§ 3 Vorläufer

Literatur: Gurvitch, Grundzüge der Soziologie des Rechts, 1960, 47 ff.; Maier/Rausch/Denzer, Klassiker des politischen Denkens, Bd. 1, 4. Aufl. 1972, Bd. 2, 3. Aufl. 1974; Popper, Die offene Gesellschaft und ihre Feinde, 2 Bde., 1957.

I.                   Soziologische Fragen als Teil der Philosophie

Soziologische und rechtssoziologische Fragen sind als solche keine Errungenschaft der Neuzeit. Fragen dieser Art hat man immer schon gestellt. Für einen historischen Überblick könnte man bei Platon und Aristoteles beginnen. Zweitausend Jahre vor Karl Marx hat Platon die Bedeutung des ökonomischen Hintergrundes für die politische Entwicklung hervorgehoben und auch eine Art Klassentheorie entwickelt. Sie enthält, neben anderen, ein Gesetz politischer Revolutionen, nach dem eine Revolution eine Spaltung der herrschenden Klasse oder Elite voraussetzt. Platons Schüler Aristoteles bestimmte den Menschen als »geselliges Wesen« (zoon politikon); er erarbeitete eine Theorie der Gerechtigkeit, die schon viele Elemente moderner sozialpsychologischer Gerechtigkeitstheorien (vgl. § 27) enthält und er sammelte wie ein Rechtstatsachenforscher 148 zeitgenössische Verfassungen.

Aber wir wollen uns mit dieser ersten Phase nicht aufhalten, in der die Soziologie ein Teil der allgemeinen philosophischen Betrachtung über die Gesellschaft war, die sich auf den Staat, das Recht und die Moral konzentrierte. Soziologische Fragen waren noch ganz in ethische und politische Forderungen eingebettet. Platons Staat, wie er ihn uns in dem gleichnamigen Dialog vorstellt, war der Absicht nach vor allem eine Lehre von der idealen, richtigen Gesellschaft. Wenn Aristoteles den Menschen als Gemeinschaftswesen charakterisierte, war das zwar auch als empirische Aussage, zugleich aber als Zielbestimmung gemeint. Für Aristoteles war das Gemeinwesen freier Bürger die Lebensform, in der jeder seine körperlichen und seelischen Fähigkeiten am besten entwickeln und in einer bestimmten Funktion für das Ganze seine Erfüllung finden kann.

II.                Montesquieu

Schriften: Montesquieu, De l’esprit de lois, 1748, dt., Vom Geist der Gesetze, 1965.

Literatur: Hans Geser, Bevölkerungsgröße und Staatsorganisation (Habilitationsschrift), Peter Lang Verlag Bern 1981; ders., Was ist eigentlich ein Kleinstaat?, in Romain Kirt/Arno Waschkuhn (Hg.), Kleinstaaten Kontinent Europa, 2001, 89-100; Heinz Mohnhaupt, Historische Vergleichung im Bereich von Staat und Recht, 2000, (darin Montesquieu und die legislatorische Milieutheorie während der Aufklärungszeit im Deutschland, S. 189-204)

In einer zweiten Phase begegnen uns soziologische und speziell rechtssoziologische Fragen als Teil einer Strömung, die parallel zur Renaissance und später zur Aufklärung das Naturrecht allein auf Vernunft gründen will und es damit verweltlicht. Zu denken ist an die verschiedenen Konstruktionen des Gesellschaftsvertrages von Hobbes über Rousseau und Locke bis zu Kant. Aus dieser Periode ist ein Autor hervorzuheben, der oft als Vorläufer der Rechtssoziologie genannt wird. Bekannter ist er als einer der Väter des Prinzips der Gewaltenteilung: Charles-Louis de Secondat, baron de la Brède et de Montesquieu (1689 – 1755). In seinem berühmten Buch über den Geist der Gesetze (De l’esprit de lois, 1748) hat Montesquieu sehr deutlich die wechselseitige Abhängigkeit von Recht und Sozialleben gesehen, die ein Hauptthema der Rechtssoziologie bildet. Bei Montesquieu finden sich auch schon die zwei entscheidenden Gesichtspunkte, die lange Zeit die soziologische Betrachtungsweise prägten: Relativismus und Determinismus.

Zwar hatte sich Montesquieu noch längst nicht von den naturrechtlichen Vorstellungen frei gemacht, die seine Zeit beherrschten. Aber soweit er konkrete Rechtserscheinungen beschrieb und beobachtete, geschah das doch auf dem Standpunkt der grundlegenden Veränderlichkeit des Rechts in Raum und Zeit (Relativismus). Davon zeugt die Beschreibung ganz gegensätzlicher Regelungen:

»Das Gesetz der Malediven erlaubt es, eine Frau, die man verstoßen hat, wieder aufzunehmen. Das mexikanische Gesetz bedroht die Wiedervereinigung (nach der Scheidung) mit der Todesstrafe.«

Dann folgt allerdings eine philosophische Deutung:

»Das mexikanische Gesetz war vernünftiger, da es selbst bei der Auflösung an die ewige Dauer der Ehe dachte, während das Gesetz der Malediven weder die Ehe noch die Verstoßung ernst nimmt.«

Anschaulich tritt der relativistische Standpunkt Montesquieus auch hervor, wenn er in seinen Kapitelüberschriften Ausdrücke gebraucht, die für sozialen Wandel stehen: »Über den Ursprung und die Umwälzung des Erbrechts – wechselnde Rechtsprechung – Verfall von Grundlagen«.

Noch deutlicher ist Montesquieus Determinismus. Er erkannte als einer der ersten, dass soziale Ordnungen weder aus naturrechtlichen Prinzipien, noch aus dem zweckrationalen Willen des Souveräns abgeleitet werden können. Es war sein erklärtes Ziel, die Rechtsgesetze in Beziehung zu außerrechtlichen Tatsachen zu bringen. Er sah das Recht durch objektive Ursachen determiniert, und zwar entweder durch andere Sozialphänomene (Regierungsform, Religion, Handel, Sitten und Gebräuche), oder durch demographische Daten oder auch durch rein physikalische Gegebenheiten, wie die Art des Bodens oder des Klimas.[1] Montesquieus Klima- oder Milieutheorie der Gesetze – die antike Vorläufer hat –, wurde im 18. Jahrhundert zunächst viel mehr diskutiert als seine Gewaltenteilungslehre (Mohnhaupt).

