Bild des Konsums geschaffen. … Durch die Transsubstantiation in die Kategorien der Konsumästhetik hat die Visualisierung der Macht einen Grad von Allgemeinheit angenommen, der sie den klassischen Künsten und damit auch den klassischen Bilderstürmen, die jeweils die materielle Vereinzelung zur Voraussetzung haben, unerreichbar macht.« (Martin Warnke, Bilderstürme, in: ders., (Hrsg.), Bildersturm. Die Zerstörung des Kunstwerks, München, 1973, S. 7-13, S. 9)

Symbole der Macht sehen heute anders aus. Monumentale Größe wirkt aber immer noch. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung zeigte am 13. 8. 2008 ein Bild des Drei-Schluchten Stausees als eines »in Beton gegossenen Symbols der Macht«. Es ist kein Zufall, dass auf der Staumauer des Boulder-Damms in Colorado ein Denkmal aufgestellt wurde, das die Vereinigten Staaten repräsentieren soll.

Abbildung 2 Ausschnitt aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 13. 8. 2008

Deutschland wird eine »Symbolneurose« attestiert (Krüdewagen 2003:83). Andere westliche Nationen, die in einer demokratischen Rechtsstaatstradition leben, sind nicht so symbolscheu wie die Deutschen. Die USA hatten keine Hemmungen, ihre Hauptstädte nach der griechischen Polis zu modellieren. USA-Besucher berichten immer wieder mit Erstaunen oder Bewunderung, mit welcher Selbstverständlichkeit, ja Inbrunst, die Amerikaner ihr National Anthem singen, und die Stars and Stripes sind tatsächlich zu einer modernen Ikone geworden. Der deutsche Versuch zur Selbstdarstellung des Dritten Reichs, der eher römische Formen aufnahm und sie ins Monumentale steigerte, hat repräsentative Architektur[19] jedoch in Verruf gebracht. Erst die Fußballweltmeisterschaft 2006 hat den Bann gebrochen. Die These von der Bilderlosigkeit des modernen Staates westlicher Prägung muss deshalb relativiert werden. Aber man kann wohl doch festhalten, dass das visuelle Erkennungszeichen des modernen Staates weitgehend auf ein kaum noch interpretationsfähiges Logo in Gestalt einer Fahne geschrumpft ist.

Soweit geht es eher um Staatssymbole als um Rechtssymbole. Natürlich hängen Staat und Recht zusammen. Aber die Staatssymbole, vor allem also Bundesflagge und Bundessadler, verweisen kaum auf das Recht.

VI.   Das Bild des Rechts

Literatur: Bo Carlsson/Mattias Baier, A Visual Self-Image of Law, Social and Legal Studies 2002, 185-210; Antoine Masson/Kevin O’Connor (Hg.): Representations of Justice, 2007; Fabian Steinhauer, Who´s afraid of black, red and gold? Zur Geburt der Ikonophobie aus dem Geist des Kriegsrechts, in: Werner W. Ernst (Hg.): Aufspaltung und Zerstörung durch disziplinäre Wissenschaften, 2003, 79-109.

Das Recht steht in beständigem Kampf um die Anerkennung seiner Legitimität und Überlegenheit über andere gesellschaftliche Sinnsysteme. Dazu muss es alle seine Aktionen als Realisierungen der abstrakten Idee der Gerechtigkeit darstellen, und dabei helfen anschauliche Symbole. Deshalb lohnt sich die Frage nach den Bildern und Symbolen, die typischerweise mit dem Recht verknüpft werden. Was tut das Rechtssystem, um sich symbolisch zu präsentieren? Welche Symbole assoziiert das Publikum mit dem Recht?

Das Rechtssystem tut relativ wenig, um sich dem Publikum symbolisch darzustellen. Die größte Rolle spielt wohl die Gerichtsarchitektur, die daher auch literarisch erhebliche Aufmerksamkeit gefunden hat. Moderne Gerichtsgebäude fallen eher funktionalistisch aus. Doch im Stadtbild überwiegen noch immer die traditionellen »Tempel des Rechts«. Mit der typischen Sitzanordnung im Gerichtssaal und der Gefängnisarchitektur schafft die Justiz mehr oder weniger gezielt auch visuelle Eindrücke. Dabei helfen die Roben der Richter und Anwälte und die Uniformen des Personals, dass der Justiz zugerechnet wird, also auch der Polizei. Für alle, die sich daran erinnern, dass der »Zugang zum Recht« einmal ein großes wissenschaftliches und rechtspolitisches Thema war, hat die inzwischen in den meisten Gerichten übliche Zugangskontrolle starke symbolische Wirkung.

