V. Klassiker, Required Readings und Literaturkanon

Literatur: Dan Clawson (Hg.), Required Reading: Sociology’s Most Influential Books, Amherst, MA, University of Massachusetts Press, 1998; Bruno S. Frey/Katja Rost, Do Rankings Reflect Research Quality?, Institute for Empirical Research in Economics, University of Zurich, Working Paper 390, 2008; Austin Sarat, President’s Column: Every Good Discipline Deserves a Canon. Or How Can We Fight If We Aren’t Armed?, Law & Society Newsletter, November 1998, 1-5; Caroll Seron (Hg.), The Law and Society Canon«, Ashgate 2005; Caroll Seron/Susan Silbey, Profession, Science and Culture: An Emergent Canon of Law and Society Research, in: Austin Sarat (Hg.), The Blackwell Companion to Law and Society, Blackwell Publishing 2004, 30-61.

Man kann nicht alles lesen. Deshalb stellt sich die Frage, welche Bücher Pflichtlektüre sind, welche empfohlen werden und welche man vergessen kann. Die Frage stellt sich natürlich nicht nur hinsichtlich der unter I. aufgezählten Lehrbücher und Reader, sondern erst recht hinsichtlich der schier unermesslichen Flut der Monographien und unselbständigen Veröffentlichungen, von denen das Literaturverzeichnis am Ende nur eine Auswahl bietet. Es besteht also Bedarf nach einer »Leseliste«. Aber jede Liste verleitet zu einem Umkehrschluss: Was nicht aufgenommen wird, erscheint weniger wichtig oder gar überflüssig. Insofern ist sie unvermeidlich »kanonisch«.

Ein Kanon im klassischen Sinne ist eine abgeschlossene Sammlung heiliger oder verbindlicher Texte. Jenseits der Religionen ist ein solcher Kanon verpönt.[1] Weder die Autorität noch die Abgeschlossenheit eines Kanons verträgt sich mit der Offenheit der Wissenschaft. Aber auch eine erklärtermaßen offene Liste hat neben der schon genannten Umkehrschlusswirkung »kanonische« Zweiteffekte. Die Aufnahme etwa von Luhmanns »Recht der Gesellschaft« ist dadurch begründet, dass Luhmann durch seinen systemtheoretischen Ansatz ein unvergleichlicher Zugriff auf bestimmte Themen, vor allem auf die Evolution des Rechts, auf seine Positivierung und auf die Entwicklung einer Weltgesellschaft gelungen ist. Aber wenn der Titel in einer Leseliste ohne solchen Kontext angeführt wird, so wird er unvermeidlich nicht nur wegen seines spezifischen Beitrags zur Analyse der Probleme gelesen, sondern er wird auch zur Autorität und als solcher zum Gegenstand der Verehrung und wird allein deshalb (hoffentlich noch) gelesen und vor allem zitiert. Es kommt hinzu, dass sich die Titel der Liste wechselseitig in ihrer Prominenz und Autorität verstärken. Die Nennung mehr oder weniger aller Namen des »Kanons«, und nur dieser, wird zum Zitierritual. Schließlich kann die Liste zur Last werden, wenn sie dazu verleitet, an Stelle genauer Analyse und eigener Argumente nur noch »Kanoniker« zu zitieren.

Ein »Kanon« entsteht nicht erst durch eine gezielte Auswahl, sondern er entwickelt sich ungeplant, sobald eine wissenschaftliche Fachgemeinschaft heranwächst. Er bildet eine gemeinsame Wissensbasis und übt eine gemeinschaftsbildende Kraft. Wer das Fach studieren und dazu gehören will, muss sich diese Texte aneignen.

Bemerkenswert ist der Eifer, mit dem Austin Sarat sich als »advocate for disciplinization« für eine Kanonisierung des Faches einsetzt. Zwar spricht er nicht von legal sociology oder sociology of law, sondern von »law and society scholarship«. Aber der Sprachgebrauch in den USA ist eben anders. Schon als Präsident der Law and Society Association hatte Sarat sich für eine »Kanonisierung« des Faches ausgesprochen. Bemerkenswert auch, dass er dafür Juristen (Jack Balkin und Sanford Levinson) zitiert: »Every discipline, because it is a discipline, has a canon, a set of standard texts, approaches, problems, examples, or stories that its members repeatedly employ or invoke, and which help define the discipline as a discipline.«. Seither hat Sarat durch die Herausgabe von zahlreichen Readern und des »The Blackwell Companion to Law and Society« selbst erheblich zur Abgrenzung und Befestigung dieses Kanons beigetragen.