Methodisch soll man nach Montesquieu so vorgehen, dass aus der Vielfalt der Erscheinungen »Prinzipien« – heute würden wir vielleicht sagen »Typen« – abgeleitet werden, um auf einer »mittleren Ebene« (niveau intermédiaire) zwischen den beobachteten Tatsachen in ihrer Besonderheit und universell gültigen Aussagen in ihrer Allgemeinheit zu einer möglichst realistischen Schilderung der sozialen Verhältnisse zu gelangen. Mit dieser Methode analysierte Montesquieu die verschiedenen Regierungsformen und reduzierte sie – natürlich in Anlehnung an Platon und Aristoteles – auf die drei reinen Typen der Republik, der Monarchie und der Despotie. Soziologisch interessant ist dabei vor allem, auf welche Faktoren Montesquieu die Ausbildung der jeweiligen Regierungsform zurückführte. Zunächst steht jede Regierungsform in »natürlicher Übereinstimmung« (concordance naturelle) mit der Größe des Territoriums und der Bevölkerungszahl. Montesquieu meinte, eine Republik sei nur denkbar auf einem kleinen Territorium mit relativ geringer, aber dichter Bevölkerung. Besonders große Gebiete bildeten dagegen einen Nährboden der Despotie. Für mittlere Territorien eigne sich am besten die Monarchie.

Angesichts moderner Transport- und Kommunikationstechniken ist heute die Einwohnerzahl für die »Größe« eines Staates wichtiger geworden als die räumliche Ausdehnung. Weltweit ist die Zahl kleiner Länder seit der Dekolonisation und der Auflösung des Ostblocks gewachsen. 1971 hatte die UNO 132 Mitgliedsstaaten, 1990 waren es 159 und 2009 sind es 192, darunter so kleine Staaten wie Palau (20.000 EW), Kiribati (108.000 EW), und Tonga (119.000 EW) oder Estland (1.342.000 EW), Lettland (2.270.894), Litauen (3,35 Mio. EW) und Montenegro (620.000 EW). Kleinster unabhängiger Staat der Welt ist Nauru mit 21,3 qkm und 13.500 Einwohnern, größter die Volksrepublik China mit 9.597.995 qkm (inkl. Taiwan, Hongkong und Macau) und 1,3 Milliarden Einwohnern. Das Völkerrecht garantiert allen Staaten unabhängig von ihrer Größe gleichberechtigte Souveränität und damit vor allem Schutz vor äußerer Einmischung. In der EU haben 18 von 25 Ländern weniger als 12 Millionen Einwohner und sind damit relativ klein. Luxemburg hat nur483.800EW, Malta 410.000.

Weiterhin hängt der »Geist der Gesetze« von den traditionell gewachsenen sozialen Institutionen ab. Hierzu gehören die Religion, die Kontinuität einer bestimmten Tradition, das Eigentum und historisch gewachsene Übungen im Sinne des Gewohnheitsrechts, denn »die Sitten und Lebensweisen (manières) sind Gewohnheiten, die gar nicht von den Gesetzen errichtet werden … Es gibt diesen Unterschied zwischen den Gesetzen und den Sitten, in dem die Gesetze eher die Handlungen des Staatsbürgers (citoyen) und die Sitten eher die Handlungen des Menschen regulieren«.

Der »Geist der Gesetze« muss aber auch durch den Inhalt natürlicher Umweltfaktoren erklärt werden. Hierzu gehören vor allem die klimatischen Verhältnisse, die nach Montesquieu Temperament, Faulheit oder Fleiß der Menschen bedingen, die Beschaffenheit des Bodens, von der das Volumen der Bevölkerung abhängt, oder die verkehrsgeographische Lage, die die Art und Intensität des Handels und der Tauschverhältnisse bedingt. Archaische Gesellschaften unterscheiden sich von zivilisierten vor allem dadurch, dass sie sich stärker den natürlichen und materiellen Faktoren anpassen müssen. In den zivilisierten Gesellschaften hingegen sind die Menschen weniger der »Wirkung physischer Ursachen unterworfen«. Hier haben moralische Ursachen größeren Einfluss.

Mit seiner Theorie von der Relevanz der klimatischen Verhältnisse für den Inhalt der Gesetze hat Montesquieu sich viele Angriffe zugezogen. Man warf ihm vor, dass er damit das Recht zu einem Produkt des Waltens blinder Mächte degradiert habe. Aus heutiger Sicht bleibt jedoch interessant nicht nur, dass wir spätestens seit Marx überzeugt sind, dass ein gewisser Materialismus zur Erklärung des Rechts unerlässlich ist, sondern auch, dass sich empirisch gehaltvolle Kausaltheorien nicht nur bestätigen oder falsifizieren lassen, sondern dass solche Theorien auch ihrerseits noch einmal wieder soziologisch hinterfragt werden können: Mit der klimatischen Bedingtheit des Rechts hat man im 18. Jahrhundert auch politisch argumentiert, und zwar um zu zeigen, wie sehr das römische Recht für Deutschland unangemessen sei.

III.             Auguste Comte

Literatur: Comte, Cours de Philosophie Positive, 6 Bde. 1830; ders., Plan der wissenschaftlichen Arbeiten, die für eine Reform der Gesellschaft notwendig sind, (1822) dt. 1973.

Obwohl bei älteren Philosophen und Juristen viele Fragen und manche Antworten zu finden sind, die sich als rechtssoziologisch qualifizieren lassen, wird Rechtssoziologie doch erst zur Wissenschaft, wo solche Überlegungen nicht mehr nur beiläufig einfließen, sondern zum zentralen Forschungsgegenstand werden. Es hätte wenig Sinn, den Beginn der Rechtssoziologie zu einem Zeitpunkt anzusetzen, an dem noch gar keine allgemeine Soziologie existierte.

Den Beginn der Soziologie als Wissenschaft datiert man heute auf die Mitte des 19. Jahrhunderts. Er ist eng verbunden mit dem Werk von Auguste Comte (1798-1857). Comte gilt nicht nur als der Vater der Soziologie, sondern auch als Begründer des philosophischen Positivismus. Sein erstes großes Werk, das in sechs Bänden zwischen 1830 und 1842 erschien, hieß in der Tat »Cours de Philosophie Positive«. Das Wort »positiv« wurde von Comte gleichbedeutend mit »wissenschaftlich« gebraucht. Darunter verstand er einen Wissenserwerb mit Hilfe von Theorien und empirischen Beobachtungen, ganz nach dem Vorbild der Naturwissenschaften.

Der Aufbruch der Soziologie im 19. Jahrhundert bei Comte, Marx und vielen anderen steht im engen Zusammenhang mit der gemeinsamen Grunderfahrung vieler Menschen jener Zeit, dass man gesellschaftliche Wandlungen nicht einfach aus den Absichten und Maßnahmen einzelner Menschen, zumal einzelner Fürsten oder Generäle, erklären könne. Man sah sich daher vor der Aufgabe, ein Denkinstrument zu entwickeln, mit dem es möglich wurde, einen Geschehenszusammenhang, der allmählich immer klarer als relativ unpersönlich erkennbar wurde, auch theoretisch als solchen zu erfassen. Im 19. Jahrhundert kam es zunächst darauf an, diesen Zusammenhang, der heute »Gesellschaft« heißt, von der Natur im Sinne der Naturwissenschaften zu unterscheiden und für seine wissenschaftliche Erforschung eigene Begriffe und Techniken zu erfinden. Comte prägte den neuen Namen Soziologie, weil er erkannte, dass die Wissenschaft von der Gesellschaft eine neue Art von Wissenschaft ist, nicht bloß eine Fortsetzung von Physik oder Biologie. Er bestimmte die Soziologie als eine Wissenschaft, die sich auf das positive Studium der sämtlichen, den sozialen Erscheinen zugrunde liegenden Gesetze bezieht.