Die Bilderwelt des Publikums wird indessen nur zum kleineren Teil durch die Selbstdarstellung der Justiz, vor allem aber durch die Medien geprägt. Das Publikum ordnet dem Recht eine Reihe von Bildern zu, die eigentlich nicht als visuelle Repräsentation des Rechts gedacht sind, aber doch als aktuelle Rollenattribute, als historische Reminiszenzen oder als Symbole mit dem Recht verbunden sind. Zu den Rollenattributen zählen die roten Gesetzessammlungen und die grauen Kommentarbände aus dem Beck-Verlag sowie die Akten, die gewöhnlich die Tische im Gerichtsaal bedecken. Wenn ein Rechtsanwalt abgebildet wird, sieht man in Deutschland im Hintergrund ein Regal mit der NJW, gleichfalls aus dem Beck-Verlag, oder in den USA eine Bücherwand mit den Bänden eines Court Reporter. Als Bildzeichen dienen der Paragraph, die Waage mit oder ohne Justitia und, auch in den Augen des deutschen Publikums[20], Hammer und Perücke. All diese »Symbole« dienen eigentlich nur noch als Erkennungszeichen und sind im Übrigen verbraucht. Selbst die historischen Bilder von Leib- und Lebensstrafen, Galgen und Guillotine, die man mit dem Recht verbindet, sind in ihrer symbolischen Wirkung verblasst. Allenfalls mit Bildern eines elektrischen Stuhls gelingt es noch, beim Publikum eine gewisse Wirkung zu erzielen.

Seit geraumer Zeit schmückt die Frankfurter Allgemeine Zeitung an jedem Mittwoch ihre Seite »Recht und Steuern« mit einer Vignette von Andrea Koopmann.

Abbildung 3: Aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 13. 8. 2008

Hier hat das Paragraphenzeichen seinen Symbolwert vollends verloren und ist zum bloßen Dekorationselement geworden.

VII.                         Der Umgang des Rechts mit Symbolen

Die juristische Theorie ist keineswegs symbolfeindlich. Die Verfassung gilt ihr als Symbol der staatlichen Einheit; mit ihren lapidaren Formulierungen, denen in ihrer Allgemeinheit niemand widersprechen mag, verdeckt und überbrückt sie zugleich politische Meinungsverschiedenheiten. Diese symbolischen Funktionen hat der Verfassungsrechtler Rudolf Smend (1928) als die integrierende Wirkung der Verfassung beschrieben.[21] Besonders in den Grundrechten sah Smend maßgebliche Faktoren der Staatshervorbringung, weil sie die Einzelnen zu einer Erlebnis-, Kultur- und Wertegemeinschaft und schließlich zu einem Volk von nationaler Eigenheit integrierten.

[Der Grundrechtskatalog] »will … ein Wert- und Güter-, ein Kultursystem normieren, und er normiert es als nationales, als das System gerade der Deutschen, das allgemeinere Werte national positiviert, eben dadurch aber den Angehörigen dieser Staatsnation etwas gibt, einen materialen Status, durch den sie sachlich ein Volk … sein sollen.« (Verfassung und Verfassungsrecht, S. 264)

Neben den Grundrechten der Verfassung schrieb Smend auch den Staatssymbolen eine integrierende Kraft zu. Die Fülle dessen, was zu integrieren ist, sei so ungeheuer, dass sie vom Einzelnen nicht mehr übersehen werden könne. Hier kommen nichtsprachliche Symbole (Fahnen, Hymnen, Orden usw.) ins Spiel.