Was im Einzelnen zum Kanon der Rechtssoziologie gehört, zeigt sich in der Literaturverzeichnissen von Lehrbüchern, in Literaturempfehlungen zu Lehrveranstaltungen und in gewohnheitsmäßig wiederkehrenden Zitationen. Bibliometrische Verfahren haben, jedenfalls in der deutschen Rechtssoziologie, bisher noch keine Bedeutung gewonnen, und zwar allein schon aus dem Grunde, weil das Fach dazu zu klein ist.[2]

Für eine Herausgeberbesprechung der Zeitschrift für Rechtssoziologie hatte Wolfgang Ludwig-Mayerhofer 2007 einige Zahlen aus dem SSCI zusammengestellt. Er hat mir freundlich gestattet, seine Zahlen zu verwenden. Bis Sommer 2007 wurden insgesamt 49 Aufsätze aus der ZfRSoz zusammen 118 mal in SSCI-Journals zitiert. Die Spitzenreiter waren:

  • Gunther Teubner/Helmut Willke, Kontext und Autonomie: Gesellschaftliche Steuerung durch reflexives Recht (Bd. 6, 1984, 4-35): 18 Zitationen [Google Scholar 123]
  • E. Allan Lind, Procedural Justice and Culture: Evidence for Ubiquitous Process Concerns (Bd. 15, 1994, 24-36): 9 Zitationen [Google Scholar 29]
  • Niklas Luhmann, Einige Probleme mit »reflexivem« Recht (Bd. 6, 1985, 1-18): 7 Zitationen [Google Scholar 19]
  • Alfons Bora, Grenzen der Partizipation? Risikoentscheidungen und Öffentlichkeitsbeteilgung im Recht (15, 1994, 126-152): 6 Zitationen [Google Scholar 13]
  • Klaus Eder, Prozedurale Legitimität. Moderne Rechtsentwicklung jenseits von formaler Rationalisierung (Bd 7, 1986, 1-30): 5 Zitationen [Google Scholar 11]
  • Marc Galanter, Why the »Haves« Come Out Ahead: Speculations on the Limits of Legal Change (Bd. 9, 1974/75, 95-160): 755 Zitationen
  • William L. F./Richard Abel/Austin Sarat, The Emergence and Transformation of Disputes: Naming, Blaming, Claiming… (Bd. 15, 1980/81, 631-654): 257 Zitationen
  • John Hagan, Extra-Legal Attributes and Criminal Sentencing: An Assessment of a Sociological Viewpoint (Bd. 8, 1973/1974, 357-384): mit 212 Zitationen
  • Abraham S. Blumberg, The Practice of Law as a Confidence Game: Organizational Cooptation of a Profession (Bd. 1, Heft 2, 1967, 14-40): 159 Zitationen
  • Harold G. Grasmick/Robert J. Bursik, Jr., Conscience, Significant Others, and Rational Choice: Extending the Deterrence Model (B. 24, 1990, 837-862): 158 Zitationen
  • Daniel S. Nagin, Enduring Individual Differences and Rational Choice Theories of Crime (Bd. 27, 1992/1993, 467-496: 139 Zitationen
  • Tom R. Tyler, What is Procedural Justice?: Criteria Used by Citizens to Assess the Fairness of Legal Procedures (Bd. 22, 1988, 103-135): 125 Zitationen
  • Gunther Teubner, Substantive and Reflexive Elements in Modern Law (Bd. 17, 1982/1983, 239-286): 118 Zitationen
  • Donald T. Campbell/H. Laurence Ross, The Connecticut Crackdown on Speeding: Time Series Date in Quasi-Experimental Analysis (Bd. 3, 1968/1969, 33-54): 117 Zitationen
  • Kirk R. Williams/Richard Hawkins, Perceptual Research on General Deterrence: A Critical Review (Bd. 20, 1986, 545-572): 114 Zitationen

Maßstab für die Aufnahme eines Titels in den »Kanon« sollte in erster Linie die wissenschaftliche Qualität sein. Sie setzt sich zusammen aus der Originalität der Gedanken und aus der methodischen Solidität der Beweisführung und Ausarbeitung. Es wird sich zwar meistens Konsens darüber herstellen lassen, dass eine Arbeit in diesem Sinne Qualität hat. Aber es gibt so viel Qualitätsarbeit, dass eine Auswahl auf der Basis einer objektiven Reihung von vornherein ausscheidet. So wird man dann auf Indikatoren zurückgreifen, die als Qualitätszeichen geeignet sein könnten. In Betracht kommt insbesondere der Einfluss einer Arbeit auf die Wissenschaft. Es kommt es nicht unbedingt darauf an, dass der neueste Stand des Faches repräsentiert ist. Stattdessen darf die Leseliste, von der jetzt die Rede sein soll, auch Titel enthalten, die von der Sache her schon überholt sind, aber auf die Entwicklung des Faches besonderen Einfluss gehabt haben. Ein Beispiel ist Stewart Macaulays berühmter Aufsatz über »Non-contractual Relations in Business«[3] (den ich eigentlich in der Rennliste erwartet hätte).

