§ 59 Geschlecht und Recht

Inhaltsübersicht

I.  Geschlecht als Konstruktion
II. Theoretische Grundpositionen des Feminismus
1. Emanzipatorischer Feminismus
2. Differenzfeminismus
3. Kultureller Feminismus (Genderismus)
4. Perspektivismus und gesellschaftskritischer Feminismus
III.  Feministische Rechtswissenschaft
IV. Sprache und Geschlecht
V. Geschlecht als Dimension sozialer Ungleichheit
1. Rechtliche Gleichstellung
2. Wirtschaftliche Gleichstellung
3. Frauen in juristischen Berufen
4. Frauen in Führungspositionen
5. Mehrfachbenachteiligung (Intersektionalität)
6. Gleichheit oder Differenz?
VI. Sexuelle Gewalt
VII. Exkurs: Häusliche Gewalt als Beispiel für die Schwierigkeit evidenzbasierter Interventionen
VIII. Geschlechtliche Orientierung
IX.  Prostitution und Pornographie

10 Thesen

  1. Feminismus ist nicht nur und nicht einmal in erster Linie eine um Objektivität bemühte wissenschaftliche Disziplin ist, sondern eine soziale Bewegung.
  2. Feminismus als soziale Bewegung leidet unter der Allianz mit der Antirassismusbewegung in den USA und der LGBT-Bewegung.
  3. Es gibt Grenzen der Interpretierbarkeit. Auch wenn biologische und psychische Qualitäten und Gesetzmäßigkeiten nicht so eindeutig festgelegt sind wie chemische und physikalische, sind sie doch nicht schlechthin sozial und kulturell verfügbar.
  4. Kontingent und damit interpretierbar ist aber die gesellschaftliche Relevanz der biologischen Unterschiede zwischen Mann und Frau. Insoweit hat sich die Interpretation im Laufe der Geschichte verändert.
  5. Die »Nullhypothese« und Butlers noch radikalere Dekonstruktion des biologischen Geschlechts sind anerkennenswerte, aber letztlich zum Scheitern verurteilte Versuche, qua Wissenschaft den LGBTs ihren Minderheitsstatus und die damit vielfach verbundenen Diskriminierungen zu nehmen.
  6. Frauen sind keine Minderheit, und deshalb gerät der Feminismus in eine Schieflage, wenn er sich nicht vom Diversitätsdiskurs separiert.
  7. Das Geschlechterarrangement war über die Jahrtausende durch die Gebärfähigkeit der Frau und die größere Körperkraft des Mannes bestimmt. In der Moderne und vollends im 20. Jahrhundert haben die biologischen Unterschiede für die Anforderungen, die im gesellschaftlichen Leben zu erfüllen sind, ihre Bedeutung verloren. Heute ist allein maßgeblich, dass Männer und Frauen über die gleichen intellektuellen und praktischen Fähigkeiten verfügen und dass Frauen die gleichen innovativen oder künstlerischen Leistungen erbringen wie Männer.
  8. De jure ist die Gleichstellung der Geschlechter erreicht. De facto wirken noch immer Reste des historischen Geschlechterarrangements. Einem modernen Geschlechterarrangement fehlt es aber an Konturen. Das Dilemma des Differenzfeminismus besteht fort. Er zeichnet sich kein positives Leitbild, an dem Frauen ihre Wahlen orientieren könnten. Die Wunschidentität der Frauen scheint männlich zu sein.
  9. Das Gendermainstreaming, insbesondere das sprachliche Gendering wirkt inzwischen kontraproduktiv.
  10. Der feministische Diskurs ist auf nicht-männliche Identitäten zentriert und hat keine positiven Vorstellungen über Heterosexualität und über weibliche und männliche Identitäten entwickelt.

I. Geschlecht als Konstruktion

Literatur: Simone de Beauvoir, Das andere Geschlecht. Sitte und Sexus der Frau, 8. Aufl. 2008 (Le deuxième sexe, 1949); Judith Butler, Das Unbehagen der Geschlechter, 1991 (Gender Trouble, 1990); dies., Körper von Gewicht, 1995 (Bodies that Matter, 1993); Barbara Duden, Die Frau ohne Unterleib: Zu Judith Butlers Entkörperung, Feministische Studien 11/2, 1993, 24-33; Regine Gildemeister, Soziale Konstruktion von Geschlecht: Fallen, Mißverständnisse und Erträge einer Debatte, in: Claudia Rademacher/PeterWiechens (Hg.), Geschlecht, Ethnizität, Klasse. Zur sozialen Konstruktion von Hierarchie und Differenz, 2001, 65-90; Regine Gildemeister, Soziale Konstruktion von Geschlecht: »Doing gender«, in: Sylvia Marlene Wilz (Hg.), Geschlechterdifferenzen – Geschlechterdifferenzierungen, 2008, 167-198; Carol Hagemann-White, Wir werden nicht zweigeschlechtlich geboren…, in: dies./Maria Rerrich, FrauenMännerBilder, 1988, 224-235; Martina Löw/Bettina Mathes (Hg.), Schlüsselwerke der Geschlechterforschung, 2005 Adrienne Rich, Compulsory Heterosexuality and Lesbian Existence, Signs 5, 1980, 631-660; Annette Treibel, Einführung in soziologische Theorien der Gegenwart, 7. Aufl. 2006, S. 101-127: Geschlecht als soziale Konstruktion und Dekonstruktion; Paula-Irene Villa, Judith Butler. Eine Einführung, 2. Aufl. 2011; Candace West/Don H. Zimmerman, Doing Gender, Gender and Society 1, 1987, 125-151.

Der postmoderne Interpretationsimperativ macht nicht bei sprachlichen Texten halt. Jedes Objekt und jede soziale Beziehung wird als Text behandelt, der interpretiert werden kann. Deshalb wurde der Postmodernismus in den USA besonders vom Feminismus und von der LGBT-Community aufgegriffen. (LGBT steht für Lesbian, Gay, Bisexual und Transgender, also Lesben, Schwule, Bi- und Transsexuelle usw.) Ihnen bot sich die Möglichkeit, die Geschlechterdifferenz als ein bloß soziales Konstrukt und damit als unwirklich und formbar darzustellen, so dass von einem natürlichen Geschlecht wenig oder gar nichts übrig bleibt.

Die Dekonstruktion des natürlichen Geschlechts vollzog sich in drei Schritten. Den ersten und wichtigsten tat 1949 Simone de Beauvoir, indem sie die Idee entwickelte, dass »die Frau« ein kulturelle Schöpfung sei. Die biologische Differenz ließ Beauvoir gelten. Aber die soziale Rolle der Frau war für sie ein soziales Konstrukt. Das ist heute zur Selbstverständlichkeit geworden.

Da das deutsche Wort »Geschlecht« die Unterscheidung zwischen Biologie und Soziologie nicht erkennen lässt, wurde es üblich, das englische Lehnwort Gender zur Bezeich­nung der sozial zugeschrie­benen Geschlechtsrolle zu verwenden. Wer von Gender redet, hält aber noch daran fest, dass dem sozialen einen biologisches Geschlecht vorausgeht, das jedoch durch Kultur bis zur Unkenntlichkeit überformt werden kann.

Der zweite Schritt entwickelte sich aus dem LGBT-Phänomen. Seit der Mitte des 20. Jahrhunderts beteiligten sich mehr und mehr Betroffene am wissenschaftlichen Diskurs. Sie konnten darauf verweisen, dass ein gewisser Prozentsatz der Neugebo­renen nicht auf ein anatomisches Geschlecht festzulegen ist, dass einige Menschen mit ihrem anatomischen Geschlecht unglücklich sind und dass nicht wenige Menschen gleich­geschlechtliche Präferenzen entwickeln. Soweit diese Tatsachen nicht überhaupt geleugnet wurden, wurden sie lange als »unnatürlich« abgewertet und bekämpft. Daher waren LGBTs als aus der zweigeschlechtlichen Normalität fallend starken Diskrimi­nie­rungen ausgesetzt. Auch darüber kann man nicht ernsthaft streiten.

Aus heutiger Sicht waren die berühmten Kinsey-Reports über das sexuelle Verhalten von Mann und Frau, die seit 1948 eine Welle der sexuellen Aufklärung, wenn nicht gar Revolution anstießen, der Versuch eines homosexuellen Wissenschaftlers, Homosexualität als »normal« darzustellen. Aber die LGBTs sind und bleiben eine Minderheit. Ihr Anteil an der Bevölkerung liegt in einer Größenordnung unter 5%.[1] Wie bei Minderheiten die Regel, verbindet sich mit diesem Status ein großes Diskriminierungspotential. Wie keine andere Minderheit haben die LGBTs es jedoch geschafft, als Strategie zur Bekämpfung ihrer Diskriminierung den Minderheitenstatus konstruktivistisch weg zu interpretieren. Der Anteil der LGBTs am wissen­schaftlichen Diskurs über ihre Probleme ist weit höher als ihr Anteil an der Bevölkerung. In der Queer-Theorie haben sie ein Minderheitenproblem verall­gemeinert.

In einem dritten Schritt wurde die Zweigeschlecht­lichkeit als natürliches Phänomen in Abrede gestellt und und zu einem hegemonialen sozialen Deutungs- und Ordnungsmuster erklärt (Butler, Rich). Als intellek­tuelle Waffe gegen die Natürlichkeitsvorstellungen des Publikums dient die so genannte Null-Hypothese, nach der

»es keine notwendige, naturhaft vorgeschriebene Zweigeschlechtlichkeit gibt, sondern nur verschie­dene kulturelle Konstruktionen von Geschlecht.« (Hagemann-White 1988, 230)

Das bedeutet also, dass die soziale Identität als Mann oder Frau oder LGBT nichts mit körperlichen Unterschieden zu tun haben soll, sondern von vornherein und durch und durch kulturell geprägt ist. Prominent ist diese Auffassung durch Judith Butler geworden. Sie stellt die Frage, wie Menschen zu Männern und Frauen werden und antwortet, dass die Unterscheidung zwischen einem biologisch-anatomischen Ge­schlecht und einem sozialen Geschlecht selbst noch sozial konstruiert sei. Butler sagt von sich,

»daß diese abgehobene Theoretikerin zugesteht, daß zumindest minimale, nach Geschlecht differenzierte Körperteile, Tätigkeiten und Fähikeiten und hormonelle sowie in den Chromosomen verankerte Unterschiede vorhanden sind, die ohne Bezugnahhme auf eine ›Konstruktion‹ eingeräumt werden können.« (Körper von Gewicht, S. 33)

Doch davon bleibt wenig oder gar nichts, denn der kleine materielle Unterschied, das biologische Geschlecht, »ist nie einfach nur eine Funktion materieller Unterschiede, die nicht in irgendeiner Weise von diskursiven Praktiken markiert und geformt wären«. Sie sind »von Anfang an normativ« (S. 21). Es sind

»die regulierenden Normen des ›biologischen Geschlechts‹, die in performativer Wirkungsweise die Materialität der Körper konstitutieren … Die Materie der Körper wird neu gefaßt als die Wirkung einer Machtdynamik, so daß die Materie der Körper nicht zu trennen sein wird von den regulierenden Normen, die ihre Materialisierung beherrschen.  … Das ›biologische Geschlecht‹ wird nicht mehr als ein körperlich Gegebenes ausgelegt, dem das Konstrukt des sozialen Geschlechts künstlich auferlegt wird, sondern als eine kulturelle die die Materialisierung von Körpern regiert.« (S. 22f).

Regulierende Norm ist die der »Zwangsheterosexualität« oder, wie Butler sie nennt, die »heterosexuelle Matrix«, die sozial verbreitete und wirksame Vorstellung von der Ordnung der Zweigeschlechtlichkeit. Dahinter verberge sich, wie hinter jeder Wahrheitsbehauptung, ein Machtanspruch, in diesem Falle die »hegemoniale Heterosexualität«.

Heinz-Jürgen Voß nimmt für sich in Anspruch, in seiner bei Rüdiger Lauftmann entstandenen Dissertation den soziologischen Nachweis geführt zu haben, dass die Geschlechterdifferenz kulturell produziert und daher auch änderbar ist, weil die Geschlechterbiologie insofern immer von Vorannahmen ausgegangen sei, das Geschlecht tatsächlich aber immer erst im Laufe der Zellentwicklung festgelegt werde. Das letztere ist vermutlich richtig, ändert aber nichts daran, dass am Ende der Zellentwicklung eine Differenzierung in zwei Geschlechter steht. (Heinz-Jürgen Voß, Making Sex Revisited. Dekonstruktion des Geschlechts aus biologisch-medizinischer Perspektive, 2010; Geschlecht. Wider die Natürlichkeit, 2011; »Weiblichmännlich«, »männlichweiblich« – bisexuelle Konstitution als Basis »moderner« biologisch-medizinischer Geschlechtertheorien, in: Martin Schneider (Hg.), Gender, Queer und Fetisch. Konstruktion von Identität und Begehren, 2011, 11-29.)