»Die Symbolisierung dagegen, geschichtlich begründet in der Ausdrucksnot ursprünglicherer Zeiten mit undifferenzierter Wertwelt, hat aus dieser Not die Tugend besonders wirksamer und zugleich elastischer Repräsentation eines Wertgehalts gemacht: einen symbolisierten Wertgehalt kann jeder so erleben, ›wie ich ihn verstehe‹, ohne Spannung und Widerspruch, wie ihn Formulierung und Satzung unvermeidlich hervorrufen, und zugleich erlebt er ihn als totale Fülle in einer Weise, die auf keinem anderen Wege zu erreichen ist.« (Verfassung und Verfassungsrecht, S. 49)

Symbole – so die Lehre Smends – ermöglichen die Sichtbarmachung geistig-sittlicher Phänomene. Darin folgt ihm bis heute die staatsrechtliche Literatur.[22]

1979 überschrieb Dolf Sternberger einen Kommentar zum 30. Jahrestag des Grundgesetzes mit »Verfassungspatriotismus«. Der Begriff, der ursprünglich von Robert Michels stammt, hat alsbald Karriere gemacht und dient bis heute zur Kennzeichnung der symbolischen Wirkungen der Verfassung. Aus der Feder eines Politikwissenschaftlers klingt es zynischer. In einem Buch, das von Sozialwissenschaftlern nicht weniger häufig zitiert wird, als von Juristen die Arbeiten Smends, beschrieb Thurman Arnold die besondere Funktion des Rechts dahin, es schaffe aus der Realität unvereinbarer Wertvorstellungen eine Illusion der Einheit:

»And herein lies the greatness of the law. It preserves the appearance of unity while tolerating and enforcing ideals which run in opposite directions. … It fulfils its functions best, when it represents the maximum of competing symbols« (The Symbols of Government, 1935, 247/249)

Der Versuch, eine Verfassung für Europa auf den Weg zu bringen, der im Jahre 2005 zunächst gescheitert ist, wurde von vielen auch mit dem Bedürfnis begründet, Europa zu einer eigenen Identität zu verhelfen. Dieser Versuch ist nicht nur an den Inhalten, sondern vor allem an dem Symbolwert des Verfassungsbegriffs gescheitert. Die Verfassung steht noch immer für einen Nationalstaat, und das Publikum will sich Europa nicht als Staat vorstellen.

Die juristische Praxis dagegen hat Probleme im Umgang mit Symbolen, weil sich durch Symbole und gegen Symbole noch schlechter steuern lässt als mit Sprache gegen Sprache und andere Handlungen. Symbole in dem gemeinten Sinn sind unberechenbar. Sie haben vor allem Sprengkraft. Das hat sich nicht nur am Flaggenstreit der Weimarer Republik und an den Auseinandersetzungen um die Nationalhymne der Bundesrepublik gezeigt. Heute sind es Kreuze in Klassenzimmern, Kopftücher bei Beamtinnen oder Minarette im Stadtbild, deren juristische Behandlung höchst streitig ist. Das Kruzifix ist zum Problemfall geworden, nachdem es mit dem Kopftuch Konkurrenz erhalten hat. Anscheinend ändert sich die Interpretation solcher Symbole, wenn ein Gegner auftaucht. Jetzt werden sie als fundamentalistisch interpretiert oder jedenfalls als möglicher Anlass zu Konflikten. Nicht Symbolangst, sondern Konfliktscheu erklärt das Verbot religiöser Symbole und Kleidungsstücke in staatlichen Schulen.

Vielleicht war es Symbolangst, wenn deutsche Gerichte die Darstellung des Hakenkreuzes selbst dann nach § 86a StGB bestraften, wenn es in eine kritische Darstellung eingebettet war. Hörnle (2006) hat diese Handhabung des § 86a StGB durch die Rechtsprechung mit einer Tabuisierung des Hakenkreuzes und ähnlicher Symbole zu erklären versucht; Hakenkreuze seien als Symbole, die starke Gefühle auslösten, tabuisiert, d.h., man wolle sie schlechthin nicht mehr sehen. Anlass war die Verurteilung eines Versandhändlers, der T-Shirts, Aufnäher und Anstecker vertrieben hatte, auf denen teils durchgestrichene, teils von einer Faust teilweise verdeckte, zerbrochene Hakenkreuze abgebildet waren, wegen Verbreitung nationalsozialistischer Kennzeichen.[23]