Zur Rechtssoziologie hat Comte wenig beigetragen. Man kann wohl sagen, dass die Soziologie im Allgemeinen und Comtes im Besonderen aus einer rechtsfeindlichen Haltung heraus entstanden ist. Ganz grob kann man sich Comtes Lehre als einen auf die menschliche Gesellschaft übertragenen Darwinismus, also als Evolutionstheorie, vorstellen. Eine seiner Hauptideen war die, dass sich die Geschichte in drei Stadien vollzogen hat, die er das theologische, das metaphysische und das positive Stadium nannte. Im ersten Stadium ließ sich der Mensch von religiösen Täuschungen leiten. Im zweiten, dem Mittelalter der Menschheit, waren diese Täuschungen schon säkularisiert in der Gestalt von Philosophie und Jurisprudenz. Das dritte, das positive Zeitalter, hatte zu seiner Zeit eben begonnen, und Comte erwartete von ihm, dass es allgemeine Aufklärung und Freiheit von Illusionen mit sich bringen würde. Er sprach vom metaphysischen Zeitalter (Mittelalter) als dem Zeitalter der Juristen. Unter dem Einfluss der historischen Rechtsschule sah er die Gesetzgebung als einen zum Scheitern verurteilten Versuch an, die organisch sich entwickelnde Gesellschaft in ihrer Entfaltung aufzuhalten oder zu ändern. Er identifizierte Recht mit Gesetz und prophezeite das allmähliche Verschwinden des Rechts.

IV.              Karl Marx und Friedrich Engels

Schriften: Marx/Engels, Die deutsche Ideologie, 1845/46; dies., Manifest der kommunistischen Partei, 1848; Marx, Zur Kritik der politischen Ökonomie, 1859; ders., Kritik des Gothaer Programms, 1875; Engels, Die Entwicklung des Sozialismus von der Utopie zur Wissenschaft, 1877; ders., Der Ursprung der Familie, des Privateigentums und des Staats, 1884; ders., Das Begräbnis von Karl Marx, 1883, sämtlich in: Marx/Engels, Ausgewählte Schriften, 2 Bde., 1970; Marx, Das Kapital, Bd. 1, 1867, Bd. 2, 1885, Bd. 3, 1894

Literatur: David Balbus, Commodity Form and Legal Form: An Essay on the »Relative Autonomy« of the Law, LSR 11, 1977, 571-588; Maureen Cain/Alan Hunt, Marx and Engels on Law, Academic Press, London 1979; Hugh Collins, Marxism and Law, Clarendon Press, Oxford, 1982; Rlf Hosfeld, Die Geister, die er rief (Biografie), 2009; Hans Kelsen, Sozialismus und Staat. Eine Untersuchung der politischen Theorie des Marxismus, 3. Aufl. 1965 [1922]; Hermann Klenner, Was bleibt von der marxistischen Rechtstheorie?, ARSP Beiheft 50, 1992, 11 ff.; Leszek Kolakowski, Die Hauptströmungen des Marxismus, 1976; 3. Aufl. 1988; .Andrea Maihofer, Das Recht bei Marx, 1992; Wolf Paul, Die marxistische Rechtstheorie, Rechtstheorie 2, 1971, 175-223; Reich (Hg.), Marxistische und sozialistische Rechtstheorie, 1972; Eugen Paschukanis, Allgemeine Rechtslehre und Marxismus 1924 (dt. 1929); Colin Simner, Reading Ideologies: An Investigation into the Marxist Theory of Ideology and Law, Academic Press, New York, 1979

Ein Überblick über die marxistische Rechtstheorie im 20. Jahrhundert bei Sonja Buckel, Subjektivierung und Kohäsion. Zur Rekonstruktion einer materialistischen Theorie des Rechts, 2007, S. 75-210.

Wissenschaftsgeschichtlich wird man Karl Marx (1818-1883) und mit ihm seinen Freund und Weggefährten Friedrich Engels (1820-1895) als die wichtigsten Vorläufer der Rechtssoziologie einzuordnen haben. Doch Marxismus ist mehr als das. Er bot bis zum Niedergang des kommunistischen Weltsystems eine anscheinend privilegierte Gedankenwelt zur kritischen Analyse der Gesellschaft. Als Schlüsselbegriffe dienten (historischer) Materialismus, Klassenkampf, Ideologie und Entfremdung.

Als materialistisch bezeichnet man oft die individuelle oder kollektive Einstellung, die materielle Werte (Geld, Besitz, Konsum) zum Lebensziel oder Inhalt hat. (Historischer) Materialismus im marxistischen Sinne hat mit solchem Moralersatz nichts zu tun. Vielmehr geht es um die These, dass alle Werte, alle Kultur und alle sozialen Beziehungen nicht aus Ideen und Gedanken, sondern nur aus einer materiellen Basis erklärt werden können.

Marx kam in seiner Auseinandersetzung mit der Rechtsphilosophie Hegels zu dem Schluss, dass die fortschreitende Arbeitsteilung den ursprünglichen Zusammenhang von Denken und Handeln zerrissen und zu einem ideologischen Überbau aus Recht, Religion und Philosophie geführt habe, der, von den materiellen Produktionsverhältnissen abgelöst, nur noch die jeweils herrschende Klasse legitimiere. Das Recht, das diese Klasse setze und anwende, diene ihr immer als Instrument der Herrschaft, indem es ihre partikularen Absichten und Interessen ideologisch als allgemeinverbindlich ausgebe. Im Recht sieht Marx einen wesentlichen Bestandteil der bürgerlichen Gesellschaft. Es sei eine Illusion, dass das Gesetz auf dem »von seiner realen Basis losgerissenen, dem freien Willen beruhe«. Vielmehr sei das Recht weiter nichts »als die Organisation, welche sich die Bourgeoisie sowohl nach außen als nach innen, zur gegenseitigen Garantie ihres Eigentums und ihrer Interessen notwendig« gebe.