Es gibt Grenzen der Interpretierbarkeit. Auch wenn biologische und psychische Qualitäten und Gesetzmäßigkeiten nicht so eindeutig festgelegt sind wie chemische und physikalische, sind sie doch nicht schlechthin sozial und kulturell verfügbar. Die »Nullhypothese« und Butlers noch radikalere Dekonstruktion des biologischen Geschlechts sind anerkennenswerte, aber letztlich zum Scheitern verurteilte Versuche, qua Wissenschaft den LGBTs ihren Minderheitsstatus und die damit vielfach verbundenen Diskriminierungen zu nehmen. Gerade weil die LGBTs eine Minderheit sind, gilt es, sie vor Diskriminierung zu schützen. Der postmoderne Versuch einer wissenschaftlichen Begründung für die Unnatürlichkeit der Geschlechterdifferenz, die die LGBTs aus dem Minderheitsstatus befreien sollen, wirkt eher kontra­produktiv. Frauen sind ohnehin keine Minderheit. Der radikale Konstruktivismus, der die biologischen Geschlechtsunterschiede einebnet, beschädigt das Renommé der Wissenschaft, ohne das Publikum zu überzeugen und erweist der Sache des Feminismus und der LGBTs einen schlechten Dienst.

Wie man jedenfalls grundsätzlich an einer konstruktivistischen Sichtweise des Geschlechts festhalten und dabei doch der »Materialität des Geschlechts« Rechnung tragen kann, zeigt Paula-Irene Villa (Sexy Bodies. Eine soziologische Reise durch den Geschlechtskörper, 4. Aufl., 2011) auf der Basis von Arbeiten von Gesa Lindemann (Wider die Verdrängung des Leibes aus der Geschlechtskonstruktion, Feministische Studien 11, 1993, 44-54).

II. Theoretische Grundpositionen des Feminismus

Literatur: Susanne Baer, Ansätze feministischer Rechtswissenschaft in den USA – vom »feministischen Dilemma« zur feministischen Rechtskultur, ZfRSoz 13, 1992, 310-320; Susan B. Boyd (Hg.), Challenging the Public/Private Divide. Feminism, Law, and Public Policy, 1997; Susan Emmenegger, Feministische Kritik des Vertragsrechts. Eine Untersuchung zum schweizerischen Schuldvertrags und Eherecht, 1999; Miriam Gebhardt, Alice im Niemandsland. Wie die deutsche Frauenbewegung die Frauen verlor 2012; Elisabeth Holzleithner, Emanzipation durch Recht?, KJ 41, 2008, 250-256; Annegret Künzel, Feministische Theorien und Debatten, in: Lena Foljanty/Ulrike Lembke (Hg.), Feministische Rechtswissenschaft, 2. Aufl, 2012, 52-73; Martina Löw/Bettina Mathes (Hg.), Schlüsselwerke der Geschlechterforschung, 2005; Myra Marx Ferree, Feminismen. Die deutsche Frauenbewegung in globaler Perspektive, 2018; Sylvia Marlene Wilz, Geschlechterdifferenzen – Geschlechterdifferenzierungen. Einführung in die Grundlagen der Frauen- und Geschlechterforschung, 2008.

1.      Emanzipatorischer Feminismus

Über die Einteilung feministischer Theoriepositionen kann man streiten. Die Zuord­nung einzelner Autoren ist nicht immer klar. Eine gute Übersicht bietet Künzel. Die Szene wird dadurch unübersichtlicher, dass Feminismus nicht nur und nicht einmal in erster Linie eine um Objektivität bemühte wissenschaftliche Disziplin ist, sondern eine soziale Bewegung. Als solche ist der Feminismus zwar inhomogen. Aber er ist in sich gut vernetzt und verfügt heute insbesondere in den Universitäten über eine starke organisatorische Basis.

Einen guten Eindruck vermittelt die Internetseite Legal Gender Studies der Hagener Professorin Ulrike Lembke mit Linklisten zu einschlägigen Forschungszentren, Institutionen, Netzwerken, Publikationen und Medien.

Die Theoriebildung des Feminismus hat eigentlich erst nach dem zweiten Weltkrieg eingesetzt. Die klassische Frauenbewegung, die sich gegen Ende des 18. Jahrhunderts formierte, war eine politisch-normative Bewegung, die in der Tradition der Aufklärung nach dem Vorbild von John Locke und Mary Wollstonecraft ohne einen weiteren philoso­phischen, soziologischen oder psychoanalytischen Überbau égalité im Sinne von Rechtsgleichheit für Frauen forderte. Die wichtigsten Forderungen betrafen das Wahlrecht, den Zugang zu allen Ausbildungsgängen, Berufen und Ämtern sowie den Abbau männlicher Vorrechte in der Familie. Dieser emanzipatorische Feminismus hat sein Ziel, jedenfalls in Westeuropa und in den USA, weitgehend erreicht.

Eine Schlüsselfrage des Feminismus ist die nach der gesellschaftlichen Relevanz der biologischen Unterschiede zwischen Mann und Frau. Einige Unterschiede lassen sich nicht wirklich abstreiten. Männer und Frauen unterscheiden sich in den sekundären Geschlechtsmerkmalen. Frauen sind körperlich etwas kleiner, haben weniger Muskelmasse und, nicht zuletzt, sie können Kinder zur Welt bringen und stillen. Schließlich muss man wohl auch davon ausgehen, dass die Evolution Männer und Frauen mit einem unterschiedlichen Appetenzverhalten ausgestattet hat. Grob und laienhaft formuliert, ist bei Männern die Suche nach der Frau, mit der sie sich fortpflanzen können, ein genetischer Imperativ, der sie zu einer Art Balzverhalten veranlasst, dass sich im Wettbewerb um vorzeigbaren Erfolg aller Art äußert. Ein höherer Testosteronspiegel macht Männer deshalb aggressiver und risikobereiter.

Diese Annahme ist allerdings umstritten.[2] Die Ökonomen Alison L. Booth und Patrick J. Nolen haben in Experimenten das Verhalten dreier Schülergruppen verglichen. Schülerinnen reiner Mädchenschulen sowie Mädchen und Jungen aus gemischten Klassenverbänden. In einem ersten Experiment wurden die Probanden vor die Wahl gestellt, eine garantierte Geldsumme zu erhalten oder durch Münzwurf den Betrag mehr als zu verdoppeln oder einen Teil des Geldes einzubüßen. Während die Schülerinnen der gemischten Schulen eindeutig die Sicherheitsvariante bevorzugten, entschieden sich ihre Altersgenossinnen der reinen Mädchenschulen ebenso häufig für die risikoreiche Variante wie die Jungen. Im zweiten Versuch sollten die Probanden sollten bestimmte Aufgaben lösen und hatten dabei die Wahl zwischen einem »Stücklohn« und einem Leistungswettbewerb, in dem nur der beste Teilnehmer einer Vierergruppe entlohnt wurde. Auch hier entschieden sich die Schülerinnen der Mädchenschulen fast ebenso oft für die Wettbewerbsvariante wie ihre männlichen Mitstreiter, während die Schülerinnen der gemischten Schulen einem Leistungsvergleich bevorzugt aus dem Wege gingen – insbesondere wenn Jungen in der Versuchsgruppe vertreten waren. Daraus folgern die Autoren, dass erzieherische Einflüsse und der soziale Umgang mit Gleichaltrigen die Entwicklung »typisch weiblicher« Verhaltensweisen verstärken, die mitunter im Berufsleben zu Nachteilen führen können. Damit ist die Testosteronhypothese kaum widerlegt. Juristen können hier nicht Schiedsrichter spielen. Fest steht aber wohl, dass Geschlechterunterschiede im Risiko- und Wettbewerbsverhalten zu den Gründen zählen, warum Frauen weniger verdienen als Männer und in Führungspositionen unterrepräsentiert sind.[3]

Für den emanzipatorischen Feminismus folgen aus den biologischen Unterschieden nicht unterschiedliche Fähigkeiten, sondern allenfalls eine unterschied­liche Motivationslage. Im Übrigen aber gilt: Die biologischen Unterschiede sind für die Anforderungen, die im gesellschaftlichen Leben zu erfüllen sind, letztlich ohne Bedeutung. Männer haben keine anderen intellektuellen und praktischen Fähigkeiten als Frauen. Frauen erbringen die gleichen innovativen oder künstlerischen Leistungen wie Männer. Unterschiede, die sich sozial als Vor- und Nachteile auswirken können, gleichen sich aus.

Heute lebt der emanzipatorische als liberaler Gleichheitsfeminismus fort, vor allem mit dem konkreten Ziel, den Frauen nach dem rechtlichen Zugang nun auch den tatsächlichen Eingang in die Führungsebenen von Politik und Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur zu verschaffen. Viele Untersuchungen zeigen, dass die gesetzliche Gleichstellung von Frauen nach wie vor nicht zu gleicher Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geführt hat (u. IV).

2.      Differenzfeminismus

Literatur: Elisabeth Badinter, Der Konflikt. Die Frau und die Mutter, 2010 [Le conflit, 2010]: Elisabeth Beck-Gernsheim/Ilona Ostner, Frauen verändern — Berufe nicht? Ein theoretischer Ansatz zur Problematik von »Frau und Beruf«, Soziale Welt 29, 1978, 257-287; Ingrid Galster, Französischer Feminismus. Zum Verhältnis von Egalität und Differenz, in: Ruth Becker/Beate Kortendiek (Hg.), Handbuch Frauen- und Geschlechterforschung, 2008, 45-51; Heike Kahlert, Differenz, Genealogie, Affidamento: Das italienische ‚pensiero della differenza sessuale‘ in der internationalen Rezeption, in: Ruth Becker/Beate Kortendiek (Hg.), Handbuch Frauen- und Geschlechterforschung, 2. Aufl. 2008, 94-102; Luce Irigaray, Speculum. Spiegel des anderen Geschlechts, 1980 [Speculum de l’autre femme, 1974]; Ilona Ostner, »Weibliches Arbeitsvermögen« und soziale Differenzierung, Leviathan 19, 1991, 192-217; dies., Zum letzten Male: Anmerkungen zum »weiblichen Arbeitsvermögen«, Zeitschrift für Personalforschung 1992, 107-121; Claudia Wiesner, Gender in der Vergleichenden Politikwissenschaft, in: Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016, 209-220.

Wenn man den für das Recht relevanten realen Unterschied zwischen Mann und Frau minimiert, indem man den biologischen Unterschied als unerheblich ansieht, entsteht das »feministische Dilemma«: Wer oder was ist die Frau, für die der Feminismus sich stark macht? Verzichtet man auf eine Wesensdefinition, so gibt es keine spezifische weibliche Perspektive, sondern nur die Frage, ob und wie die Rechtssituation von Frauen hinter der (emanzipatorischen) Gleichheitsforderung zurückbleibt.

Der Differenzfeminismus  bildet die Umkehrung der über Jahrhunderte wie selbstverständlich verbreiteten Auffassung, die Frauen als dem »schwächeren Geschlecht« bestimmte männliche Eigenschaften absprach und andere zuschrieb mit der Folge, dass Frauen auf bestimmte »frauentypische« Rollen festgelegt und von anderen Rollen und Rechten ausgeschlossen wurden. Der Differenzfeminismus besteht auf anthropologischen Unterschieden zwischen Mann und Frau, beschreibt diese aber nicht bloß negativ.

Die Psychoanalytikerin Luce Irigaray machte geltend, dass der historisch von Männern beherrschte »phallologische« Diskurs der Frau keinen eigenen Platz gelassen habe, so dass sie sich diesen Platz erst erobern müsse. (näher Gerburg Treusch-Dieter, Luce Irigaray: Speculum. Spiegel des anderen Geschlechts, in Löw/Mathes, Hg., Schlüsselwerke der Geschlechterforschung, 72-96). Eine praktische Folge war die Separierung von Frauen in »eigenen Räumen«, Frauengruppen, Frauenbuchläden, Frauencafés usw. oder der Ruf nach Gynäkologinnen und Kinderärztinnen.

Ausgehend von der weiblichen Körperlichkeit und der mit ihr verbundenen Gebärfähigkeit betont der Differenzfeminismus die positiven Qualitäten »weiblichen« Sozialverhaltens wie Empathie, Intuition und ganzheitliche Wahrnehmung. Grundlegend war Carol Gilligans 1982 erschienenes Buch »In a Diffent Voice«. Es beschreibt Frauen, wenn nicht gleich als moralisch überlegen, so doch als fürsorglicher und gemeinschaftsorientierter. Das feminine Werteprofil soll sich etwa in einer »Ethik der Fürsorge« verwirklichen. Daran schließt sich die Behauptung, dass Frauen in der Männergesellschaft keinen angemessenen Raum finden, um ihr »weibliches Arbeitsvermögen« (Ostner) zu entfalten. Dieser Differenzfeminismus hat sich insofern als Sackgasse erwiesen, als das, was am Ende noch wahrgenommen wurde, eine Festlegung der Frauen auf typische Frauenberufe in Pflege und Erziehung war.