Ob empirische Verfahren geeignet sind, einen »Kanon« der Fachliteratur abzugrenzen, wird von manchen in Zweifel gezogen, einerseits, weil Zitationsanalysen gelegentlich zu überraschenden Ergebnissen führen, weil Zitiermuster oft von Netzwerken bestimmt werden und weil einmal eingefahrene Zitiermuster die Tendenz zur Selbstverstärkung haben (Bruno S. Frey/Katja Rost). Aber man kann sie sicher nicht ignorieren. Am Ende gehört es zum Selbstbewusstsein eines Wissenschaftlers, dass er sich keinen »Kanon« vorschreiben lässt, sondern seinem eigenen Urteil vertraut, aber selbstverständlich auf die Praxis und das Urteil anderer Rücksicht nimmt.

»Required Readings« bezeichnet eigentlich die Pflichtlektüre, mit der sich Studenten (in den USA) auf jede Unterrichtsstunde vorbereiten müssen. Die Liste ist teils enger als der Kanon, teils aber auch spezieller. Eine deutsche Entsprechung fehlt ebenso wie eine glatte Übersetzung. Im übertragenen Sinne kann man darunter die Minimum-Lektüre verstehen, der man sich unterziehen sollte, wenn man Rechtssoziologie als Studienfach wählt, aber nicht gleich wissenschaftlich auf diesem Gebiet arbeiten will. In diesem Sinne ist die folgende Leseliste zu verstehen.

Es liegt auf der Hand, dass eine Leseliste unterschiedlich ausfällt, je nachdem, ob sie für Juristen bestimmt ist, die sich im Rahmen ihres Studiums oder danach mit der Rechtssoziologie vertraut machen wollen, oder ob der Adressat die Rechtssoziologie selbst als Wissenschaft betreiben will. Für Juristen ist es viel wichtiger, dass sie allgemeinsoziologische Texte lesen, um sich mit der Denkweise des Faches vertraut zu machen.

Relativ einfach ist die Frage nach Klassikern zu beantworten. Sicher gibt es Klassiker der Rechtssoziologie. Ein Autor wird zum Klassiker, wenn sein Werk für die Entwicklung des Faches so grundlegend war, dass es auch heute noch immer wieder angeführt wird, um die aktuellen Stand der Theorie besser zu verstehen, obwohl sich dieser weiter entwickelt hat. Für die Rechtssoziologie gibt es in diesem Sinne wohl drei Klassiker, nämlich Émile Durkheim, Eugen Ehrlich, Max Weber und, jedenfalls aus deutscher Sicht, Theodor Geiger. Luhmann wird sicher irgendwann einmal diese Reihe erweitern. Aber noch diskutiert man mit ihm wie mit einem Zeitgenossen. Klassiker haben die Eigenschaft, dass sie mehr zitiert als gelesen werden. Solche Zitate sind für die Verständigung wichtig, denn man kann davon ausgehen, dass die Klassiker innerhalb der Disziplin so geläufig sind, dass allein die Nennung bei dem Hörer oder Leser den Kern ihres Theoriegebäudes aufleuchten lässt. Aber jedenfalls Studenten sind nicht verpflichtet, mehr als einzelne Kapitel zu lesen.

 


[1] Für das Recht Dieter Conrad, Zum Normcharakter von »Kanon« in rechtswissenschaftlicher Perspektive, in: Aleida Assmann (Hg.), Kanon und Zensur, 1987, S. 47-61.

[2] Daher besteht kein Anlass, sich hier mit dem Wert solcher Verfahren auseinanderzusetzen. Das besorgen allgemein Robert Adler/John Ewing/Peter Taylor, Citation Statistics, 2008, ULR http://www.mathunion.org/fileadmin/IMU/Report/CitationStatistics.pdf 1.

[3] ASR 28, 1963, 55-69. Wie unzulänglich dieser Aufsatz die Problematik analysiert, zeigt Jürgen Oechsler, Wille und Vertrauen im privaten Austauschvertrag. Die Rezeption der Theorie des Relational Contract im deutschen Vertragsrecht in rechtsvergleichender Kritik, RabelsZ 60, 1996, 91-124.

  1. 4.2009