Die marxistische Rechtstheorie gründet auf der Lehre von Basis und Überbau, die ihrerseits einen Kernbestandteil des historischen Materialismus bildet. Im Vorwort zur »Politischen Ökonomie« weist Marx dem Recht jene Stelle im sog. Überbau zu, die den Ausgangspunkt der marxistischen Rechtstheorie bildet:

»In der gesellschaftlichen Produktion ihres Lebens gehen die Menschen bestimmte, notwendige, von ihrem Willen unabhängige Verhältnisse ein, Produktionsverhältnisse, die einer bestimmten Entwicklungsstufe ihrer materiellen Produktivkräfte entsprechen. Die Gesamtheit dieser Produktionsverhältnisse bildet die ökonomische Struktur der Gesellschaft, die reale Basis, worauf sich ein juristischer und politischer Überbau erhebt, und welcher bestimmte gesellschaftliche Bewusstseinsformen entsprechen. Die Produktionsweise des materiellen Lebens bedingt den sozialen, politischen und geistigen Lebensprozess überhaupt. Es ist nicht das Bewusstsein der Menschen, das ihr Sein, sondern umgekehrt ihr gesellschaftliches Sein, das ihr Bewusstsein bestimmt. Auf einer gewissen Stufe ihrer Entwicklung geraten die materiellen Produktivkräfte der Gesellschaft in Widerspruch mit den vorhandenen Produktionsverhältnissen, innerhalb deren sie sich bisher bewegt hatten. Aus Entwicklungsformen der Produktivkräfte schlagen diese Verhältnisse in Fesseln derselben um. Es tritt dann eine Epoche sozialer Revolution ein. Mit der Veränderung der ökonomischen Grundlage wälzt sich der ganze ungeheure Überbau langsamer oder rascher um. In der Betrachtung solcher Umwälzungen muss man stets unterscheiden zwischen der materiellen, naturwissenschaftlich treu zu konstatierenden Umwälzung in den ökonomischen Produktionsbedingungen und den juristischen, politischen, religiösen, künstlerischen oder philosophischen, kurz ideologischen Formen, worin sich die Menschen dieses Konflikts bewusst werden und ihn ausfechten. So wenig man das, was ein Individuum ist, nach dem beurteilt, was es sich selbst dünkt, ebenso wenig kann man eine solche Umwälzungsepoche aus ihrem Bewusstsein beurteilen, sondern muss vielmehr dies Bewusstsein aus den Widersprüchen des materiellen Lebens, aus dem vorhandenen Konflikt zwischen gesellschaftlichen Produktivkräften und Produktionsverhältnissen erklären.«

Die Geschichte wird also vorangetrieben durch den Widerspruch zwischen der Entwicklung der Produktivkräfte, der lebendigen Kräfte des Menschen, die etwas Neues schaffen wollen, und der Produktionsverhältnisse, d. h. der ökonomischen Verhältnisse, in denen die Produktion stattfindet. Diese Gegebenheiten, die den sozialen Unterbau bilden, determinieren die Ideologien, welche den Überbau ausmachen. Zum Überbau gehören fraglos das Bewusstsein der Menschen, ihre Deutungen und Wertungen. Unklar ist jedoch – darauf hat Kelsen hingewiesen – wieweit die sozialen Institutionen, insbesondere Recht und Staat, zu den determinierenden Produktionsverhältnissen oder zum determinierten Überbau zählen. Rechnet man nicht nur ihre Widerspiegelung im Bewusstsein, sondern auch die sozialen Institutionen als solche zum Überbau und nimmt man dann die Lehre vom Klassenkampf und vom Absterben des Staates hinzu, so verfügt der Marxismus über eine rechtssoziologische Großtheorie, die ihresgleichen sucht.

Durch die Lehre vom Klassenkampf bekommt der abstrakte Ansatz des historischen Materialismus einen konkreten Inhalt: Die geschichtliche Entwicklung wird entscheidend nur von der dialektischen Fortentwicklung der Produktivkräfte und der Produktionsverhältnisse bestimmt, die sich bekanntlich in sieben Stufen vollzieht: von vorstaatlichen Gesellschaft ohne Klassengegensätze über den Sklavenhalterstaat, den Feudalstaat, den kapitalistischen Staat sowie die Stufen des Übergangs vom Kapitalismus zum Sozialismus und vom Sozialismus zum Kommunismus bis hin zur kommunistischen Gesellschaft ohne Klassengegensätze.

Wenn das Recht auf einem homogenen Unterbau ruhte, wäre seine Entwicklung harmonisch. Das Recht könnte die von optimistischen Rechtsphilosophen beschriebene friedliche Ordnung der Gesellschaft bilden. Aber der Unterbau ist durch Klassenkämpfe entzweit und diese Kämpfe spiegeln sich im Recht wider. Das Recht drückt nur die Interessen und den Willen der herrschenden Klassen und keineswegs der gesamten Gesellschaft aus. So heißt es im kommunistischen Manifest:

»Euer Recht ist nur der zum Gesetz erhobene Wille eurer Klasse, dessen Inhalt von den materiellen Bedingungen eurer Klassenexistenz abhängt.«

Der ganze Überbau einschließlich Religion, Philosophie und Recht sind wesentlich falsches Bewusstsein oder Ideologie.

»Die Gedanken der herrschenden Klasse sind in jeder Epoche die herrschenden Gedanken, d.h. die Klasse, welche die herrschende materielle Macht der Gesellschaft ist, ist zugleich ihre herrschende geistige Macht. Die Klasse, die die Mittel zur materiellen Produktion zu ihrer Verfügung hat, disponiert damit zugleich über die Mittel zur geistigen Produktion, so dass ihr damit zugleich im Durchschnitt die Gedanken derer, denen die Mittel zur geistigen Produktion abgehen, unterworfen sind. Die herrschenden Gedanken sind weiter Nichts als der ideelle Ausdruck der herrschenden materiellen Verhältnisse, die als Gedanken gefaßten herrschenden materiellen Verhältnisse; also der Verhältnisse, die eben die eine Klasse zur herrschenden machen, also die Gedanken ihrer Herrschaft. Die Individuen, welche die herrschende Klasse ausmachen, haben unter Anderm auch Bewußtsein und denken daher; insofern sie also als Klasse herrschen und den ganzen Umfang einer Geschichtsepoche bestimmen, versteht es sich von selbst, dass sie dies in ihrer ganzen Ausdehnung tun, also unter Andern auch als Denkende, als Produzenten von Gedanken herrschen, die Produktion und Distribution der Gedanken ihrer Zeit regeln; dass also ihre Gedanken die herrschenden Gedanken der Epoche sind. Zu einer Zeit z.B. und in einem Lande, wo königliche Macht, Aristokratie und Bourgeoisie sich um die Herrschaft streiten, wo also die Herrschaft geteilt ist, zeigt sich als herrschender Gedanke die Doktrin von der Teilung der Gewalten, die nun als ein ›ewiges Gesetz‹ ausgesprochen wird.« (Die Deutsche Ideologie, MEW Bd. 3, 46)

Nach dieser Theorie gestaltet und propagiert die herrschende Klasse Ideensysteme, (an die sie selbst glaubt) die den eigenen Status rechtfertigen und die es für die beherrschte Klasse schwierig, wenn nicht unmöglich machen, ihre Situation zu durchschauen. Bis heute ist die Idee, dass die Massen als Bürger oder Verbraucher »manipuliert« werden, in der kritischen Kulturanalyse lebendig. Dieser Ideologiebegriff setzt voraus, dass es ein richtiges, unverstelltes Bewusstsein gibt. Und in der Tat waren Marx und Engels der Ansicht, dass sie selbst mit der Einsicht in den Klassencharakter der Gesellschaft die Ideologie hinter sich gelassen hätten.