Der Öko-Feminismus geht von einer besonderen Naturverbundenheit von Frauen aus, die mit ihrer Fähigkeit zum Gebären und Nähren begründet wird. Er betont u. a. eine besondere Mutter-Kind-Bindung, die schon in der Schwangerschaft entstehen und durch das Stillen verstärkt werden soll. Daran schließt sich die Forderung, den Müttern im eigenen Interesse und auch im Interesse des Kindes einen Raum zur Pflege dieser Beziehung zu gewähren. Dagegen hat sich polemisch die französische Feministin Elisabeth Badinter gestellt. Mutterschaft sei nur eine vorübergehende Begleiterscheinung im Leben der Frau, nicht aber Dreh- und Angelpunkt der weiblichen Identität. Badinter wendet sich gegen einen neuen Naturalismus, der sich etwa in dem Druck von Ärzten und Hebammen zeige, möglichst lange zu stillen (»Milchterror«). Gegen daraus resultierende Schuldgefühle erinnert Badinter daran, dass in französischen Adelskreisen und im 19. Jahrhundert auch im Großbürgertum Mütter ihre Kinder auf Distanz gehalten hätten und Fremderziehung normal gewesen sei. Die Mutterrolle nehme höchstens 15 Jahre des Lebens ein; es sei kurzsichtig, das gesamte Lebensschicksal darauf auszurichten. Für Badinter gilt es, »die Weiblichkeit neu (zu) definieren und die Frau neu (zu) erfinden«.

Der Differenzfeminismus lebt implizit in der empirischen Sozialforschung fort, die überall nach Unterschieden zwischen Männern und Frauen sucht. Die Suche drängt sich auf, weil viele Statistiken die Probanden nach Geschlecht differenzieren. Ein Lieblingsthema der Rechtssoziologie ist die Frage, ob Frauen als Richter anders entscheiden als Männer (was wohl nicht der Fall ist; vgl. Sally Jane Kenney, Gender and Justice. Why Women in the Judiciary Really Matter, 2012).

Als theoretische Position ist der Differenzfeminismus verschwunden. Der Versuch ist wohl gescheitert, weil mögliche Differenzen ihrerseits als patriarchalisch induziert verworfen wurden.

Selbst wenn es so wäre, dass feminine Qualitäten sich als Reaktion auf männliche Herrschaft herausgebildet hätten, könnten sie doch auch postpatriarchal bewahrenswert sein. Immer wieder gibt es in öffentlichen Stellungnahmen Andeutungen, dass Frauen etwa in Führungspositionen manche Dinge anders oder besser machen als Männer. So nehmen Frauen z. B. für sich in Anspruch, dass sie besser kooperieren (vgl. Loveday Hodson, Collaboration as Feminist Methodology: Experiences from the Feminist International Judgments Project, SSRN 2018 Abstract=3266490).

An die Stelle des Differenzfeminismus ist ein Genderismus getreten, der die Geschlechterdifferenz überwinden will. Ein Grund dafür liegt in der Allianz von Feminismus und LGBT-Bewegung. Diese Allianz ist nicht nur eine geistige, sondern häufig eine Personalunion. Sie verhindert von vornherein Bemühungen um eine spezifische weibliche Identität und lässt schon gar nicht die Frage aufkommen, welche positive Rolle für Männer Platz greifen könnte, wenn diese denn endlich ihre hegemonialen Attitüden abgelegt hätten. Die Lösung der Geschlechterfrage scheint nur noch in einer Aufhebung der Differenz zu liegen. Das ist ein Irrweg. Damit würden die Probleme einer Minderheit in der Größenordnung von 5% auf Kosten der Mehrheit gelöst, ohne dass der Minderheit wirklich geholfen wäre.

Der Differenzfeminismus hinterlässt eine Lücke. Badinters Apell, »die Weiblichkeit neu (zu) definieren«, hat bisher keinen Erfolg gezeigt. Der Feminismus bietet seiner Klientel letztlich kein anderes Rollenbild an als das einer männergleichen Selbstverwirklichung im Beruf. Politische Bemühungen, ihnen insoweit jedenfalls eine Wahlmöglichkeit zu geben, werden sogleich ins Abseits gestellt. Badinter schließt ihren Essay mit dem Satz: »Ich sage nicht, dass Nicht-Stillen ein Sieg für die Frauen ist. Was in meinen Augen zählt, ist die Entscheidungsfreiheit.« Genau diese Freiheit wird jedoch unterlaufen. Mit den Vorkehrungen zur außerhäuslichen Kindererziehung ist ein Druck verbunden, davon Gebrauch zu machen, der das viel diskutierte Nudging als Kinderspiel erscheinen lässt.

3.      Kultureller Feminismus (Genderismus)

Literatur: Susan Bordo, Feminism, Postmodernism, and Gender-Scepticism, in: Linda J. Nicholson (Hg.), Feminism/Postmodernism, 1990, 133-156; Judith Butler, Das Unbehagen der Geschlechter, 1991 [Gender Trouble, 1990]; dies., Körper von Gewicht [Bodies that Matter: On the Discursive Limits of ›Sex‹, 1993], 1995 Sabine Hark/Paula-Irene Villa, Anti-Genderismus. Sexualität und Geschlecht als Schauplätze aktueller politischer Auseinandersetzungen, 2015; Elisabeth Holzleithner, Recht Macht Geschlecht. Legal Gender Studies, 2. Aufl. 2011; Paula-Irene Villa, Gender – eine soziale Tatsache von Natur aus, 2016, PDF von gender.soziologie.uni-muenchen.de.

Das Gegenstück zum Differenzfeminismus bildet der kulturelle Feminismus oder Genderismus, der sich als feministische Ausprägung des radikalen Konstruktivismus darstellt. Er erhielt sein theoretisches Fundament, als Simone de Beauvoir 1949 die Idee entwickelte, dass »die Frau« kein biologisches Phänomen, sondern ein kulturelles Konstrukt sei. Beauvoir wurde radikalisiert durch Judith Butler. Sie stellt die Frage, wie Menschen zu Männern und Frauen gemacht werden und unterstellt damit, dass Unterscheidung zwischen einem biologisch-anatomischen Geschlecht und einem sozialen Geschlecht selbst noch sozial konstruiert sei. Auch das biologische Geschlecht sei eine kulturell generierte Kategorie, die erst in gesellschaftlichen Diskursen und bestimmt von gesellschaftlichen Interessen produziert werde.

»Die Geschlechtsidentität umfasst auch jene diskursiven/kulturellen Mittel, die durch eine ›geschlechtliche Natur‹ oder ein › natürliches Geschlecht‹ als ›vordiskursiv‹, d. h. als der Kultur vorgelagert oder als politisch neutrale Oberfläche, auf der sich die Kultur einschreibt, hergestellt und etabliert wird.« (Butler 1991 S. 26)

Butler stellt zwar in Abrede, dass sie von einem »diskursiven Monismus« aus argumentiere, wonach schlechthin alles sprachlich-diskursiv konstruiert sei (1995, S. 31). Das ist aber wenig überzeugend, wenn es weiter heißt, die Bezugnahme auf das biologische Geschlecht als etwas, was dem sozialen Geschlecht vorausgehe, werde selbst zu einer Konstruktion, »die in der Sprache als das offeriert wird, was der Sprache und der Konstruktion vorhergeht«. Es komme deshalb darauf an, das biologische Geschlecht nicht länger als körperlich gegeben auszulegen, sondern als »kulturelle Norm, die die Materialisierung von Körpern regiert«. Die Materialität des Körpers, so Butler, müsse als die produktivste Wirkung von Macht überhaupt neu gedacht werden.

»Was ich … vorschlagen möchte, ist eine Rückkehr zum Begriff der Materie, jedoch nicht mehr als Ort oder Oberfläche vorgestellt, sondern als ein Prozeß der Materialisierung, der im Laufe der Zeit stabil wird, so daß sich die Wirkung von Begrenzung, Festigkeit und Oberfläche herstellt, den wir Materie nennen. … Als die sedimentierte Wirkung einer andauernd wiederholenden oder rituellen Praxis erlangt das biologische Geschlecht seinen Effekt des naturalisierten …« (1995 S. 32)

Was da ständig wiederholt wird, seien die Normen der »heterosexuellen Matrix«. Standard der »Normalisierung« ist danach die durchgehende Binarität der Geschlechter, die zu Lasten der Menschen geht, die durch dieses Raster der Zweigeschlechtlichkeit fallen. Mit ihrer Kritik der »heterosexuellen Matrix« ist Butler zur Mutter der Queer Theory geworden ist, die sich mit geschlechtlichen Identitäten befasst, die nicht in das Mann-Frau-Schema passen.

Die Gedanken Butlers gehören heute zum kulturwissenschaftlichen Standardrepertoire. Der Genderismus hat diese Gedanken aufgenommen und sie verallgemeinert. Für den Genderismus ist der Unterschied der Geschlechter – nicht ein natürlicher, sondern der sozial gewachsene – so universell ist, dass man bei allen sozialen Phänomenen maskuline oder feminine Spuren finden kann. Gender Studies als eine eigene Wissenschaftsdisziplin sollen die in allen historischen, kulturellen und sozialen Prozessen beteiligte »Vergeschlechtlichung« aufdecken. Die Wiener Rechtsphilosophin Elisabeth Holzleithner hat 2002 mit dem Untertitel ihres Buches »Recht Macht Geschlecht« den Begriff der Legal Gender Studies und damit das Markenzeichen für die feministisch orientierte Rechtswissenschaft geprägt. Die Position ist oder war anregend. Die Universalität der Geschlechterdifferenz ist auch nur ein soziales Konstrukt unter anderen, und fordert jenen Gender Scepticism (Bordo) heraus, der bezweifelt, dass bei allem und jedem zunächst nach sexistischen Vorzeichen zu suchen sei.

Von den gender studies als Wissenschaftsfach ist die politische Strategie des Gender Mainstreaming zu unterscheiden. Der Begriff wurde 1995 auf der Weltfrauenkonferenz in Peking gekürt, um die Gender-Theorien in den Mainstream der Gesellschaft zu holen. Seither ist diese Strategie in der EU und ihren Mitgliedsländern weitgehend implementiert. Das alte Gleichheitsgebot des Art. 3 II 1 GG (Männer und Frauen sind gleichberechtigt) wurde dazu 1994 durch ein Gebot zur Herstellung von Geschlechtergerechtigkeit in Art. 3 II 2 GG ergänzt, in dem es heißt: »Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.« Die EU folgte durch ähnliche Bestimmungen im Amsterdamer Vertrag von 1999 und im Vertrag von Lissabon 2008.

4.      Perspektivismus und gesellschaftskritischer Feminismus

Literatur: Pierre Bourdieu, Die männliche Herrschaft, 2005 [La domination masculine 1998]; Ulle Jäger/Tomke König/Andrea Maihofer, Pierre Bourdieu, Die Theorie männlicher Herrschaft als Schlussstein seiner Gesellschaftstheorie, in: Heike Kahlert/Christine Weinbach (Hg.), Zeitgenössische Gesellschaftstheorien und Genderforschung, 2012, 15-36; Catharine A. MacKinnon, Feminism, Marxism, Method, and the State, Journal of Women in Culture and Society 7, 1982, 515-544.

Der gesellschaftskritische Feminismus führt den feministischen Gerechtigkeitsdiskurs perspektivisch. Daran beteiligen sich fast ausschließlich Frauen, und Männer können ihn nicht einmal adäquat referieren. Den Perspektivismus teilt der feministische mit anderen Gerechtigkeitsdiskursen wie den queer studies, trans studies, critical race studies, disability studies oder postcolonial studies. Insofern war der Kommunismus als Gerechtigkeitsdiskurs aus der Perspektive der besitzlosen Klasse ein Vorbild.

»Sexuality is to feminism what work is to marxism: that which is most one’s own, yet most taken away.« (MacKinnon S. 515).

Postmoderne Epistemologie hat sich angestrengt, solchem Perspektivismus zur Wissenschaftlichkeit zu verhelfen. Das führt dann zu dem Postulat einer feministischen Rechtsphilosophie, einer feministischen Rechtswissenschaft oder einer feministischen Kriminologie.

Der feministische Diskurs hat eine Reihe von »Wahrheiten« hervorgebracht, die ohne weiteren Nachweis als solche zitiert werden. Die prominenteste ist die Patriarchatsthese: In jeder bisher bekannten Gesellschaft sind Männer in Politik, Religion und Wirtschaft dominant und Frauen untergeordnet. Die basale Differenz zwischen Mann und Frau zeigt sich aus gesellschaftskritischer Sicht in der prinzipiell patriarchalischen Struktur der Gesellschaft. In diesem Sinne versuchte man, analog zur marxistischen Kapitalismuskritik eine feministische Kritik des Patriarchats zu etablieren. Als prinzipielle Ursachen der Unterdrückung traten nunmehr neben die Klasse das Geschlecht und die Rasse. Das Geschlecht weist den Frauen ihren Ort in der Gesellschaft und damit ihre Lebenschancen zu.

Ausgangspunkt ist der Gedanke, dass die soziale Stellung als Frau und die damit verbundenen Erfahrungen ebenso wie die Stellung als Teil des Proletariats das Bewusstsein bestimmen, und dass die Hinnahme dieser Stellung als falsches Bewusstsein entlarvt werden muss. Frauen, so die Grundannahme, erfahren, wenn auch individuell verschieden, sexuelle Gewalt, Abwertung und Diskriminierung. Der Überbau der Gesellschaft aus Philosophie und Recht wurde als logozentrisch und phallozentrisch oder gar als phallogozentrisch gebrandmarkt. Die Frau erschien als das aus der Männersprache Verdrängte, das das Funktionieren des Systems gewährleistet.