Problematisch ist der juristische Umgang mit Symbolen, weil ihre Interpretation extrem kontextabhängig ist. Im Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts heißt es: »Das Kopftuch ist – anders als das christliche Kreuz … – nicht aus sich heraus ein religiöses Symbol. Erst im Zusammenhang mit der Person, die es trägt, und mit deren sonstigem Verhalten kann es eine vergleichbare Wirkung entfalten. Das von Musliminnen getragene Kopftuch wird als Kürzel für höchst unterschiedliche Aussagen und Wertvorstellungen wahrgenommen.« (BVerfGE 108, 282/305). Das Gericht hat zwar Sachverständige sowohl zu der Frage nach den Motiven der Kopftuchträgerinnen als auch nach möglichen Interpretationen und Reaktionen durch Schulkinder gehört, aber dann doch auf den Gesichtspunkt einer »abstrakten« Gefährdung abgestellt.

Rechtsextremisten übernehmen häufig Symbole anderer politischer Strömungen. Das Palästinensertuch galt früher als Zeichen linken politischen Denkens. Heute wird es von der rechten Szene als Symbol für Antisemitismus genutzt. Auch die schwarze Fahne, ursprünglich ein Erkennungszeichen der »Antifaschistischen Aktion«, hat die Rechte inzwischen für sich umgedeutet. Für historisch belastete Kennzeichen gibt es vielfach auch neutrale Verwendungen, etwa als Schmuckstück oder Grabstein, und die Geschichte ist schnell vergessen. Das zeigt sich an einer neueren Entscheidung des BGH[24], bei der es um die Strafbarkeit der öffentlichen Verwendung des sog. Keltenkreuzes ging. Ein stilisiertes Keltenkreuz war von der seit 1982 verbotenen Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit (VSBD/PdA) verwendet worden. Heute dürfte außerhalb der rechstextremen Szene kaum noch jemand diese Organisation kennen und das Symbol mit ihr in Verbindung bringen. Dennoch hat der BGH allein wegen der ursprünglichen Verknüpfung des Zeichens mit einer rechtsradikalen Organisation dessen öffentliche Verwendung entgegen der bis dahin ganz herrschenden Ansicht für objektiv tatbestandsmäßig i. S. von § 86a Abs. 1 Nr. 1 in Verb. mit § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB erklärt mit der Folge, dass sich gewissermaßen die Beweislast umkehrt. Die Strafbarkeit soll nur bei Handlungen entfallen, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles dem Schutzzweck der Norm eindeutig nicht zuwiderlaufen, oder wenn eine sorgfältige Prüfung ergibt, dass der Täter sich nicht bewusst gewesen ist, ein Kennzeichen einer verbotenen Organisation zu verwenden. Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass etwa der Gebrauch germanischer Runen, die von vielen Naziorganisationen als Kennzeichen verwendet wurden, grundsätzlich strafbar ist, zumal nach § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB auch zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen verboten sind. Realistischer urteilt das Bundesverfassungsgericht. Der Angeklagte hatte die Bundesflagge als »schwarz-rot-senf« bezeichnet und war wegen Verunglimpfung staatlicher Symbole nach § 90a I Nr. 2 StGB verurteilt worden. Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil auf und meinte, man dürfe nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die historische Verknüpfung mit dem Flaggenstreit aus der Zeit der Weimarer Republik der Bevölkerung präsent sei und daher in der konkreten Situation auch so erfasst worden sei.[25]

Wenn das Volk der Souverän ist, braucht es kein Bild des abwesenden Kaisers, der durch sein Bild spricht. Doch wenn es für den Staat und sein Recht keine Letztbegründung mehr gibt, bleibt eine Leerstelle. Steinhauer (2003) meint deshalb, es gehe es jetzt nicht mehr bloß darum, dass »durch Bilder bis hin zu den ersten Göttern« vermittelte Macht nicht mehr tragfähig sei. Vielmehr müssten »die semantischen Leerstellen der Grundnormfiktion, der abschließenden Antinomien vor allem aufgrund ihrer Funktion als Kontingenzformel bildlich freigehalten werden«. Man habe Sorge, die Gottesfiktion könne sich durch ihre Veranschaulichung verwirklichen, so dass man sich plötzlich am Text der Präambel zum Grundgesetz festhalten lassen müsse. Aber auch diese Begründung trägt nur die Ablehnung bestimmter Symbole. Gerade das Fehlen einer konsentierten Letztbegründung ruft nach einem hinreichend unbestimmten, aber deutungsfähigen Symbol. Als solches dient heute die »Menschenwürde«.