Ein andere These, mit der der Marxismus immer wieder die Gesellschaftskritik inspiriert, ist diejenige von der Entfremdung. In kapitalistischen Produktionsverhältnissen, so die These, fehlt den Menschen die innere Verbindung zu ihrer Arbeit und damit auch zu anderen Menschen. Arbeit ist eben nur gekaufte Lohnarbeit ohne innere Beteiligung.

Zurück zum Recht: In bürgerlichen Gesellschaften ist das Recht also nach marxistischer Analyse die bloße Projektion der kapitalistischen Herrschaft. Dagegen wird es das Instrument für die Diktatur des Proletariats, sobald dieses auf revolutionärem Wege die Macht erringt. Aber dabei handelt es sich nur um die Übergangsphase, und man könnte meinen, dass das Verschwinden der sozialen Klassen in einer mit sich selbst versöhnten Menschheit mit dem Erscheinen eines Rechts einhergeht, das endlich der Ausdruck des allgemeinen Interesses ist. Doch an dieser Stelle greift die dritte These ein, die Lehre vom Absterben des Staates, wie sie Friedrich Engels im sogenannten »Anti-Dühring« formuliert hat:

»Das Proletariat ergreift die Staatsgewalt und verwandelt die Produktionsmittel zunächst in Staatseigentum. Aber damit hebt es sich als Proletariat, und damit hebt es alle Klassenunterschiede und Klassengegensätze auf und damit auch den Staat als Staat … Das Eingreifen einer Staatsgewalt in gesellschaftliche Verhältnisse wird auf einem Gebiete nach dem anderen überflüssig und schläft damit von selbst ein. An die Stelle der Regierung über Personen tritt die Verwaltung von Sachen und die Leitung von Produktionsprozessen. Der Staat wird nicht abgeschafft, er stirbt ab.«

Die voll entwickelte kommunistische Gesellschaft der Zukunft braucht keinen Staat mehr. Die Herrschaft von Menschen über Menschen wird ersetzt durch die Herrschaft über Sachen. Die Vollendung des Kommunismus bedeutet somit ein allmähliches Untergehen der Autorität. Das Ideal ist jedoch nicht Anarchie, sondern eine Ordnung, die sich im Grenzfall allein durch die Macht der Vernunft verwirklicht. Es handelt sich hierbei um eine Ordnung ohne Zwang und ohne Unterscheidung zwischen Normerzwingungsstab und Normunterworfenen, was mit anderen Worten bedeutet, dass diese Ordnung nicht mehr auf Recht gegründet ist, dass also das Absterben des Staates die Auflösung des Rechts mit sich bringt.

Am Marxismus scheiden sich auch heute noch die Geister. Das Problem besteht darin, dass es den Marxismus gar nicht gibt. Stets handelt es sich um Interpretationen der von Marx und Engels gelieferten Begriffe und Theoriebausteine. Eine Schlüsselrolle spielt dabei die Frage, wie man den Zusammenhang zwischen Basis und Überbau versteht. Die Beziehungen zwischen Basis und Überbau scheinen zunächst ganz einseitig konzipiert zu sein: Eine Wirkung verläuft allein von der ökonomischen Basis zum ideologischen Überbau und nicht umgekehrt. Das Bewusstsein bildet eine bloße Widerspiegelung der Produktionsweise. Das Bewusstsein der Menschen, ihr Denken, Fühlen, Werten und Entscheiden hat auf den Gang der Geschichte keinen Einfluss, denn es ist nicht das Bewusstsein der Menschen, das ihr Sein, sondern umgekehrt ihr gesellschaftliches Sein, das ihr Bewusstsein bestimmt. Das Bewusstsein bildet also nur den ideologischen Überbau, der der ökonomischen Basis zwangsläufig nachfolgt. Recht und Staat als Bestandteil des Überbaus sind lediglich der ideologische Reflex der Basis. Sie tragen deshalb im Klassenstaat notwendig Klassencharakter. Unter dem Kapitalismus sichern und verschleiern sie die Ausbeutung der Klasse der Werktätigen durch die herrschende Klasse der Kapitalisten. In der Periode des Sozialismus sichern sie umgekehrt die Diktatur des Proletariats. Dieser streng deterministischen Deutung (die man als Vulgärmarxismus bezeichnet) hat jedoch schon Engels widersprochen:[2]

»Nach materialistischer Geschichtsauffassung ist das in letzter Instanz bestimmende Moment in der Geschichte die Produktion und Reproduktion des wirklichen Lebens. Mehr hat weder Marx noch ich je behauptet. Wenn nun jemand das dahin verdreht, das ökonomische Moment sei das einzig bestimmende, so verwandelt er jenen Satz in eine nichtssagende, abstrakte, absurde Phrase. Die ökonomische Lage ist die Basis, aber die verschiedenen Momente des Überbaus – politische Formen des Klassenkampfes und seine Resultate – Verfassungen, nach gewonnener Schlacht durch die siegende Klasse festgestellt usw. – Rechtsformen und nun gar die Reflexe aller dieser wirklichen Kämpfe im Gehirn der Beteiligten, politische, juristische, philosophische Theorien, religiöse Anschauungen und deren Weiterentwicklung zu Dogmensystemen üben auch ihre Einwirkung auf den Verlauf der geschichtlichen Kämpfe aus und bestimmen in vielen Fällen deren Form. Es ist eine Wechselwirkung aller dieser Momente, worin schließlich durch alle die unendliche Menge von Zufälligkeiten (d.h. von Dingen und Ereignissen, deren innerer Zusammenhang untereinander so entfernt und so unnachweisbar ist, dass wir ihn als nicht vorhanden betrachten, vernachlässigen können) als Notwendiges die ökonomische Bewegung sich durchsetzt.«

Wo man die Vorstellung einer Wechselwirkung zwischen Basis und Überbau und damit zwischen Recht und Wirklichkeit ernst nimmt, öffnet sich auch der Marxismus für empirische Forschung.

Der Marxismus hat auf die Rechtssoziologie einen schwer zu überschätzenden Einfluss gehabt. Mit dem Verfall des »real existierenden Sozialismus« hat er seine Bedeutung als soziologische Theorie verloren. Aber er ist nicht vergessen. Niemand kann hinter Marx zurück. In gewisser Weise sind heute alle Marxisten.

V.                 Maine: Vom Statusrecht zum Kontraktrecht

Schriften: Maine, Ancient Law. Its Connection with the Early History of Society and ist Relation to Modern Ideas, jüngster Nachdruck 2002 [1861], deutsch: Das alte Recht: sein Zusammenhang mit der Frühgeschichte der Gesellschaft und sein Verhältnis zu modernen Ideen, 1997.