Zumal das Recht galt als unverbesserlich patriarchalisch. Teilweise wurden solche Gedanken nicht nur nach dem theoretischen Vorbild, sondern auch in politischer Allianz mit dem Marxismus verfolgt in der Hoffnung, dass sich mit einer grundlegenden Umwälzung der Gesellschaft auch die Situation der Frauen ändern werde.

Eine ebenso prominente wie umstrittene[4] soziologische Interpretation der Patriarchatsthese stammt von Pierre Bourdieu. Bourdieu hat sich nicht direkt mit der Frage befasst, wie männliche Herrschaft entstanden sei. Er hatte sie als Phänomen bei ethnologischen Forschungen in der Kabylei beobachtet. In der modernen Gesellschaft zeige sich männliche Herrschaft besonders in einem besseren Zugang zum öffentlichen Raum, wo Männer allgemein über Frauen positioniert sind. Bourdieu analysiert in seinem Buch von 1998, wie sich solche Herrschaft erhält, nämlich objektiv als symbolisches Kapital und subjektiv als spezifischer Habitus. Die Macht der männlichen Ordnung erweist sich dadurch, dass sie keiner Rechtfertigung bedarf. Sie erscheint als quasi-natürlich und damit als selbstverständlich. Diese Selbstverständlichkeit bilde das symbolische Kapital. Es werde Männern als positives und Frauen als negatives von Kindheit an als Habitus vermittelt, bis es Teil ihrer Körperlichkeit sei. Die wichtigsten Vermittler seien Staat, Schule und Kirche. Um einen Wandel herbeizuführen, genüge es nicht, die männliche Herrschaft als soziales Konstrukt bewusst zu machen. Es müssten vielmehr die Institutionen verändert werden.

Wenn es sich bei der These von der Ubiquität männlicher Herrschaft um eine Heuristik handelte, wäre dagegen nichts einzuwenden. Feministische Rechtswissenschaft sieht ihre Aufgabe in dem Aufweis fehlender Neutralität des männlich dominierten Rechts. Und in der Tat ist dieser Nachweis an vielen Stellen gelungen. Soweit die Patriarchatsthese dagegen als (unwiderlegbares) Axiom dem Gerechtigkeitsdiskurs zugrunde gelegt wird, ist sie als wissenschaftliche nicht annehmbar. Simone Beauvoir hatte die »existentialistische Bewußtseinsanalyse Jean-Paul Sartres … auf die kollektive Ebene der Gesellschaft transponiert: Das Bedürfnis des Menschen, sich selbst als ›das Wesentliche‹ und das andere als ›das Unwesentliche‹ zu setzen, finde auch im Geschlechterverhältnis Anwendung. Aufgrund der geschlechtsspezifischen Machtverhältnisse werde die Frau aus dem männlichen Blickwinkel definiert: sie sei ›das Unwesentliche Andere‹, der Mann ›das Wesentliche Selbst‹.« (Emmenegger S. 24). Seither hat der Feminismus die Perspektive umgedreht. Für den Mann ist in der Genderwelt kein Platz. Männlichkeit und mit ihr Heterosexualität werden nur als kontingente Dominanzstruktur wahrgenommen. Der feministische Diskurs ist auf nicht-männliche Identitäten zentriert und hat keine positiven Vorstellungen über Heterosexualität und über männliche Identität entwickelt.

Der gesellschaftskritische Feminismus hat insofern eine enge Verbindung zur Rechts­soziologie, als sich viele Autoren den Critical Legal Studies zurechneten bzw. viele Crits sich als Feministen verstanden. In der Folge wurde insbesondere der amerikanische Feminismus ideologisch und beinahe sektiererisch. Emanzipatorischer Feminismus wurde nicht geduldet.

III. Feministische Rechtswissenschaft

Literatur: Yavuz Selim Alkan, Feminist Legal Methods: Theoretical Assumptions, Advantages, and Potential Problems, Ankara Law Review 9, 2013, 83-97; Susanne Baer/Sarah Elsuni, Feministische Rechtstheorien, in: Handbuch Rechtsphilosophie, 2017, 270-277; Katharine T. Bartlett, Feminist Legal Methods, Harvard Law Review 103, 1990, 829-888; dies. (Hg.), Feminist Legal Theory, 1991; dies./Deborah L. Rhode/Joanna L. Grossman, Gender and Law,. Theory, Doctrine, Commentary, 7. Aufl. 2017; Andrea Büchler/Michelle Cottier, Legal Gender Studies, 2012 [Reader]; Melissa Burchard, Feminist Jurisprudence, The Internet Encyclopedia of Philosophy, 2009; Lena Foljanty/Ulrike Lembke (Hg.), Feministische Rechtswissenschaft. Ein Studienbuch, 2. Aufl. 2012; Leslie Francis/Patricia Smith, Feminist Philosophy of Law, Stanford Encyclopedia of Philosophy , 2015; Elisabeth Greif/Eva Schobesberger, Einführung in die feministische Rechtswissenschaft, 2. Aufl., Linz 2009; Catharine A. MacKinnon, Women’s Lives, Men’s Laws, 2005; Frances E. Olsen (Hg.), Feminist Legal Theory, 1995.

Feministische Rechtswissenschaft ist eine Fortsetzung des feministischen Perspektivismus. Unter dem Dach der Rechtswissenschaft fühlen sich viele feministisch denkende Juristinnen schlecht geschützt, denn sie halten der Jurisprudenz einen methodologischen Patriarchismus vor, nämlich die, wenn auch vielleicht unbewusste, Grundeinstellung männlicher Suprematie. Sie sind daher der Auffassung, dass eine Distanzierung von der herkömmlichen Jurisprudenz notwendig sei, um die in juristischen Prinzipien, Regeln und Begriff vielfach verborgene Maskulinität ans Licht zu bringen.

Die Benennung und Analyse von impliziten Theorien ist im Zuge der Verwissenschaftlichung des Denkens von einem wissenschaftlichen zu einem strate­gischen Projekt geworden. Das zeigt sich beispielhaft in der femini­stischen Rechtstheorie. Sie unterstellt auch dem modernen Recht als implizite Grundannahme eine sog. Zwei-Geschlechter-Theorie, nach der Frauen keine autonomen Rechts­subjekte sind, die Partner eines Gesellschaftsvertrages sein könnten. Zwar müssen sie dann konzedieren, dass diese Vorstellung eigentlich historisch überholt ist, weil das moderne Recht »auch Frauen den Status des vollwertigen Menschen bzw. Staatsbürgers« zubilligt, nehmen diese Feststellung aber gleich wieder zurück durch die These, die historisch bei Rousseau und Kant fraglos gegebene Zurücksetzung der Frau wirke in modernen liberalen Gerechtigkeitstheorien fort, weil »das Subjekt vollwertiger Rechte …  anhand der idealtypischen männlichen Lebensweise ausgeformt« werde (Anja Schmidt, Grundannahmen des Rechts in der feministischen Kritik, in: Lena Foljanty/Ulrike Lembke (Hg.), Feministische Rechtswissenschaft, , 2. Aufl., 2012, 74-75, S. 74 ff).

Die strategische Argumentation mit solchen obskuren, das heißt, nicht mit Richtigkeitsanspruch ausgearbeiteten Hintergrundtheorien hat ihre Verdienste. Aber es ist schwierig, sie in eine konkrete juristische Argumentation umzusetzen, denn dort rennt sie offene Türen ein, weil sie gegen Argumente kämpft, deren Unzulässigkeit allgemein anerkannt wird.

In Rechtstheorie und praktischer Jurisprudenz hat sich der feministische Perspektivismus nicht durchgesetzt. Hier wird das feministische Anliegen auf einer grundsätzlichen Ebene als Problem der Emanzipation und konkret unter dem Gesichtspunkt der Diskriminierung verfolgt.

IV. Sprache und Geschlecht

Literatur: Ruth Ayass, Kommunikation und Geschlecht. Eine Einführung, 2008; K. Brugmahn, Zur Frage der Entstehung des grammatischen Geschlechts, Beiträge zur Geschichte der deutschen Sprache und Literatur 1891, 523-531; Peter Eisenberg, Wenn das Genus mit dem Sexus, FAZ Nr. 50 vom 28. 2. 2018 S. 9; Judith Froese, Exklusion durch Inklusion, FAZ vom 8. 12. 2016 Nr. 287 S. 3; Gabriele Diewald/Anja Steinhauer, Duden: Richtig gendern, 2017; Hans-Martin Gauger, Wir fahren jetzt vierzehn Nächte in den Sprachurlaub, FAZ vom 10. 8. 2013, S. N 5); Gisela Klann-Delius, Sprache und Geschlecht. Eine Einführung, 2005; Ingelore Oomen-Welke, Sexus und Genus in den Sprachen, in: Helga M. Epp (Hg.), Gender Studies – Interdisziplinäre Ansichten 1, 2004, 53-75; Dagmar Stahlberg/Sabine Sczesny, Effekte des generischen Maskulinums und alternativer Sprachformen auf den gedanklichen Einbezug von Frauen, Psychologische Rundschau 52, 2001, 131-140.

Eine der wichtigsten symbolischen Strukturen, in denen sich die Differenz der Geschlechter spiegelt, ist die Sprache. Insbesondere die deutsche und die französische Sprache gelten als patriarchalisch. Sie haben nach verbreiteter Auffassung die Welt in die männliche Welt der Macher, Amtsträger und Eigentümer und die weibliche Sphäre von Familie und Herd aufgeteilt.

Um die Macht des Vorverständnisses jedenfalls anzudeuten, hier ein Beispiel von Chaïm Perelman (ARSP 66, 1980, 77, wieder abgedruckt in ARSP 93, 2007, 159): 1889 verweigerte der oberste belgische Gerichtshof einer Frau, die promoviert war und alle erforderlichen juristischen Examen abgelegt hatte, den Zugang zur Anwaltschaft, obwohl nach Art. 6 der Verfassung alle Belgier vor dem Gesetz gleich sein sollten. Zu Begründung erklärte das Gericht, dass Frauen nicht zur Rechtspflege zugelassen werden könnten, sei so selbstverständlich, dass der Verfassungsgeber es nicht habe aussprechen müssen. Seither haben sich die Zeiten fraglos geändert. Doch es gibt keine Gewissheit, dass wir heute von ähnlichen Vorverständnissen frei sind, denn das tückische an der Sache ist ja, dass man sie selbst nicht als solche erkennt.

Die juristische Tradition lässt immerhin Problembewusstsein erkennen. Im Corpus Iuris Civilis Justinians (Dig. L, 16, 1) heißt es: »Verbum hoc ›si quis‹ tam masculos quam feminas complectitur.« (Wenn es heißt »wer«, sind Männer und Frauen gemeint.)

Dreierlei lässt sich schwerlich bestreiten:

  • Jacob Grimm meinte, das genus habe sich historisch als Bezeichnungsform des sexus entwickelt. Damit stieß er schon bei Zeitgenossen auf Widerspruch (Brugmahn), und das sieht die Sprachwissenschaft auch heute nicht so eindeutig (Oomen-Welke). Darauf kommt es letztlich nicht an.
  • Der Sprachgebrauch kennt das generische Geschlecht, das verschiedene natürliche Geschlechter einschließt (Eisenberg). Und es wird auch immer noch verstanden. Wenn von Personen die Rede ist, zweifelt niemand, dass auch Männer gemeint sind. Kommen Katzen zur Sprache, sind auch Kater inkludiert.
  • Das generische Maskulinum, selbst wenn es als solches verstanden wird; lässt Frauen weniger sichtbar erscheinen als Männer (Dagmar Stahlberg/Sabine Sczesny).

Der Genderismusdiskurs hat die Forderung nach einer »geschlechtergerechten« Sprache in Universitäten und Medien, Behörden und Unternehmen zur »Wahrheit« gemacht, die in wissenschaftlicher Literatur, Rechtsvorschriften und Leitfäden festgeschrieben ist und von einem Panoptikum aus Behörden, Beauftragten und Betroffenen überwacht wird. Das BundesgleichstellungsG bestimmt in § 4 III, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern in Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes sowie im dienstlichen Schriftverkehr auch sprachlich zum Ausdruck gebracht werden soll.

Die feministische Sprachkritik überschätzt die bewusstseinsbildende Macht der Sprache (Gauger). Dennoch ist es nicht ohne Bedeutung, dass in der Alltags- und ebenso in der Rechtssprache immer noch männliche Rollen- und Funktionsbezeichnungen verwendet werden, die auch Frauen einschließen sollen. Die feministische Forderung, stets auch weibliche Rollen- und Funktionsbezeichnungen hinzuzufügen, führt indessen selbst erst den Zustand herbei, den sie bekämpfen will, dass nämlich im Umkehrschluss Frauen als ausgeschlossen erscheinen, wo sie nicht ausdrücklich genannt werden. Die Forderung wird auch nicht konsequent durchgehalten, denn sie gilt nur für positiv belegte Positionen. Die negativ belegten Rollen bleiben männlich. Vor allem aber wirkt die praktische Umsetzung kontraproduktiv. Ihr stehen nicht nur die Macht der Gewohnheit und sprachästhetische Gesichtspunkte (die ihrerseits wiederum durch Gewohnheit geprägt sind) entgegen. Die Verwendung des Partizips für eine geschlechtsneutrale Benennung (»Studierende«) bleibt ein Missbrauch grammatischer Kategorien. Studenten behalten ihre Rolle als Studenten, auch wenn sie gerade nicht studieren. Wie ist es mit Flüchtlingen?