 


[1] Dieser Abschnitt entspricht weitgehend dem Aufsatz »Die Macht der Symbole« in: Michelle Cottier u. a. (Hg.), Wie wirkt Recht?, 2010, 267-299.

[2] Zum Symbolbegriff allgemein Oliver R. Scholz, Artikel »Symbol II. 19. und 20. Jh.«, in: Historisches Wörterbuch der Philosophie, 1998, 723-738, zur kulturphilosophischen Verwendung Heinz Paetzold, Die Realität der symbolischen Formen. Die Kulturphilosophie Ernst Cassirers im Kontext, 1994. In der Soziologie beginnt die Karriere des Begriffs bei George Herbert Mead (Mind, Self, Society, 1934; deutsch: Geist, Identität und Gesellschaft, 1968); zum aktuellen Stand Dirk Hülst, Symbol und soziologische Symboltheorie, 1999; für die Kunstgeschichte Roelof van Straten, Einführung in die Ikonographie, 2. Aufl., 1997, 57 ff.

[3] An der Universität Konstanz gibt es seit dem Jahre 2000 einen Sonderforschungsbereich »Norm und Symbol« (http://www.uni-konstanz.de/FuF/sfb485/). Nach seiner Selbstbeschreibung untersucht er »die Funktion von Normen und Symbolen für den Aufbau und die Stabilität sozialer Ordnung.« Aus diesem Projekt stammt der Band von Rudolf Schlögl/Bernhard Giesen/Jürgen Osterhammel (Hg.), Die Wirklichkeit der Symbole, 2004; darin insbesondere relevant: Max-Emanuel Geis, Symbole im Recht, 439-460, sowie Daniel Krausnick, Symboltheorie aus juristischer Perspektive, Die Wirklichkeit der Symbole, 2004, 135-156. Aus juristischer Sicht nicht weniger wichtig ist der Sonderforschungsbereich 496 »Symbolische Kommunikation und gesellschaftliche Wertesysteme vom Mittelalter bis zur französischen Revolution« an der Universität Münster. Aus dieser Quelle stammen die Reiner Schulze herausgegebenen Sammelbände »Rechtssymbolik und Wertevermittlung«, 2004, und »Symbolische Kommunikation vor Gericht in der frühen Neuzeit«, 2005; sowie von Gerd Althoff, Die Macht der Rituale. Symbolik und Herrschaft im Mittelalter, 2003, sowie von Althoff als Herausgeber der Band »Zeichen – Rituale – Werte«, 2004.

[4] Ernst Cassirer, Substanzbegriff und Funktionsbegriff, Werkausgabe Band 6, 2000 [1910], 161. Neuere Arbeiten über die Bedeutung Cassirers für das Recht bemühen sich um eine Rekonstruktion seiner Rechtsphilosophie und helfen der Rechtssoziologie nicht weiter (Deniz Coskun, Law as a Symbolic Form. Ernst Cassirer and the Anthropocentric View of Law, 2007; Stephan Kirste, Ernst Cassirers Ansätze zu einer Theorie des Rechts als symbolische Form, ARSP Beiheft 115, 2007, 177-187). Philosophierend auch Oswald Schwemmer, Die Macht der Symbole, Aus Politik und Zeitgeschichte Nr. 20 vom 15. 5. 2006.

[5] Helmut Willke, Symbolische Systeme, 2005.

[6] Charles S. Peirce, Collected Papers, Bd. 2 § 8 (Harvard University Press, Cambridge, Mass.).

[7] Winfried Nöth, Handbuch der Semiotik, 2. Aufl. 2000, 181 f.

[8] Dreher, S. 469; Soeffner, S. 201; Link, S. 192.