Literatur: George Feaver, From Status to Contract: A Biography of Sir Henry Maine 1822-1888, London, Longmans 1969; Manfred Rehbinder, Wandlungen der Rechtsstruktur im Sozialstaat, KZfSS Sonderheft 11/1967, 197 ff.; Max Weber, Rechtssoziologie, 2. Aufl. 1967 [1921]

1861 formulierte der englische Rechtshistoriker Henry Sumner Maine (1822-1888) die These, dass sich das Recht vom Altertum zur Neuzeit von Status zu Kontrakt, also von einem Statusrecht zum Vertragsrecht, entwickelt habe. Der Soziologe Ferdinand Tönnies hat den zentralen Text in seinem 1887 erstmals erschienenen Buch »Gemeinschaft und Gesellschaft«, das seinerseits eine soziologische Entwicklungstheorie anbietet (§ 39, 4), wie folgt übersetzt:

»Die Bewegung der progressiven Gesellschaften ist in einer Hinsicht gleichförmig gewesen. In ihrem ganzen Verlauf wird sie bezeichnet durch die stufenweise Auflösung des Familienzusammenhanges und das Wachstum individueller Obligation an seiner Stelle. Das Individuum wird fortwährend eingesetzt für die Familie, als die Einheit, welche das bürgerliche Recht zugrunde legt. Dieser Fortschritt hat sich vollzogen in verschiedenen Verhältnissen der Geschwindigkeit, und es gibt Kulturen, die nicht schlechthin stationär sind, in denen aber der Verfall der ursprünglichen Organisation nur durch sorgfältiges Studium der Erscheinungen, welche sie darbieten, entdeckt werden kann … Es ist aber nicht schwer zu sehen, welches das Band ist zwischen Menschen und Menschen, das allmählich jene Formen der Reziprozität von Gerechtsamen und Verpflichtungen ersetzt, die ihren Ursprung in der Familie haben: Kein anderer als Kontrakt. Wenn wir, als von einem Endpunkt der Geschichte, ausgehen von einem sozialen Zustande, in welchem alle Beziehungen der Personen in den Beziehungen der Familie vereinigt sind, so scheinen wir uns stetig auf eine Phase der sozialen Ordnung hinbewegt zu haben, worin alle diese Beziehungen aus der freien Übereinstimmung von Individuen entspringen. Im westlichen Europa ist der in dieser Richtung vollendete Fortschritt beträchtlich gewesen. So ist der Stand der Sklaven verschwunden – er ist verdrängt worden durch die kontraktliche Beziehung des Dienstboten zu seiner Herrschaft, des Arbeiters zum Unternehmer. Der Stand der Frau unter Vormundschaft, außerhalb der ehelichen Vormundschaft, hat ebenfalls aufgehört, vorhanden zu sein; von ihrer Altersreife bis zu ihrer Heirat sind alle Verhältnisse, in die sie eingehen kann, kontraktliche. So hat auch der Stand des Sohnes unter väterlicher Gewalt keine wirkliche Stelle mehr im Rechte moderner europäischer Gesellschaften. Wenn irgendwelche zivile Obligation Vater und erwachsenes Kind verbindet, so ist es eine, der nur Kontrakt ihre gesetzliche Gültigkeit verleiht. Die scheinbaren Ausnahmen sind Ausnahmen von der Art, welche die Regel beleuchten … So kann nun das Wort Status schicklich angewandt werden, um eine Formel des Ausdrucks zu konstruieren für das also angezeigte Gesetz des Fortschritts, das, wie groß immer sein Wert sein möge, hinlänglich, so viel wie ich sehe, sichergestellt ist. Alle die Formen des Status, die im Personenrecht erwähnt werden, leiten sich her von den Gewalten und Vorrechten, die ehemals in der Familie ihren Sitz hatten, und haben in einigem Maße noch jetzt davon ihre Färbung. Wenn wir also das Wort Status, in Übereinstimmung mit dem Gebrauche der besten Schriftsteller, auf die Bezeichnung ihrer persönlichen Verhältnisse einschränken, und es vermeiden, den Ausdruck auf Verhältnisse anzuwenden, die in unmittelbarer oder entfernter Weise Ergebnis einer Übereinkunft sind, so können wir sagen, dass die Bewegung der fortschreitenden Gesellschaften bisher gewesen ist: eine Bewegung von Status zu Contract.«

Das Entwicklungsgesetz vom Status zum Kontrakt hatte Maine ursprünglich für den Übergang von archaischen Rechtsformen zum klassischen römischen Recht entwickelt. Es wurde später von Max Weber zu einem durchgängigen Entwicklungsprinzip des gesamten Privatrechts verallgemeinert. Der Verfall der alten Sippenverfassung und die Befreiung des einzelnen von den rechtlichen und sozialen Fesseln des Hauses im Altertum fanden im 19. Jahrhundert ihre Parallele im Verfall der Feudalverfassung und der Befreiung des einzelnen von den rechtlichen Schranken seines Standes, wie sie nach der französischen Revolution bald überall durch Gewährung einer weitgehenden Privatautonomie bewirkt wurde. Der Übergang vom archaischen zum klassischen Recht und der Übergang vom Feudalrecht zum bürgerlichen Recht sind beide dadurch gekennzeichnet, dass sich die Rechtsstellung des einzelnen nicht länger nach seinem sozialen Status in einer hierarchisch gegliederten Ordnung bestimmt, sondern nach seinen Leistungen und Fähigkeiten in einer als frei vorgestellten Marktwirtschaft, die ihm das Instrument des Vertrages zur Gestaltung seiner rechtlichen Beziehungen zur Verfügung stellt.

Das alte Statusrecht knüpft seine Wirkungen an die Gruppenzugehörigkeit und dort wieder an die Stellung innerhalb dieser Gruppe. Man ist Adeliger, Bauer oder Leibeigener, Meister, Geselle oder Knecht. Dementsprechend hat man Grundbesitz und Untertanen, darf man jagen, ist man frei oder muss umgekehrt gehorchen, dienen usw. In viele dieser Gruppen wird man hineingeboren. In andere wird man durch einen besonderen sozialen Akt aufgenommen. Die ständische Ordnung des Mittelalters kannte in zahlreichen Fällen feierliche Formen der Aufnahme des einzelnen in die Gruppe, die ihm einen neuen Status verliehen. Hierher gehörte etwa die Aufnahme in die Stadtgemeinde, das Freisprechen der Zünfte und Gilden, aber auch das Gelübde der Mönche. Bis heute gibt es Reste solcher Aufnahmezeremonien in der feierlichen Immatrikulation, in der Ernennung zum Beamten oder im Fahneneid des Soldaten. Diese symbolträchtigen Formen der Aufnahme in die Gruppe entsprechen in ihrer Funktion den Initiationsriten, die die Ethnologen bei allen archaischen Kulturen gefunden haben. Sie sollen dem Neuling nachdrücklich bewusst machen, dass er von nun an voll und ganz den Normen seiner Gruppe unterworfen ist. Zugleich verdeutlichen sie gegenüber Außenstehenden den Ranganspruch der Gruppe und festigen ihren Zusammenhalt.