Die Sprache selbst stürzt die Forderung nach geschlechtersensiblem Ausdruck in ein Dilemma, wenn die weiblichen Funktionsbezeichnungen mit Hilfe der Nachsilbe »in« von der männlichen Grundform abgeleitet werden. So erscheinen die Bürgerin, die Professorin oder die Ministerin letztlich doch als etwas Sekundäres. Die Verdrängung des grammatischen Geschlechts zugunsten femininer Bezeichnungen schafft neue Diskriminierungen für Personen, die sich einem dritten Geschlecht zurechnen. Mit dem Gendersternchen wäre ihnen kaum geholfen. Auch sozial hat das konsequente sprachliche Gendering adverse Konse­quenzen; es wird oft zur Lachnummer und weckt unnötigen Widerstand.

Wo konkret Lebenschancen verteilt werden, etwa in Stellenanzeigen, ist das Gendering mit gutem Grund gesetzlich festgeschrieben. Bei der direkten Anrede ist die Nennung beider Geschlechter eine selbstverständliche Höflichkeit. Wo jemand seine Gesinnung zeigen will, hat es seine Opportunität. Die Rechtssprache braucht auf das generische Maskulinum nicht zu verzichten, nachdem jedermann um die Problematik weiß.

V.             Geschlecht als Dimension sozialer Ungleichheit

Literatur: Jens Alber, Geschlecht – die überschätzte Dimension sozialer Ungleichheit, WZB Mitteilungen Heft 129 September 2010; Jutta Allmendinger, Geschlecht bleibt eine wichtige Dimension sozialer Ungleichheit. Eine Replik auf Jens Alber, WZB Mitteilungen Heft 129 September 2010; Francine D. Blau/Lawrence M. Kahn, The Gender Wage Gap. Extent, Trends, and Explanations, Journal of Economic Literature 55, 2017, 789-865; Dagmar Coester-Waltjen, Geschlecht — kein Thema mehr für das Recht?, JZ, 2010, 852-856; Claudia Goldin, A Grand Gender Convergence: Its Last Chapter, American Economic Review 104, 2014, 1-30; Quentin Lippmann/Claudia Senik, Math, Girls and Socialism, IZA Discussion Papers 11532, 2018; World Economic Forum, The Global Gender Report Gap, jährlich seit 2012; Statistisches Bundesamt/Eurostat, Das Leben von Frauen und Männern in Europa, Ausgabe 2018.

  1. Rechtliche Gleichstellung

Wie immer gibt es Vorläufer. Aber der Kampf um die rechtliche Gleichstellung der Frau begann eigentlich erst mit dem 20. Jahrhundert. Mindestens in Deutschland und in den vergleichbaren westlich orientierten Ländern war er nach 100 Jahren praktisch gewonnen. Im Grund ist das alles schon Rechtsgeschichte: Die Zulassung der Frauen zum akademischen Studium, zu allen Berufen und politischen Ämtern und die Beseitigung der männlichen Dominanz im Familienrecht. 1900 wurden Frauen in Baden erstmalig zum Studium der Rechtswissenschaften zugelassen, zur 1. juristischen Staatsprüfung 1912 in Bayern und 1919 in Preußen. Erst seit 1922 konnten Frauen die Fähigkeit mit dem Assessorexamen die Fähigkeit zum Richteramt erwerben und erhielten damit Zugang zu den Justizberufen. Von 1933 bis 1945 waren die Frauen durch gesetzliches Verbot aus den juristischen Berufen verdrängt.

Obwohl das Grundgesetz 1949 in Art. 3 Abs. 2 die Gleichberechtigung von Mann und Frau festgeschrieben hatte, musste erst das Bundesverfassungsgericht tätig werden, um die Institutionalisierung der Gleichstellungspolitik in Gang zu bringen. Meilensteine waren die Urteile vom 18. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 225) und vom 29. Juli 1959 (BVerfGE 10, 59). 1953 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass Art.. 3 Abs. 2 GG nach Ablauf der Übergangsfrist des Art. 117 I GG nunmehr als geltendes Recht anzuwenden sei. 1959 erklärte das Gericht die §§ 1628, 1629 I BGB, die dem Vater bei Streitigkeiten über das Sorgerecht den Stichentscheid zubilligten, für nichtig.

Die Gleichstellungspolitik hat einen Höhepunkt in dem Europäischen Antidiskriminierungsrecht erreicht, das in Deutschland durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von 2006 umgesetzt wurde. In § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien heißt es heute:

Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist durch-gängiges Leitprinzip und soll bei allen politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen der Bundesministerien in ihren Bereichen gefördert werden (Gender-Mainstreaming).

Die Literatur zur geschichtlichen Entwicklung ist sehr umfangreich. Obwohl außerordentlich verdienstvoll, lohnt es sich nicht, sie noch im Detail zur Kenntnis zu nehmen. Hier immerhin eine kleine Auswahl: Ulrich Battis/Ulrike Schultz (Hg.), Frauen im Recht, 1990; Lily Braun, Die Frauenfrage. Ihre geschichtliche Entwicklung und ihre wirtschaftliche Seite, 1901. Jutta Limbach (Hg.), Rechtsalltag von Frauen, 1988; Rüdiger Lautmann, Die Gleichheit der Geschlechter und die Wirklichkeit des Rechts, 1990; Doris Lucke, Das Geschlechterverhältnis im rechtspolitischen Diskurs, 1991 (erweiterte Neuauflage 1996) Mechtild Koreuber/Ute Mager (Hg.), Recht und Geschlecht, Zwischen Gleichberechtigung, Gleichstellung und Differenz, 2004; ZfRSoz 5, 1984, Heft 2: Themenheft »Frauen und Recht«.

Diskriminierend wirken nach wie vor rechtlich geprägte Institutionen, die durch ihre Ausgestaltung auch ohne direkte Zurücksetzung die Lebenswirklichkeit von Frauen vergleichsweise negativ beeinflussen. Das gilt etwa für die Systeme der Kinderbetreuung, der Sozialversicherung oder für das Ehegattensplitting im Steuerrecht. Auch das Betreuungsgeld gehört in diese Reihe, zeigt aber ein Dilemma der Frauenförderung. Wahlfreiheit führt nicht unbedingt zu wirtschaftlicher und statusmäßiger Gleichheit, sondern kann auch kontraproduktiv wirken.

  1. Wirtschaftliche Gleichstellung

Wie immer stellt sich dann aber die Frage nach dem Verhältnis des offiziellen Rechts und der Rechtswirklichkeit. Im Bildungsbereich, der die Zukunft bestimmt, kann von einer Zurücksetzung der Frauen nicht mehr die Rede sein. In Spitzenpositionen von Politik, Wirtschaft und Wissenschaft sind Frauen aber weiterhin unterrepräsentiert. Nach wie vor fehlen Frauen vor allem in den so genannten MINT-Fächern. Die Frauenquote steigt in diesen Fächern mit der allgemeinen Beteiligung der Frauen am Arbeitsmarkt. Sie ist daher im Westen Deutschlands noch niedriger als in den Ostländern (Lippmann/Senik).

Es gibt immer noch einen Pay-Gap. Über alle Berufe hinweg gerechnet verdienen Frau etwa 20 % weniger als Männer. Das heißt, viele Frauen sind in Berufen tätig, die schlechter bezahlt werden als die überwiegend mit Männer besetzten Beschäftigungen; viele Frauen werden für die gleiche Arbeit schlechter bezahlt als Männer; viele Frau erzielen selbst bei gleicher Bezahlung über das ganze Erwerbsleben gerechnet, geringere Einkommen als Männer.

Der Unterschied resultiert überwiegend daraus, dass Frauen vielfach in anderen Berufen und Wirtschaftszweigen tätig sind als Männer, nur in Teilzeit arbeiten oder die Berufstätigkeit zur Kinderbetreuung oder zur Pflege von Angehörigen länger unterbrechen. Der daraus folgende Einkommensunterschied verlängert sich über das Sozialrecht in die Altersversorgung, weil die Rente weitgehend dem Erwerbseinkommen proportional ist.

  1. Frauen in juristischen Berufen

Literatur: Deutscher Juristinnenbund (Hg.), Juristinnen in Deutschland. Die Zeit von 1900 bis 2003, 4. Aufl., 2003; Jennifer Dahmen/Anita Thaler (Hg.), Soziale Geschlechtergerechtigkeit in Wissenschaft und Forschung, 2017; Angela Hassels/Christoph Hommerich, Frauen in der Justiz, 1993; Ulrike Schultz u. a., De jure und de facto: Professorinnen in der Rechtswissenschaft, Geschlecht und Wissenschaftskarriere im Recht, 2018; Angela Shaw, Juristinnen in den neuen Bundesländern, ZfRSoz 15, 1994, 191-207.

Der Anteil der Frauen, die Jura studieren und die Examina ablegen, hat die 50 %-Marke erreicht, wenn nicht überschritten. Auch in den juristischen Berufen sind Frauen überall vertreten.

In jüngster Zeit gab es mehrere empirische Untersuchungen zu der Frage, ob und wie Frauen und Männer das juristische Studium und die Prüfungen bewältigen: Emanuel V. Towfigh/Christian Traxler/Andreas Glöckner, Zur Benotung in der Examensvorbereitung. Eine empirische Analyse, Zf Didaktik der Rechtswissenschaft, 2014, 8-27; dies., Geschlechts- und Herkunftseffekte bei der Benotung juristischer Staatsprüfungen, Zf Didaktik der Rechtswissenschaft 2018, 115-142; Thomas Hinz/Hans Christian Röhl, Geschlechterunterschiede in der Ersten juristischen Prüfung, Juristenzeitung 71, 2016, 874-880. Alle drei Untersuchungen stellen heraus, dass Frauen trotz besserer Abiturnoten etwas schlechtere Examensergebnisse erzielen. Angesichts der weitgehenden Anonymisierung des Examensbetriebs scheidet eine aktive Diskriminierung der Frauen im Prüfungsverfahren wohl aus. Dann fehlt es aber an einer durchschlagenden Erklärung für das schlechtere Abschneiden der Frauen. Towfigh/Traxler/Glöckner (2014) erklären diesen Effekt dadurch, dass Frauen auf wahrgenommene Stereotype reagieren, in dem sie die Prüfung als Bedrohung empfinden und dadurch an der Entfaltung ihrer Leistung gehindert werden. Hinz/Röhl deuten an, dass die schlechteren Examensergebnisse der Frauen etwas mit der Wahl der Schwerpunktbereiche zu tun haben könnten. Im Strafrecht und ähnlich in der Kriminologie liegt der Frauenanteil fast bei 70 %, im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht sowie im Unternehmensrecht nähert er sich 40 %. Allerdings gibt es keinen direkten Einfluss des Schwerpunktfachs auf das Examensergebnis. Auch Männer, die die »Frauenfächer« wählen, schneiden schwächer ab. Bei der Fächerwahl gibt es also vielleicht eine Selbstselektion.

  1. Frauen in Führungspositionen

Es bleibt das Problem, dass der Frauenanteil in den Spitzenpositionen in der Anwaltschaft, in Justiz und Verwaltung, Wissenschaft und Wirtschaft relativ gering ist. Dieses Problem ist nicht auf das Rechtssystem beschränkt, sondern kehrt in allen Sektoren der Gesellschaft wieder.

Als Beispiel kann eine Studie dienen, die der Frage nachgeht, ob der niedrige Frauenanteil unter den Professoren an Universitäten und Fachhochschulen durch die Berufungsverfahren mitverursacht wird (Christiane Färber/Ulrike Spangenberg, Wie werden Professuren besetzt?, 2008). Es stellt sich heraus, dass für fehlende Chancengleichheit eine ganze Reihe von Merkmalen des Berufungsverfahrens relevant sind, angefangen von der langen Dauer (an Universitäten durchschnittlich 20 Monate, an Fachhochschulen 14), die nicht nur wegen des etwas höheren Alters der Bewerberinnen frauenfeindlich ist, sondern sich auch deshalb als frauenfeindlich erweist, weil sie den besser vernetzten Männern Gelegenheit zu informellen Arrangements gibt.

Einen ähnlichen Gesichtspunkt, die informelle Kommunikation unter Männern, betonen Seron u. a. bei der Suche nach Gründen für das Defizit von Frauen im Ingenieurberuf. Sie zeigen, wie Frauen im Verlauf der Ausbildung die Zuversicht verlieren, dass sie in die Berufswelt der Ingenieure passen. Zu Beginn des Studiums gibt es in den Ingenieurfächern viele Frauen mit ebenso guten oder besseren Vornoten wie Männer. Aber schon während des Studiums scheiden mehr Frauen als Männer aus, und nach erfolgreichem Examen arbeiten viele Frauen nicht als Ingenieure, sondern als Manager usw. (Caroll Seron u. a., Persistence Is Cultural. Professional Socialization and the Reproduction of Sex Segregation, Work and Occupations 43, 2016, 178-214)

Das politische Rezept ist die Geschlechterquote, die ihren Weg in die Gesetzgebung geschafft hat (Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen vom 30. 4. 2015).