[9] Diese Kapazität von Symbolen, ganz unterschiedliche Meinungen und Interessen zu überdecken, führt nahe an Luhmanns Figur der »symbolischen Generalisierung« heran. Gemeint ist eine Verallgemeinerung von Deutungselementen, die erforderlich sind, damit man sich in der Kommunikation über unendlich viele und unvorhersehbare Themen überhaupt verstehen kann. Dazu gehören »symbolisch generalisierte Kommunikationsmedien«, denen die Funktion zugeschrieben wird, »die Annahme einer Kommunikation erwartbar zu machen in Fällen, in denen die Ablehnung wahrscheinlich ist« (GdG 316). Mit Geld kann man anderen Menschen Leistungen abkaufen, die sie auf bloße Anfrage nicht hergeben würden. Die Drohung mit physischer Gewalt eignet sich dazu, anderen Menschen beliebige Handlungen abzupressen oder abstrakter, die »Schwelle der Nichtakzeptanz von Kommunikation« anzuheben (GdG 203 f.). Das Gleiche leisten je in ihrem Bereich, Liebe oder Wahrheit. Damit sind die »symbolisch generalisierten Kommunikationsmedien« ein schönes Beispiel für den alten Äquivalenzfunktionalismus. Aber sie haben wenig mit dem zu tun, was man gewöhnlich unter Symbolen versteht.

[10] Dazu in dem Band von Rüdiger Voigt (Hg.), Symbole der Politik, Politik der Symbole, 1989 die Aufsätze von Dirk Wendt (Feinbild. Seine biologischen und psychologischen Ursachen, S. 73-87), Gerhard Brunn (Germania und die Entstehung des deutschen Nationalstaates. Zum Zusammenhang von Symbolen und Wir-Gefühl, S. 101-122, und von Eike Hennig (Die Bedeutung von Symbol und Stil für den Neonazismus und die Rechtsextremismusforschung in der Bundesrepublik, S. 179-196).

[11] Der oben angeführte Text »Politik als Ritual« bietet eine von Edelman selbst getroffene Auswahl aus seinen Büchern »The Symbolic Uses of Politics«, 1964 (6. Aufl. 1974) und »Politics as Symbolic Action«, 1971 (2. Aufl. 1972). Hinreichend konkrete Aussagen über den symbolischen Gebrauch von Recht finde ich darin nicht. Im Übrigen kann man nicht akzeptieren, dass Edelman die Politik, so wie sie sich der Öffentlichkeit darstellt, als symbolische Mogelpackung deklariert.

[12] Harold Garfinkel, Conditions of Successful Degradation Ceremonies, American Journal of Sociology 61, 1956, 420-424; deutsch: Bedingungen für den Erfolg von Degradierungszeremonien, in: Lüderssen (Hg.): Seminar: Abweichendes Verhalten III. Die gesellschaftliche Reaktion auf Kriminalität Bd. 2, 1977, S. 31-40.

[13] Stuart Hall/Charles Critcher/Tony Jefferson/John Clarke/Brian Roberts, Policing the Crisis: Mugging, the State, and Law and Order, London, Macmillan, 1978 [1994].

[14] Martin Innis/Nigel Fielding, From Community To Communicative Policing: »Signal Crimes« And The Problem Of Public Reassurance, Sociological Research Online 7, 2002.

[15] Als Beispiel dient Marcelo Neves (1998) sein Heimatland Brasilien. Eine Zusammenfassung des Buches von 1998 unter dem Titel »Von der symbolischen Gesetzgebung zur symbolischen Konstitutionalisierung« (1999) ist im Internet verfügbar.

[16] Thomas Maissen, Wie die Jungfrau zum Staat kam, Ruperto Carola, Forschungsmagazin der Universität Heidelberg 1/2006, 17-23. Bei Heinrich Schmidt/Margarethe Schmidt, Die vergessene Bildersprache christlicher Kunst, 1981, habe ich allerdings keinen Hinweis darauf gefunden habe, dass der hortus conclusus als Souveränitätssymbol diente. Zur Germania Gerhard Brunn (Germania und die Entstehung des deutschen Nationalstaates. Zum Zusammenhang von Symbolen und Wir-Gefühl, in: Rüdiger Voigt (Hg.), Symbole der Politik, Politik der Symbole, 1989, 101-122; Zum Adler näher Hattenhauer S. 115 ff.