Das Statusrecht begründete zahlreiche Abstufungen der Rechtsfähigkeit, Privilegien und Zurücksetzungen, so dass man geradezu von einem Recht persönlicher Ungleichheiten sprechen kann. Demgegenüber setzte sich in der aufklärerischen Philosophie des 18. Jahrhunderts der Gedanke der Rechtsgleichheit aller Staatsbürger durch. Er brachte die ständisch festgefügte Sozialordnung in teilweise geradezu revolutionäre Bewegung und führt in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, beginnend mit dem Code Civil von 1803, vom feudalen zum bürgerlichen Recht. Er wollte jedem Menschen als freiem Mitglied einer einheitlichen Gesellschaft aller Bürger die Möglichkeiten geben, seine Sozialbeziehungen selbstverantwortlich zu gestalten. Das Mittel dazu bot der Vertrag. Dem Staat sollte nach dieser Vorstellung nur noch die Aufgabe bleiben, äußerste Grenzen der Vertragsfreiheit abzustecken und eine Art Verkehrsregelung zu treffen. Diese Entwicklung zum Vertrag hatte natürlich nicht nur ideelle Gründe, beruhte also nicht nur auf dem sich immer stärker durchsetzenden Konzept des individuellen Liberalismus. Ebenso waren auch wirtschaftliche und politische Gründe maßgebend. Wirtschaftlich war es in erster Linie die von Max Weber sog. Marktverbreiterung, die zum Verlust der ökonomischen Selbständigkeit der Familie und zu ihrer Herabminderung zu einer bloßen Konsumtionseinheit führte. Hand in Hand mit der zunehmenden Arbeitsteilung ging die Zersetzung der Zünfte und Innungen durch den handel- und gewerbetreibenden Bürger sowie die Entwicklung von der Manufaktur zur industriellen Fertigung mit den dadurch bedingten neuen Absatzformen. Politisch war während der Zeit des Absolutismus das allmähliche Erstarken der Staatsgewalt vorausgegangen, die nun das Monopol der Rechtsetzung an sich ziehen und mit Hilfe ihrer Bürokratie die Autonomie der Stände immer mehr zugunsten einer formalen Rechtsgleichheit aller Bürger zurückdrängen konnte.

Gegen die Benennung des neuen Rechtstyps als Kontraktrecht ist eingewandt worden, auch der alte Status sei nicht immer ererbt gewesen, sondern habe oft, wenn nicht gar überwiegend, auf einem Vertrag beruht. Gerade die alte Feudalordnung sei ohne den Lehnsvertrag nicht denkbar. Viele Gebiete, in denen heute die Bedeutung des Vertrags geschwunden ist, wie das öffentliche Recht, das Prozessrecht, das Familien- und Erbrecht, seien ursprünglich vom Vertrag beherrscht worden. In Wahrheit sei daher keine Bewegung vom Status zum Kontrakt, sondern umgekehrt eine Bewegung vom Kontrakt zum Status festzustellen. Dem ist entgegenzuhalten, dass Status und Contract in Maines Fortschrittsthese eine spezifische Bedeutung haben. Wir müssen nämlich mit Max Weber zwischen Status-Kontrakten und Zweck-Kontrakten unterscheiden. Der Vertrag, der den Status begründet, sei es als Kind, Frau oder Sklave, Sippengenosse, Klient, Lehnsmann oder Freund, war ein Unterwerfungs-, Herrschafts- oder ein Verbrüderungsvertrag, durch den man qualitativ etwas anderes wird als bisher. Die Austauschverträge dagegen, die nur die Herbeiführung konkreter, meist ökonomischer Leistungen oder Erfolge zum Zweck haben, lassen den »Status« der beteiligten Persönlichkeiten völlig unberührt. Wenn also der neue Rechtstyp als Kontraktrecht bezeichnet wird, so ist damit die Verdrängung der Statusbeziehungen durch die Zweckvereinbarung gemeint.

Maines Fortschrittsthese wird auch heute immer noch zitiert. Sie bietet ein Interpretationsschema auch noch für zeitgenössische Veröffentlichungen, vor allem zum Familienrecht.[3] Rehbinder hat es unternommen hat, sie in die Gegenwart fortzuschreiben, indem er die jüngere Entwicklung als eine solche vom Vertrag zur Rolle interpretiert. Allgemein kann man sagen, dass in der modernen Gesellschaft nicht mehr ein Schlüsselstatus die Rechtsbeziehungen der Menschen bestimmt. Es sind auch nicht immer ausgeprägte Rollen, sondern soziale Grenzziehungen, die gesamtgesellschaftlich bestimmen, beispielsweise wer zur Nation und wer zur ethnischen Minderheit gehört und wer dadurch Zugang zu bestimmten politischen und rechtlichen Ressourcen hat. Daher verzichten viele Soziologen auf den Statusbegriff und reden stattdessen von Inklusion und Exklusion.

VI.              Lorenz von Stein

Schriften: Die industrielle Gesellschaft. Der Sozialismus und Kommunismus Frankreichs von 1830-1848, 1842 [die 2. Ausgabe von 1855 steht bei http://books.google.de zum Download zur Verfügung]; Die Geschichte der sozialen Bewegung Frankreichs von 1789 bis auf unsere Tage(3 Bde), 1850; Lehrbuch der Volkswirtschaft, 1858; Lehrbuch der Finanzwissenschaft, 1860, 3. Aufl. 1875; Die Verwaltungslehre, 7 Bde, 1865 ff.; Die Frau auf dem Gebiete der Nationalökonomie, 1874; Gegenwart und Zukunft der Rechts- und Staatswissenschaft Deutschlands, 1876; Die Frau auf dem socialen Gebiet, 1880

Literatur: Heinz Grossekettler, Lorenz von Stein (1815-1890). Überblick über Leben und Werk, 1998, http://miami.uni-muenster.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-1420/258.pdf
Michael Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 2: 1800-1914, 1992

Als Vorläufer der Rechtssoziologie kaum gewürdigt wird bis heute Lorenz von Stein (1815-1890), obwohl er ein großes Werk zu Gesellschaftswissenschaft hinterlassen hat, das nicht nur außerordentlich differenziert, sondern auch sehr innovativ war. Eigentlich Jurist, veröffentlichte er im Anschluss an einen Aufenthalt in Paris empirisch vergleichende Analysen, in denen er die große Bedeutung gesellschaftlicher Kräfte und Bewegungen herausstellte. 1842, schon vor Karl Marx, sah er das Proletariat im liberalen Kapitalismus sich zu einer eigenen Klasse mit eigenem Bewusstsein entwickeln. Eine Revolution sei nur vermeidbar, wenn der Staat neutral über alle Klassengegensätze erhaben sei und zu einer sozialen Demokratie werde. Damit gilt von Stein als Ahnherr der Sozialstaatsidee. Nach seiner Rückkehr nach Kiel wurde er dort zunächst Rechtsprofessor, verlor seine Stelle aber, weil er sich in einem Gutachten, zusammen mit anderen Kieler Rechtsgelehrten, auf Grund der historischen Dokumente dafür ausgesprochen hatte, ganz Schleswig-Holstein als Teil Deutschlands zu betrachten. 1855 erhielt er einen Ruf auf eine Professur für politische Ökonomie an der Universität Wien. Dort veröffentlichte er Lehrbücher über Statistik, Nationalökonomie, Verwaltungslehre und Finanzwissenschaft, die damals sehr angesehen waren und ihn heute als Vorläufer der Law-and-Economy-Forschung erscheinen lassen. Zu seiner Bedeutung für das öffentliche Recht eher kritisch Stolleis (S. 388 ff.).