  1. Mehrfachbenachteiligung (Intersektionalität)

Literatur: Shreya Atrey, Women’s Human Rights: From Progress to Transformation, An Intersectional Response to Martha Nussbaum, SSRN 2017, Abstract=3254182; Sasha Costanza-Chock, Design-Justice. Towards an Intersectional Feminist Framework for Design Theory and Practice, SSRN 2018, Abstract 3189696; Helma Lutz u. a. (Hg.), Fokus Intersektionalität, 2010; Winker/Nina Degele, Intersektionalität, 2009. Zur Verbindung von Rasse Ethnizität und Geschlechtsidentität Eli Zaretsky, The Birth of Identity Politics in the 1960s: Psychoanalysis and the Public/Private Division, in: Mike Featherstone u. a. (Hg.), Global Modernities, 1995, 244-259.

Intersektionalität meint das Phänomen, dass häufig mehrere Diskriminierungsgründe zusammentreffen. In den USA spielt der Begriff eine große Rolle, weil hier besonders nicht weiße Frauen besonders betroffen sind. Deutschland wird die Mehrfachdiskriminierung mit der zunehmenden Diversität der Bevölkerung bedeutsam (»Frauen mit Kopftuch«).

  1. Gleichheit oder Differenz?

Die Suche nach Ungleichheiten zwischen Mann und Frau ist nach wie vor in vollem Gange, obwohl sich die Verhältnisse, jedenfalls in den OECD-Staaten, sehr verändert haben.

Erst in jüngster Zeit gibt es winzige Zweifel, ob Frauen insgesamt gesehen wirklich benachteiligt sind. Sie knüpfen etwa an der Beobachtung an, dass Mädchen anscheinend bessere Schulerfolge vorweisen können. Andere lenken den Blick auf einige in der Sozialstruktur besonders niedrig angesiedelte Gruppen.[5] In den Gefängnissen findet man ganz überwiegend Männer, und zwar sowohl unter den kriminellen wie unter politischen Gefangenen. Auch die Obdachlosen sind mehrheitlich männlich. Es zeigt sich aber auch, dass die Gesellschaft den Männern höhere Risiken zumutet und die Frauen vor vielen Risiken schützt. Wenn man die Frage stellt, wer die gefährlichen Berufe ausübt, so wird man wiederum auf Männer treffen. Während beide Geschlechter den allgemeinen Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz etwa gleichmäßig ausgesetzt sind, sind Männer doppelt so häufig von Arbeitsunfällen betroffen.[6] Die Lebenserwartung einer Frau ist heute statistisch betrachtet 5,5 Jahre höher als die eines Mannes. Um die Mitte des 19. Jahrhunderts waren es gerade 0,5 Jahre. Die Unterschiede lassen sich nicht durch medizinischen Fortschritt erklären, der die mit Schwangerschaft und Geburt verbundenen Gesundheitsprobleme gemildert hat, und auch nicht durch die stärkere Exposition von Männern in Kriegen. Anscheinend sind die Lebensbedingungen für Frauen vergleichsweise gar nicht so schlecht.[7] Männer sind nicht nur in den Spitzenpositionen, sondern auch am unteren Ende der Gesellschaft überproportional vertreten.

Die Frage, wie weit Vorteile und Nachteile gegeneinander aufgerechnet werden dürfen, ist keine juristische. Jurisprudenz, die gewohnt ist, mit Werten umzugehen, kann nur feststellen, dass die Wertmaßstäbe, nach denen soziale Ungleichheit beurteilt wird, noch immer der Männerwelt entnommen werden. Bisher waren Frauen Modernisierungsverlierer. In der sich anbahnenden Neomoderne könnten sie zu Gewinnern werden.

Erinnert sei an eine Diskussion zwischen Jens Alber und Jutta Allmendinger, die bald zehn Jahre zurückliegt. Damals hatte Alber gemeint, in den aktuellen Gleichheitsdiskursen werde nicht berücksichtigt, wie geradezu revolutionär sich die Geschlechterverhältnisse seit den 1960er Jahren verändert hätten. Jetzt gebe es mit dem Fortdauern von Klassenunterschieden sowie der prekären Integration von Migrantenkindern wichtigere Probleme. Allmendinger widersprach. Noch immer gebe es einen gender wage gap und einen gender time gap, eine Konzentration von Frauen auf relativ wenige Berufsgruppen und eine Unterrepräsentation in Führungspositionen. Das hat sich bis heute noch nicht grundlegend geändert. Aber vielleicht lässt sich die verbleibende Ungleichheit der Geschlechter mit politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen gar nicht vollständig ausbügeln. Vielleicht muss man angesichts der hartnäckig verbleibenden Unterschiede fragen, ob sie überhaupt noch mit der Gleichheitselle gemessen werden können oder ob nicht eine Interpretation als kulturelle Diversität angemessener wäre.

Alber hatte darauf hingewiesen, dass die Präferenz für die im Leben zu treffenden Wahlen sich zwischen Männern und Frauen ungleich verteilt sein könnten. Allmendinger widersprach dem Hinweis von Alber auf unterschiedliche weibliche Präferenzstrukturen, die eine Selbstselektion zur Folge haben könnten. An diesem Punkt könnte die Diskussion fortgesetzt werden mit der Frage nach dem Leitbild der Frau, welches das Maß für die Gleichheit abgeben soll. Es zeichnet sich kein positives Leitbild ab, an dem Frauen ihre Wahlen orientieren könnten. Die Wunschidentität der Frauen scheint männlich zu sein. Die Ironie der Geschichte liegt darin, dass den Männern, nachdem das Mehr an Muskelmasse und ihre von Schwangerschaften unbeschwerte Arbeitsbereitschaft irrelevant geworden sind, ihre Identität verloren zu gehen droht.

VI. Sexuelle Gewalt

Literatur: Bundeskriminalamt, Partnerschaftsgewalt. Kriminalstatische Auswertung – Berichtsjahr 2017 (erscheint jährlich neu); Andrea Dworkin, Pornographie [Pornography, 1979], 1987; Carol Hagemann-White, Sexuelle und häusliche Gewalt gegen Frauen, Bürger & Staat 68, 2018, 128-133; Catharine A. MacKinnon, Only Words, 1993; FRA – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung. Ergebnisse auf einen Blick, 2014; Duncan Kennedy, Sexual Abuse, Sexy Dressing and the Eroticization of Domination, New England Law Review 26, 1992, 1309-1393; Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und erläuternder Bericht vom 11. 5. 2011 (Istanbul-Konvention).

Sexuelle Gewalt ist ein Problem sowohl bei flüchtigen Begegnungen wie in dauerhaften Paarbeziehungen. Die Problematik wird freilich durch einen in der feministischen Literatur verbreiteten diffusen Gewaltbegriff verdunkelt, der inzwischen bis in die Kriminalstatistik vorgedrungen ist, wo die Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB als ökonomische Gewalt registriert wird. Auf der einen Seite ist immer wieder von struktureller oder symbolischer Gewalt die Rede, die sich in der patriarchalischen Struktur der Gesellschaft verfestigt haben soll. Hier bezieht man sich oft auf Bourdieu (o. I. 4). Auf der anderen Seite steht ein sexnegativer Feminismus, der in jedem Geschlechtsverkehr qua Penetration eine kleine Vergewaltigung erblickt. Für amerikanische Feministinnen wie Andrea Dworkin und Catherine MacKinnon ist der Penis wie eine Waffe und in jeder heterosexuellen Handlung steckt potentiell eine Vergewaltigung: »Was der Penis tun kann, muss er gewaltsam tun, damit der Mann ein Mann ist.« (Dworkin S. 70). Eine Verbindung zwischen diesen Positionen schafft die Vorstellung, dass das Patriarchat mittels sexueller Gewalt durchgesetzt werde. Diesen Vorstellungen, die auch innerhalb des Feminismus keineswegs allgemein geteilt werden, kann das Recht nur schwer folgen. Es geht vordergründig davon aus, dass die die Ursache sexueller Gewalt in der überlegenen Körperkraft und vielleicht auch stärkerer Aggressivität der Männer zu suchen ist, und zieht sich auf einen engen Gewaltbegriff zurück, der auf körperliche Gewalt, die Drohung mit solcher Gewalt und auf greifbare Formen der Nötigung reduziert ist. Auch dann bleibt das Problem groß genug. Nach einer EU-weiten Erhebung sind 5 % der befragten Frauen seit ihrem 15. Lebensjahr vergewaltigt worden.

Feministischer Perspektivismus fällt dem Kampf gegen sexuelle Gewalt in den Rücken, wenn er die (nicht nur) in der Istanbul-Konvention so genannte Genitalverstümmelung mit ästhetisch motivierter Intimchirurgie vergleicht und den Begriff als rassistisch oder kolonialistisch aufgeladen Begriff verwirft (Andrea Meßmer, Überschüssiges Gewebe, 2017, 214; Claudia Brunner/Daniela Hrzán, Female Suicide Bombing – Female Genital Cutting, Femina Politica 21, 2009, 95-105).

Ein besonderes Problem ist, was früher häusliche Gewalt hieß und heute Partnerschaftsgewalt genannt wird. Während in anderen Bereichen die Gewaltabkehr Fortschritte macht, bleiben hier die Zahlen erschreckend, auch wenn sie gegenüber dem Vorjahr erstmals geringfügig zurückgegangen sind. Für 2017 wurden 138.893 Opfer von vollendeten und versuchten Delikten der Partnerschaftsgewalt erfasst, davon 82,1 % Frauen und 17,9 % Männer.

Es ist schwer zu sagen, ob die rechtlichen Vorkehrungen im Strafrecht und im Gewaltschutzgesetz von 2001 beginnen, Wirkung zu zeigen. Der strafrechtliche Schutz vor sexueller und häuslicher Gewalt ist zweischneidig, weil die betroffenen Frauen mit Rücksicht auf die Anforderungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens als Opfer und Zeuginnen vielfach in verletzender Weise exponiert werden.

Häusliche Gewalt richtet sich ganz überwiegend gegen Frauen. Nicht ganz so klar ist, ob es sich dabei grundsätzlich auch um sexuelle Gewalt handelt. Dafür spricht, dass in den Deliktsbereichen Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, Bedrohung, Stalking, Nötigung und Freiheitsberaubung der Anteil weiblicher Opfer besonders hoch ist. Das Besondere häuslicher Gewalt liegt darin, dass sie in der jeweiligen Situation individuell auftritt, mag es sich auch um ein überindividuelles Phänomen handeln, also jedenfalls nicht um Massengewalt, organisierte Gewalt oder gruppengestützte Gewalt wie bei Hooligans. Sucht man nach Ursachen, so liegt aus feministischer Sicht die Antwort zu erwarten, dass häusliche Gewalt nur eine Fortsetzung des Patriarchats mit anderen Mitteln sei. Handfester wäre die Vermutung, dass häusliche Gewalt einen Ausfluss biologischer Differenzen zwischen den Geschlechter bildet, Differenzen, die in der überlegenen Körperkraft der Männer, einer anderen hormonellen Ausstattung und dem von Psychologen so genannten männlichen Sexdefizit bilden. Eine solche »naturalistische« Erklärung läuft zwar dem gängigen Konstruktivismus entgegen, und sie läuft Gefahr, als »Entschuldigung« missbraucht zu werden. Sie hat aber den Vorzug, dass sie bessere Ansatzpunkte zur Gewaltprävention bietet.

VII. Exkurs: Häusliche Gewalt als Beispiel für die Schwierigkeit evidenzbasierter Interventionen

Literatur: Richard A. Berk/Phyllis J. Newton, Does Arrest Really Deter Wife Battery? An Effort to Replicate the Findings of the Minneapolis Spouse Abuse Experiment, ASR 50, 1985, 253-262; Nancy Cartwright, Knowing What We Are Talking About, Why Evidence Doesn’t Always Travel, Evidence & Policy 9, 2013, 97-112; dies./Jeremy Hardie, Evidence-Based Policy. A Practical Guide to Doing it Better, York 2012; Hanjo Hamann, Evidenzbasierte Jurisprudenz, 2014; Richard Lempert, Empirical Research for Public Policy, With Examples from Family Law, Journal of Empirical Legal Studies 5, 2008, 907-926; Lawrence W. Sherman/Richard A. Berk, The Specific Deterrent Effects of Arrest for Domestic Assault, ASR 49, 1984, 261-272; Lawrence W. Sherman/Janell D. Schmidt/Dennis P. Rogan/Douglas A. Smith, The Variable Effects of Arrest on Criminal Careers: The Milwaukee Domestic Violence Experiment, The Journal of Criminal Law & Criminology 83, 1992, 137-169.

Eine Kurzdarstellung des Minneapolis-Experiments bei bei Nick Tilley, Realistic Evaluation: An Overview, Paper Presented at the Founding Conference of the Danish Evaluation Society, September 2000.

Mit dem Amtsantritt der Labour-Regierung 1997 wurde die Forderung nach einer Modernisierung Großbritanniens mit Hilfe einer evidence-based policy laut.