[17] Das Bild wurde bisher Wenzel Hollar zugeschrieben. Nach Untersuchungen von Horst Bredekamp (Thomas Hobbes visuelle Strategien, 1999, S. 31) dürfte Abraham Bosse der Künstler sein. Philip Manow meint, eine wichtige Inspiration für das Titelbild und für die Vorstellung Hobbes’ vom Naturzustand seien die zu seiner Zeit verbreiteten Vorstellungen und Bilder von den »Wilden« in Amerika gewesen (Sexualität und Souveränität — Neue Nachrichten vom Vor- und Nachleben des Leviathan-Frontispizes, Leviathan 35, 2007, 470-494).

[18] Walter Benjamin, Das Kunstwerk im Zeitalter seiner technischen Reproduzierbarkeit, Nachwort [1936], hier zitiert nach der Edition Suhrkamp 28, 1963, S. 42 u. 44.

[19] Zur Selbstdarstellung der Demokratie in ihren Bauwerken Heinrich Wefing, Parlamentsarchitektur, , 1995; ders. (Hg.), »Dem Deutschen Volke«: der Bundestag im Berliner Reichstagsgebäude, 1999; ders., Kulisse der Macht. Das Berliner Kanzleramt, 2001.

[20] Eine Psychologin, die deutsche Kinder über deren Wissen vom Gericht befragt hat, erfuhr, dass viele Kinder annehmen, der Richter halte einen Hammer und trage eventuell eine Perücke (Petra Wolf, Was wissen Kinder und Jugendliche von Gerichtsverhandlungen, 1997).

[21] Rudolf Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928 (dort zum Unterschied zwischen der Integration durch Symbole und durch Normen S. 260 ff.); ders., Staatsrechtliche Abhandlungen, 2. Aufl. 1968. Bemerkenswert André Brodocz, Die symbolische Dimension der Verfassung. Ein Beitrag zur Institutionentheorie, 2003; ders., Die Symbolische Dimension konstitutioneller Institutionen. Über kulturwissenschaftliche Ansätze in der Verfassungstheorie, in: Birgit Schwelling (Hg.), Politikwissenschaft als Kulturwissenschaft, 2004, 131-150: Der Autor nimmt für sich in Anspruch, eine »Theorie der symbolischen Integration durch Normen« entworfen zu haben. Der Name von Rudolf Smend kommt weder in dem Buch noch in dem Aufsatz vor. Was uns im Übrigen als symbolische Dimension der Verfassung und des Rechts und damit als dessen kulturelle Einbettung vorgestellt wird, dass hat man früher in der Rechtssoziologie unter dem Titel »Legitimationsvorstellungen des Publikums« behandelt. Einen Fortschritt kann ich nicht erkennen.

[22] Christian Bickenbach, Rudolf Smend, JuS 2005, 588-591; Armin von Bogdandy, Europäische Verfassung und europäische Identität, JZ 2004, 53; Peter Häberle, Verfassung als Kultur, JöR 2001, 125; Wilhelm Hennis, Integration durch Verfassung, JZ 1999, 485; Eckart Klein, Die Staatssymbole, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts Bd. 1, 2. Aufl. 1998, § 17; Herbert Krüger, Allgemeine Staatslehre, 1966, 266; Stefan Korioth/Armin von Bogdandy, Europäische und nationale Identität; Integration durch Verfassungsrecht?, VVDStRL 62 (2003) 156-188; Roland Lhotta (Hg.), Die Integration des modernen Staates. Zur Aktualität der Integrationslehre von Rudolf Smend, 2005. Vgl. ferner die Kommentierungen zu Art. 22 GG (»Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.«).

[23] Inzwischen hat der BGH (NJW 2007, 1602 = NStZ 2007, 466 mit Anm. Hörnle S. 698-699) die Verurteilung aufgehoben.

[24] BGH B vom 1. 10. 2008 – 3 StR 164/08, NJW 2009, 929 = JZ 2009, 191 mit Anm. von Andreas Stegenbauer.

[25] B. vom 15. 9. 2008 – 1 BvR 1565/05, NJW 2009, 908 mit abl. Besprechung von Mareike Preisner, NJW 2009, 897 f. Preisner weist allerdings zutreffend darauf hin, dass das BVerfG im konkreten Fall bei der Darstellung des Sachverhalts einen Kontext mitgeteilt hat, aus dem sich ein Bewusstsein des historischen Bezuges von »schwarz-rot-senf« sowohl beim Redner wie beim Publikum ergibt.

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