VII.           Der Beginn der Rechtssoziologie

Man kann den Beginn der Rechtssoziologie als Wissenschaft nicht auf ein bestimmtes Datum festlegen oder ihn mit bestimmten Autoren verbinden, mögen auch einzelne Wissenschaftler und Werke herausragende Bedeutung für die Entstehung der neuen Disziplin gehabt haben, allen voran Eugen Ehrlich mit seiner 1913 erschienenen »Rechtssoziologie« und Max Weber mit dem heute als »Rechtssoziologie« bekannten Kapitel aus »Wirtschaft und Gesellschaft,« das erstmals 1920 posthum gedruckt wurde. Andere Namen, die in diesem Zusammenhang genannt werden, sind Ludwig Gumplowicz[4] (1838-1902), der in seinem »Grundriß der Soziologie« (1885) den sozialen Gruppenkampf und, unter der Bedingung des modernen Staates, die Interessengruppen als Träger des sozialen Kampfes herausstellte, für Rudolf von Ihering (1818-1892), der unter Überschriften wie »Der Kampf ums Recht« (1872) und »Der Zweck im Recht« (2 Bände, 1877-1884) die Rechtsdogmatik auf die soziale Wirklichkeit verwiesen hat[5], Anton Menger (1841-1906)[6], der in seinem Buch über »Das Bürgerliche Recht und die besitzlosen Volksklassen« (1890, 3. Aufl. 1904) den Entwurf des BGB einer scharfen, sozialistisch gefärbten Kritik unterzog, oder Hugo Sinzheimer, der aus der Sicht der damals neuen Disziplin des Arbeitsrechts nach Rechtssoziologie als Ergänzung der dogmatischen Rechtswissenschaft verlangte[7]. Es wird jedoch dem langwierigen Entstehungsprozess der Rechtssoziologie als einer Wissenschaft mit eigener Fragestellung, spezifischen Methoden und einer besonderen Wissenschaftsorganisation besser gerecht, wenn man fünf verschiedene Entwicklungsstränge verfolgt, die am Ausgang des 19. Jahrhunderts ihren Anfang nehmen und sich erst in der Zeit nach dem 2. Weltkrieg zur modernen Rechtssoziologie durchdringen und vermischen. Als solche zunächst relativ selbständigen Entwicklungen werden hier unterschieden:

  • die italienische und französische Kriminalsoziologie (§ 4),
  • die Entwicklung in Frankreich, die durch die Durkheim-Schule gekennzeichnet wird (§ 5),
  • die Entwicklung im deutschen Sprachraum, die nicht nur von Eugen Ehrlich (§ 6) und Max Weber (0) bestimmt wurde, sondern auch verschiedene Schulen soziologischer Jurisprudenz hervorgebracht hat (§ 10),
  • die skandinavische Rechtssoziologie, deren Ertrag in den Vorstudien Theodor Geigers fortwirkt (§ 8),
  • Legal Realism und Sociological Jurisprudence in den USA (§ 11), die in der Nachkriegszeit ihre Fortsetzung in der Law-and-Society-Bewegung und in den Critical Legal Studies fanden.
  • Zur Identifikationsfigur für die deutsche Rechtssoziologie wurde nach 1970 Niklas Luhmann (§ 9).

 

 


[1] Als modernen Versuch einer Rechtsgeographie vgl. Kim Economides/Mark Blacksell/Charles Watkins, The Spatial Analysis of Legal Systems: Towards a Geography of Law? , Journal of Law and Society 13, 1986, 161-181. In der modernen Soziologie ist zwar viel von Räumen (space) die Rede. Meistens wird der Begriff aber nicht geographisch, sondern im übertragenen Sinne verwendet. Als Metapher trägt er wenig zur Sache, aber viel zur Komplikation der Darstellung bei. Anders liegt es mit der Wirtschaftsgeographie, die der Nobelpreisträger Paul Krugman, angeregt von Ansätzen deutscher Raumwirtschaftstheoretiker des 19. und frühen 20. Jahrhunderts wiederentdeckt und fortentwickelt hat.

David Gregory and John Urry edited the book Social Relations and Spatial Structures in 1985. The editors wrote in their introduction that “spatial structure is now seen not merely as an arena in which social life unfolds, but rather as a medium through which social relations are produced and reproduced” (Gregory/Urry 1985, p. 3).Prüfen: Blomley, Nicholas K./Delaney, David/Ford, Richard T. (Hrsg.), The Legal Geographies Reader, Law, Power, and Space, Oxford 2001. Dazu Darian Smith in Blackwell companion S. 559. Oder ganz bei § 15 III Kulturwissenschaft?

[2] Brief vom 21.9.1890 aus London an Bloch, Ausgewählte Schriften S. 456 f.; ähnlich mit besonderem Bezug auf das Recht im Brief an Conrad Schmidt, ebd. S. 459 ff., 462.

[3] Z. B. Catharina Calleman, From Status via Contract and Social Private Law to the Free Movement – Regulation of Domestic Work in Sweden, Scandinavian Studies in Law, 50, 2007, 347-366; 2007; Joel Handler, Social Citizenship and Workfare in the United States and Western Europe: From Status to Contract, in: Guy Standing (ed.), Promoting Income Security as a Right: Europe and North America, 2005; Sibylle Hofer (Hg.), From Status to Contract?, Die Bedeutung des Vertrages im europäischen Familienrecht, 2005

[4] Vgl. Hohmeier, Zur Soziologie Ludwig Gumplowicsz’, KZfSS 22, 1970, S. 24; mit Ergänzungen von Goetze, ebd. S. 784; Kiss, Einführung in die soziologische Theorie I, 3. Aufl. 1977, 9 ff.

[5] Zu Ihering, vgl. Christian Helfer, Rudolf von Ihering als Rechtssoziologe, KZfSS 20, 1968, 554-571; Helmut Schelsky, Das Ihering-Modell sozialen Wandels durch Recht – Ein wissenschaftsgeschichtlicher Beitrag, JbRSoz 3, 1972, 47-86; ferner den Sammelband Iherings Erbe, hrsg. von Franz Wieacker/Christian Wollschläger, Göttingen, 1970. Vgl. auch §§ 7 und 51, 1.

[6] Karl Hermann Kästner, Anton Menger (1841-1906). Leben und Werk, 1974.

[7] Sinzheimer, Arbeitsrecht und Rechtssoziologie. Gesammelte Reden und Aufsätze Bd. 2, 1976. Über diese geläufigen Namen sollte man einige Pioniere nicht vergessen, die anscheinend zu früh kamen: F.(elix) Stoerk, Studien zur sociologischen Rechtslehre, AöR I, 1885, 541 ff; L.(othar) Dargun, Zur Methodik der sociologischen Rechtslehre, AöR II, 1987, 542 ff.