Darunter verstand man »that policy and practice should be informed by the best available evidence.« (Sandra Nutley/Huw Davies/Isabel Walter, Evidence Based Policy and Practice: Cross Sector Lessons from the UK, ESRC UK Centre for Evidence Based Policy and Practice, Working Paper 9, 2002, S. 1; vgl. auch Ian Sanderson, Making Sense of ‘What Works’: Evidence Based Policy Making as Instrumental Rationality?, Public Policy and Administration 17, 2002, 61-75).

Eine Steigerung gegenüber einer evidence-based policy fordert das evidence-based movement, wie es insbesondere in der Medizin zu beobachten ist. Der Ehrgeiz geht darin, auf der Grundlage von RCTs, randomisierten kontrollierten Studien, sozusagen einen Goldstandard für Interventionen zu entwickeln. Die Medizin hat den Ehrgeiz, auf der Grundlage von RCTs, randomisierten kontrollierten Studien, sozusagen einen Goldstandard für Interventionen zu entwickeln. Aus der Rechtssoziologie ist mir nur ein Fall bekannt, in dem man ein zufallsgesteuertes kontrolliertes Experiment wirklich durchgeführt hat. Es handelt sich um das Minneapolis Experiment, das mit dem Schlagwort arrest works best bekannt geworden ist.

Im April 1984 veröffentlichten Sherman und Berk im American Sociological Review die Ergebnisse eines Praxisexperiments über den Erfolg von unterschiedlichen Maßnahmen der Polizei gegen Männer, die gegenüber ihrer Familie gewalttätig geworden waren. Die Polizei reagierte entweder durch vorläufige Festnahme, durch eine Beratung der Beteiligten, teilweise verbunden mit einem Vermittlungsversuch, oder durch ein Gebot an den Täter, sich von der Familie vorläufig fernzuhalten. Welche Maßnahme sie wählten, entschieden die Beamten nicht, wie sonst üblich, nach Ermessen, sondern nach einem Losprinzip. Sie hatten jeweils an Ort und Stelle einen Umschlag zu öffnen, der ihnen vorgab, wie zu verfahren sei. Dabei zeigte sich, dass die Festgenommenen entschieden weniger rückfällig wurden als die anderen beiden Gruppen. Die Autoren schlossen daraus auf die abschreckende oder Denkzettel-Wirkung der Festnahme. Dieser Artikel fand in den USA eine ungewöhnlich breite Aufmerksamkeit. Tageszeitungen und Fernsehstationen berichteten darüber, und alsbald begann in vielen Städten die Zahl der Festnahmen in vergleichbaren Fällen dramatisch anzusteigen.

Das National Institute of Justice (NIJ), das das Minneapolis-Experiment gesponsert hatte, war über das ungewöhnliche Echo dieser Untersuchung besorgt und veranlasste daher fünf Replikationen in anderen Städten. Eine erste Folgestudie, brachte noch eine weitgehende Bestätigung der Ergebnisse. Allerdings wiesen die Autoren schon darauf hin, dass es sehr schwierig sei, kriminalpolitische Empfehlungen zu geben; so könne der Abschreckungseffekt verloren gehen, wenn der Arrest zur Regel werde, weil er dann, insbesondere auch von der Polizei, nicht mehr ernst genommen werden, was sie auch die Verhafteten merken lasse. Bei der Replikation in Milwaukee fielen die Ergebnisse anders aus. Viele Männer wurden eher noch aggressiver, wenn sie aus dem Arrest zurückkehrten. Im Nachhinein suchte man dafür nach Erklärungen. Teilweise lag das an einer anderen Zusammensetzung der Bevölkerung, teilweise an der sehr unterschiedlichen Art, wie die Polizei in den verschiedenen Städten mit den Verhafteteten umging.

Gesetzesevaluationen sind in aller Regel nicht wiederholbare Primärstudien. Das methodische Schrifttum ist gegenüber solchen Einzelstudien sehr skeptisch geworden. Der in der Rechtssoziologie rennomierte Richard Lempert warnt: »Do not rest policy change or analysis on a single study, no matter how good it is.« Erst Metastudien oder Forschungssynthesen können eine einigermaßen brauchbare Grundlage bieten (Hamann S.122 ff).

Noch grundsätzlicher behauptet die englische Wissenschaftstheoretikerin Nancy Cartwright, Empirie könne nur zeigen, dass eine Intervention an einem bestimmten Ort Wirkung gehabt habe, nicht aber dass sie an einem anderen Ort wirken werde. Das beste verfügbareWisen reiche nicht aus, um die Wirksamkeit von Interventionen vorherzusagen. Es reiche insbesondere nicht aus, eine causa sine qua non zu identifizieren und dann einzelne Drittvariablen zu kontrollieren. Dazu gebe es zu viele begleitende und überlagernde Bedingungen. Auch die beste empirische Forschung hilft also nicht zu Rezepten, denn das Recht ist bereichsabhängig und kontext-sensitiv.

Ein anderes Beispiel für eine Intervention, die anscheinend wirksam war, die sich aber nicht ohne weiteres von einem Ort zu jedem anderen übetragen lässt, war die Broken Windows-Strategie des New York Police Department. Dazu Henner Hess, Broken Windows. Zur Diskussion um die Strategie des New York Police Department, Kritische Justiz , 1999, 32-57.

VIII.  Geschlechtliche Orientierung

Literatur: Dominik Groß/Christian Neuschaefer-Rube/Jan Steinmetzer (Hg.) Transsexualität und Intersexualität. Medizinische, ethische, soziale und juristische Aspekte, 2008; Elisabeth Holzleithner/Kati Danielczyck, Normalität und Abweichung in medizinischen Geschlechterdiskursen: Queere Interventionen, IWK-Mitteilungen 3-4/2006, 22-27; Rüdiger Lautmann, Norm versus Trieb versus Norm, in: Jürgen Brand/Dieter Strempel (Hg.), Soziologie des Rechts (FS Erhard Blankenburg), 1998, 89-102; Carl F. Stychin, Same-sex Sexualities and the Globalisation of Human Rights, in: Elisabeth Porter/Baden Offord (Hg.), Activating Human Rights, 2006, 47-66.

Die sozialkonstruktivistische Gendertheorie des Feminismus ist zur Grundlage auch der Betrachtung von sexuellen Identitäten geworden, die wegen ihres Minderheitsstatus einer Diskriminierungsgefahr ausgesetzt sind.

Es lässt sich darüber streiten, ob man den Anteil der LGBTs (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender) an der Bevölkerung wirklich kennen muss oder ob es nicht genügt zu wissen, dass es eben solche abweichenden geschlechtlichen Identitäten gibt und dass sie in der Minderheit sind. Aber die meisten möchten es genauer wissen, obwohl rechtliche Antworten davon kaum abhängen dürften.

Man weiß es noch immer nicht genau. Aber irgendwo in der Größenordnung zwischen 2 und 10 % liegt der Anteil der Menschen, deren Sexualität auf gleichgeschlechtliche Partner orientiert ist, wahrscheinlich aber viel näher an der unteren Zahl, denn die meisten Veröffentlichungen stammen von Personen, die selbst homosexuell sind und ein Interesse daran haben, ihre Sexualität als normal darzustellen. Tatsächlich hatte wohl schon Kinsey, der zu den Betroffenen gehörte, die Messlatte zu hoch gehängt. Posner meinte, »in a heterogeneous society, practice tends to be normative. That is why homosexual activists greatly exaggerate the prevalence of homosexuality – asserting, on the basis of a misreading of Kinsey’s famous studies, that 10 percent of the population is homosexual, whereas the true figure is probably at most 2 percent. The more homosexuals there are, the stronger their claim to be normal, a claim that would fail in a society that had a strict moral code condemning homosexuality.«[8] So falsch liegt Posner mit seiner Schätzung anscheinend nicht. Eine Übersicht über verschiedenen statistische Erhebungen, die auch nach der sexuellen Orientierung fragen, beziffert den Anteil der LGBTs in den USA auf 3,5%, davon etwa die Hälfte Bs. Der Prozentsatz der Transsexuellen wird mit 0,3% angegeben.[9]

Die LGBTs sind und bleiben eine Minderheit. Wie bei Minderheiten die Regel, verbindet sich mit diesem Status ein großes Diskriminierungspotential. Wie keine andere Minderheit haben sie es jedoch geschafft, als Strategie zur Bekämpfung ihrer Diskriminierung den Minderheitenstatus konstruktivistisch weg zu interpretieren. In der Queer-Theorie wird ein Minderheitenproblem verallgemeinert. Man postuliert, dass die Vorstellung einer einheitlichen Weiblichkeit oder Männlichkeit als empirische Begriffe aufgegeben werden müssten und stellt die Zweigeschlechtlichkeit als soziales Deutungs- und Ordnungsmuster in Frage. Das von einer Trans-Frau (Raewyn Connell ehemals Robert William Connell) entwickelte Konzept der hegemonialen Männlichkeit trägt alle Züge einer Dissonanzreduktion.

In der Geschichte ist Homosexualität lange als unnatürlich, krankhaft oder unmoralisch angesehen worden, war deshalb sozial geächtet und wurde auch strafrechtlich verfolgt. In Deutschland wurde der alte § 175 StGB, der sexuelle Handlungen zwischen Männern unter Strafe stellte, 1994 aufgehoben. In den USA kämpften die Homosexuellen (gays) schon seit den 1950ern auch mit rechtlichen Mitteln zunächst für Straffreiheit und dann für Gleichberechtigung (equal protection). Der Kampf für die Akzeptanz der Homosexualität fand im Windschatten des Kampfes um die Rechte der Afroamerikaner statt. Dadurch konnten die Homosexuellen sich als eine Minorität unter anderen darstellen und von der medizinischen, moralischen und religiösen Stigmatisierung befreien. Die Kriminalisierung der Homosexualität ist heute in den westlichen Industriestaaten kein Thema mehr. Anders liegt es in islamisch geprägten Ländern.

Der Kampf um die völlige Gleichstellung der LGBTs ist mit der Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Ehe und eines dritten Geschlechts freilich noch nicht zu Ende. Noch immer sind die Fragen nach dem Adoptionsrecht, nach der Elternschaft bei künstlicher Insemination und die steuerliche Gleichstellung Streitpunkte. Thema ist darüber hinaus die Frage, ob die LGBTs von der Gesellschaft mehr als tolerante Duldung, nämlich positive Akzeptanz erwarten dürfen.

IX. Prostitution und Pornographie

Literatur: Seo-Young Cho/Axel Dreher/Eric Neumayer, Does Legalized Prostitution Increase Human Trafficking? World Development, 41, 2012, 67-8; Andrea Dworkin, Pornographie [Pornography, 1979], 1987; Juanita Henning/Gerhard Walentowitz, 10 Jahre Prostitutionsgesetz: Mehr Menschenhandel durch Legalisierung von Prostitution?, Ein aktuelles Lehrstück über den Umgang von Wissenschaft mit dem Thema »Menschenhandel«, Kritische Justiz, 2012, 460-465; Catharine A. MacKinnon, Only Words, 1993; Ezzat Molouk Kenaway, Economics of Prostitution in the World and Its Implications With Reference to Egypt, International Journal of Economics, Commerce and Research (IJECR) 3, 2013, 21-42; Martha Nussbaum, Feminist Perspectives on Sex Markets, 2012; Laurie Shrage, Feminist Perspectives on Sex Markets, in: The Stanford Encyclopedia of Philosophy, 2016.

Gegenüber der Prostitution sind zwei gegensätzliche Positionen denkbar und werden vertreten, eine prohibitionistische und eine individualistisch-liberale.[10] Die eine sieht in der Bezahlung von sexuellen Diensten eine Form der Gewaltausübung gegen Frauen und eine unmoralische Kommodifizierung der Sexualität. Aus radikal feministischer Sicht sind Pornografie und erst recht Prostitution in jedem einzelnen Fall ein Ausfluss männlicher Gewalt (Dworkin; MacKinnon). Konsequenz ist die Ächtung der Prostitution und ihre Bekämpfung, insbesondere auch mit strafrechtlichen Mitteln. Diese Auffassung ist so weit verbreitet, dass von einem moralischen Kreuzzug gegen die Prostitution[11] die Rede ist. Heimat vieler Kreuzritter ist Schweden, von wo aus sie das »Schwedische Modell« in Europa und darüber hinaus zu verbreiten suchen.[12]

In Schweden ist die Prostitution seit 1999 durch eine Strafandrohung für Freier indirekt verboten. Außerdem ist Zuhälterei und die Vermietung von Räumen zu Prostitutionszwecken unter Strafe gestellt. Es hat wiederholt amtlich veranlasste Gesetzesevaluierungen gegeben, alle mit dem Ergebnis, dass Freier abgeschreckt würden, die Prostitution abgenommen habe, dass der Menschenhandel zu Prostitutionszwecken zurückgegangen sei und dass die Einstellung des Publikums im Sinne des Gesetzes verändert habe. Ich kann die schwedischen Veröffentlichungen nicht lesen und beziehe mich daher auf Susanne Dodillet und Petra Östergren, die ausführen, dass die vorliegenden Daten solche Erfolgsmeldungen nicht stützen. Zudem gebe es eine ganze Reihe für die eigentlich schutzbefohlenen Sexarbeiterinnen negative Effekte. Strafe und intensive Verfolgung vertreiben gerade die Freier, die Prostituierten am wenigsten belasten. Stattdessen wachse die Zahl der risikobereiten Kunden, die sich ohnehin in der Kriminalitätszone bewegten und daher kaum abzuschrecken seien. Die Preise verfielen und die Bereitschaft zu ungeschütztem Sex und zu problematischen Praktiken steige.

Die andere individualistische Auffassung betont die Autonomie der Frauen (agency), und damit deren Recht, auch sexuelle Dienstleistungen anzubieten. Sie ist der Ansicht, dass eine Entkriminalisierung den betroffenen Frauen helfen würde. Selbstverständlich besteht Einigkeit, dass bestimmte Begleiterscheinungen der Prostitution kriminalisiert bleiben und bekämpft werden müssen. Das gilt vor allem für Frauenhandel. Aber schon bei der Frage nach zulässigen Organisationsformen der Prostitution (Bordell, Zuhälter) scheiden sich die Geister, und kaum weniger umstritten ist, wieweit rechtlich nicht verbotene Prostitution öffentlich sichtbar werden darf.

Die aktuelle Debatte stützt sich auf die These, dass die Legalisierung der Prostitution in Deutschland insofern einen perversen Effekt gehabt habe, als nicht nur allgemein der Sexmarkt gewachsen, sondern insbesondere auch die illegalen Begleiterscheinungen Frauenhandel und Zwangsprostitution zugenommen hätten. »Liberale Gesetzgebung scheint ›moderne Sklaverei‹ zu begünstigen«, so wird eine neuere Studie aus der London School of Economics (Cho u. a.) angepriesen[13]. Henning und Walentowitz sind der Herkunft der von den Autoren verwendeten Daten nachgegangen mit dem Ergebnis »bei Licht betrachtet handelt es sich um Datenmüll – bestens geeignet allerdings, um politisch opportune Botschaften zu verbreiten«. Nicht weniger kritisch äußert sich Tim Worstall in FORBES vom 15. 6. 2013. Sein Hauptargument lautet, da werde nicht sauber zwischen Frauenhandel und illegaler Immigration prostitutionswilliger Frauen unterschieden. Der Artikel endet:

»Finally, there’s simply the sheer implausibility of the claims that 30% of all prostitutes are trafficked (sex slavery). Prostitution is the ultimate in personal services: it really is one thing where the supplier and the customer have to meet in person. There’s a claim (not one this paper makes) for the UK that 25,000 such sex slaves are in such servitude in any one year. The idea that none of them ever indicate their plight to any of the hundreds of thousands of men who make up their clientele, or that if they do none of those men reports it to police, is simply fantastical. No one with any experience of real live human beings could possibly believe it.«

Auch sonst bleibt die empirische Basis der aktuellen Diskussion ist dürftig. Sie kann sich allenfalls auf Einzelfallberichte berufen. Eindrucksvoll ist ein Bericht von Martin Wittmann in der FAZ vom 11. 4. 2008 »Prostituierte aus Nigeria: Bestellt verraten und verkauft«. Die vom Bundesfamilienministerium in Auftrag gegebene Untersuchung über »Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes« von 2005[14] ist zu langweilig, um 309 Seiten +79 Seiten Vertiefung gründlich zu lesen. Langweilig ist auch das APuZ-Themenheft »Prostitution« vom Februar 2013. Immerhin erfährt man da, dass es keine belastbaren Zahlen zum Menschenhandel gibt, ferner dass nach Befragungen von Sexarbeiterinnen aus Bulgarien und Rumänien der weitaus größte Teil von ihnen aus freier Entscheidung zum Erwerb des Lebensunterhaltes der Prostitution nachgeht.[15]

Dürftig scheint die empirische Basis auch zu sein, wenn man das sprichwörtlich älteste Gewerbe der Welt allgemeiner als Marktgeschehen betrachtet. Da wird mit großen Zahlen herumgeworfen, deren Quelle ebenso unklar ist wie eine brauchbare Interpretation. Gerheim hält in der Einleitung seines Buches über »Die Produktion des Freiers« (2012) einleitend fest, es sei »lediglich eine einzige quantitative Studie … zu verzeichnen, die von einem Annäherungswert von 18 % dauerhaft aktiver Prostitutionskunden der geschlechtsreifen männlichen Bevölkerung« ausgehe.

»Die spärlichen anderen Daten bezüglich des Prostitutionsfeldes, wie 1.200.000 Kunden pro Tag, 400.000 Sexarbeiterinnen, davon ca. 60 % Migrantinnen, 14,5 Mrd. Euro Jahresumsatz« … entpuppten sich bei genauerer Betrachtung lediglich als Schätzwerte oder Hochrechnung, die zum Teil auf Daten aus den 80er Jahren basierten. Gerheim resümiert, »dass zur Zeit keine verlässlichen und abgesicherten quantitativen Primärdaten über das soziale Feld der Prostitution existieren.« (S. 7)

Die beste »Marktstudie« ist wohl noch immer eine Untersuchung von Steven D. Levitt und Sudhir Alladi Venkatesh aus Chicago von 2007.[16] Einige der provozierenden Ergebnisse lauten etwa: Verbrechen haben Täter und Opfer. Der Täter sucht nach einem Opfer, während potentielle Opfer möglichst vermeiden, mit ihnen zusammenzutreffen. Bei der Prostitution gibt es diese Rollenverteilung nicht. Beide suchen den Kontakt, weil beide glauben, davon zu profitieren. Und deshalb funktioniert Prostitution eben wie andere Märkte auch. Was die Preisfindung betrifft, so gibt es gängige Tarife. Im Einzelfall wird aber auch ein bißchen gehandelt, und vor allem gibt es Diskriminierung: Unappetitliche Kunden und Kunden einer anderen Rasse müssen mehr zahlen.

Der Prostitutionsmarkt ist räumlich konzentrierter als der Markt für Drogen. Das liegt einerseits daran, dass Dealer viele Kunden kennen, während Prostituierte sich an unbekannte Kunden wenden. Und es liegt andererseits daran, dass Drogenhandel viel stärker verfolgt wird, so dass räumliche Konzentration auch die Polizei leichter auf die Spur bringen würde. Auf Stundenlohn umgerechnet verdienten Prostituierte etwa drei Mal so viel wie ungelernte Arbeitskräfte. Arbeiteten sie mit einem Zuhälter, war ihr Einkommen um annähernd 50 % höher. Auch die Kunden fahren besser mit einem Zuhälter, denn diese legen Wert auf guten Service, damit die Kunden wiederkommen. In Chicago, wo die Prostitution strafbar ist, kam es doch nur relativ selten zu Strafanzeigen. Viele Polizisten verzichten darauf, wenn sie dafür umsonst bedient werden.

Auch gegenüber der Pornographie sind die Standpunkte gespalten. Es wird behauptet, Pornographie verursache Gewalt gegen Frauen, und ebenso umgekehrt, Pornographie verhindere Zudringlichkeiten. Die männliche Nachfrage nach Pornographie ist fraglos größer als die weibliche. Das Angebot von Pornographie ist allerdings nicht so eindeutig nach Geschlechtern verteilt. Produktion und Vertrieb scheinen weitgehend in der Hand von Männern zu liegen. Bei der Darstellung selbst sind auch Männer beteiligt. Aber es geht eben nicht ohne Frauen, und insoweit kann man sagen, es handle sich um kleine Prostitution.

Auch ohne empirische Belege lässt sich konstatieren, dass der Nachfrageüberhang nach weiblichen Sexdiensten erheblich sein muss. Prostitution ist ein weibliches Phänomen, mag es hier und da auch Strichjungen oder Callboys geben.

Unter diesen Umständen könnte man vermuten, dass Frauen in der Gesellschaft über ein großes Machtpotential verfügen, das angewachsen ist, seitdem das Handicap möglicher Schwangerschaft durch Verhütungsmöglichkeiten geschwunden ist. Sie haben das Potential jedoch bisher nicht ausgeschöpft. Selbstverständlich kommt es immer wieder vor, dass Frauen ihre sexuelle Attraktivität benutzen, um dadurch Vorteile jenseits einer bloß sexuellen Beziehung zu erlangen. Bei der ökonomischen und nun auch soziologischen Betrachtung geht es aber darum, ob der männliche Überhang an Nachfrage nach Sexualität strukturell zugunsten der Frauen auf das Geschlechterverhältnis einwirkt. Ein Grund dafür, dass Frauen ihre den Nachfrageüberhang auf der Männerseite nicht in einen Machtgewinn umsetzen können, könnte darin liegen, dass sich das weibliche Angebot schwer organisieren lässt. Auf dem Markt des sexuellen Tausches gibt es nur Einzelkämpferinnen. Die Organisation eines Angebots übernehmen wohl überwiegend Männer als Frauenhändler und Zuhälter. Aus feministischer Sicht sind es eher die außerordentlich mächtigen sozialen und oft auch rechtlich gestützten Normen, die Frauen gebieten, das Angebot ihrer Sexualität zurückzuhalten. Freilich sind diese Normen mindestens aufgeweicht. Solche Überlegungen verlangen nach einer ökonomischen Analyse der Sexualität.

__________________________________________________

[1] Gary J. Gates, How many people are lesbian, gay, bisexual, and transgender?, Internetdokument von April 2011. 2012 nennt derselbe Autor auf der Grundlage einer Gallup-Umfrage unter mehr als 120.000 US-Amerikanern einen Prozentsatz von 3,4 (Gary J. Gates/Frank Newport, Special Report: 3.4% of U.S. Adults Identify as LGBT, Internetdokument vom 18. 10. 2012. Der Anteil anatomisch oder sonst physiologisch nicht eindeutig auf ein Geschlecht festgelegten Menschen wird auf bis zu 1% geschätzt (Valerie A. Arboleda/David E. Sandberg/Eric Vilain, DSDs: Genetics, Underlying Pathologies and Psychosexual Differentiation, Nature Reviews Endocrinology 10, 2014, 603-615).

[2] Julie A. Nelson, Not-So-Strong Evidence for Gender Differences in Risk Taking, Feminist Economics 22, 2016, 114-142.

[3] Alison L. Booth/Patrick J. Nolen, Gender Differences in Risk Behaviour: Does Nurture Matter?; IZA Discussion Paper No. 4026, 2009; dies., Choosing to Compete: How Different Are Girls and Boys?, IZA Discussion Paper No. 4027, 2009. Zum Thema ferner John Coates, The Hour Between Dog and Wolf, Risk-taking, Gut Feelings and the Biology of Boom and Bust, 2012; Jayne W. Barnard, Shirking, Opportunism, Self-Delusion and More: The Agency Problem Lives On, Wake Forest Law Review 48, 2013, 745-791.

[4] Eva-Maria Ziege, Rezension zu: Bourdieu, Pierre: Die männliche Herrschaft, H-Soz-Kult vom 28.10.2005. Dazu die Beitragsreihe »Das Undenkbare denken: #Metoo in der Kabylei auf Rsozblog.de.

[5] Roy F. Baumeister, Is There Anything Good About Men?, American Psychological Association, Invited Address, 2007.

[6] Andreas Grau (Statistisches Bundesamt), Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz, 2009.

[7] Martin Dinges, Veränderungen der Männergesundheit als Krisenindikator? Deutschland 1850-2006, in: L’Homme. Europäische Zeitschrift für Feministische Geschichtswissenschaft, Jg. 19, Heft 2 (Themenheft: Krise(n) der Männlichkeit) 2008; ders., Männergesundheit in historischer Perspektive: Die Gene erklären nur den kleineren Teil des Geschlechterunterschieds, Blickpunkt der Mann 4, 2006, 21-24.

[8] Response to Comments on Social Obesity—Posner (2. 7. 2007) [http://www.becker-posner-blog.com/2007/08/response-to-comments-on-social-obesity–posner.html].

[9] Gary J. Gates, How Many People are Lesbian, Gay, Bisexual, and Transgender?, Internetdokument von April 2011 [http://williamsinstitute.law.ucla.edu/wp-content/uploads/Gates-How-Many-People-LGBT-Apr-2011.pdf].

[10] Ausführlich und differenziert Joachim Renzikowski, Reglementierung von Prostitution: Ziele und Probleme – eine kritische Betrachtung des Prostitutionsgesetzes. Gutachten im Auftrag des BMFSFJ, o. J.

[11] Ronald Weitzer, Moral Crusade Against Prostitution, Society 43, 2006, 3-38.

[12] Susanne Dodillet/Petra Östergren, The Swedish Sex Purchase Act: Claimed Success and Documented Effects, Manuskript, 2011.

[13] In einer Pressemeldung der Universität Heidelberg.

[14] Cornelia Helfferich/Barbara Kavemann/Beate Leopold/Heike Rabe, Untersuchung zu den Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes, hg vom Bundesministerium für Familie usw., 2005.

[15] Barbara Kavemann/Elfriede Steffan, Zehn Jahre Prostitutionsgesetz und die Kontroverse um die Auswirkungen, APuZ 63, 9/2013, S. 9ff, 14.

[16] An Empirical Analysis of Street-Level Prostitution. Ich habe sie nur als Manuskript im Internet gefunden, dass sich selbst als vorläufig bezeichnet. Eine Zusammenfassung findet man hier, eine neuere Bezugnahme dort.

Stand der Bearbeitung: November 2018