Texte: Max Weber, Die »Objektivität« sozialwissenschaftlicher und sozialpolitischer Erkenntnis (1904), in: ders., Gesammelte Aufsätze zur Wissenschaftslehre, 1922 (GAWL), 146-214; ders., Der Sinn der »Wertfreiheit« der soziologischen und ökonomischen Wissenschaften, ebd. 451-502; ders., Wissenschaft als Beruf, ebd. 524-555. [Die Texte Max Webers werden heute nach neueren Auflagen der »Gesammelten Aufsätze« oder nach der Max-Weber-Gesamtausgabe zitiert. Das ist nur verwirrend. Für Zwecke der Rechssoziologie langt es völlig aus, die im Internet (z. B. bei archive.org) verfügbaren Erstdrucke zu benutzen.
Literatur: Theodor W. Adorno u. a., Der Positivismusstreit in der deutschen Soziologie, 1969; Hans Albert/Ernst Topitsch (Hrsg.), Werturteilsstreit, 2. Aufl. 1979; Hans-Joachim Dahms, Der Positivismusstreit, 1994; Jürgen Habermas, Zur Logik der Sozialwissenschaften, 1970; Eric Hilgendorf/Lothar Kuhlen, Die Wertfreiheit in der Jurisprudenz, 2000; Hermann Isay, Rechtsnorm und Entscheidung, 1929; Hans Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl. 1960, 36; Robert K. Merton, Die Eigendynamik gesellschaftlicher Voraussagen, in: Ernst Topitsch, Logik der Sozialwissenschaften, 7. Aufl. 1971, 144; Hilary Putnam, The Collapse of the Fact/Value Dichotomy and Other Essays, 2004; Klaus F. Röhl, Das Dilemma der Rechtstatsachenforschung, 1974.
I. Mangelnde Objektivierbarkeit von Werturteilen
Das Ideal der Wissenschaft ist Wahrheit und Objektivität. Objektiv in diesem Sinne ist zunächst die Logik und damit insbesondere auch die Mathematik. Sie ist unbestritten Voraussetzung aller Wissenschaft, und in unserem Zusammenhang wäre es sinnlos, ihre Objektivität noch philosophisch hinterfragen zu wollen. Wir können uns mit der bloßen Evidenz zufrieden geben. Logik ist aber ein formales Verfahren, das auf beliebige Inhalte angewandt werden kann, jedoch aus sich heraus keine Inhalte produziert. Die Regeln der Addition lassen sich auf Geld ebenso anwenden wie auf Menschen oder Himmelskörper.
Inhaltserfüllte Aussagen können von verschiedener Art sein. Den Unterschied zwischen normativen und deskriptiven Aussagen möge das folgende Beispiel zeigen:
- Am 13. 12. 2015 haben in Bochum die Studenten S1, 2, … n Marihuana geraucht.
- Marihuana zu rauchen in von Übel.
Es ist zwecklos, über die Richtigkeit von (1) lange zu diskutieren. Dieser Satz beschreibt einen in Raum und Zeit realisierten Vorgang. Anscheinend kommt alles darauf an, ob wir ihn selbst beobachtet haben, oder dass wir zuverlässige Auskunftspersonen oder sächliche Beweismittel auffinden, die seine Richtigkeit bestätigen oder widerlegen. (1) enthält also eine Beschreibung von Vorgängen in der erfahrbaren Welt, eine deskriptive Aussage, ein Seins- oder Tatsachenurteil. Dagegen fällt es schwer, sich von der Richtigkeit von (2) zu überzeugen. Es läßt sich anscheinend keine eindeutige Probe nennen, durch die (2) bewiesen oder widerlegt werden könnte. In (2) wird nicht über die Existenz oder Nichtexistenz einer Tatsache befunden, sondern einer Tatsache eine – in diesem Falle negative – Auszeichnung hinzugefügt. Diese Auszeichnung existiert nicht an sich, sondern nur als Meinung bestimmter Menschen. Sätze dieser Art heißen Werturteile. Auch wenn das Urteil wie hier attributiv gefasst ist, drängt sich doch sofort ein Praxisbezug auf. Wenn Hasch zu rauchen von Übel ist, dann folgt daraus, dass man es unterlassen soll. Werturteile enthalten der Sache nach Sollensaussagen, Richtlinien für menschliches Handeln. Das gilt selbst dann noch, wenn sich die Wertung auf einen Sachverhalt in der Vergangenheit bezieht, wenn etwa Hitlers Befehl zum Einmarsch in Polen verwerflich genannt wird. Damit will der Sprecher zum Ausdruck bringen, dass Hitler so nicht hätte handeln sollen.
Implizit oder explizit hat ein Werturteil den Charakter eines Imperativs. Als Imperative lassen sich letztlich auch alle Rechtssätze verstehen[1], auch wenn sie nicht immer so deutlich als solche formuliert sind wie die zehn Gebote. Wenn etwa §·223 StGB lautet: »Wer einen anderen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft«, so fällt es nicht schwer, in dieser scheinbar als Aussage formulierten Bestimmung gleich zwei Imperative zu entdecken, nämlich gegenüber jedermann das Verbot der Körperverletzung (Verhaltensnorm) und an den Rechtsstab gerichtet die Aufforderung, jeden, der die Verhaltensnorm übertritt, einer Bestrafung zuzuführen (Sanktionsnorm).
II. Sein und Sollen
Der Unterschied zwischen Beschreibungen und Wertungen ist in die Philosophiegeschichte eingegangen als die logische Differenz, als der Gegensatz von Sein und Sollen. Er ist zum ersten Mal von David Hume formuliert worden. Seine Entdeckung ist so grundlegend, dass ein ausführliches Zitat hier angemessen erscheint:
»Ich kann nicht umhin, diesen Betrachtungen eine Bemerkung hinzuzufügen, der man vielleicht einige Wichtigkeit nicht absprechen wird. In jedem Moralsystem, das mir bisher vorkam, habe ich immer bemerkt, dass der Verfasser eine Zeitlang in der gewöhnlichen Betrachtungsweise vorgeht, das Dasein Gottes feststellt oder Beobachtungen über menschliche Dinge vorbringt. Plötzlich werde ich damit überrascht, dass mir anstatt der üblichen Verbindungen von Worten mit »ist« und »ist nicht« kein Satz mehr begegnet, in dem nicht ein »sollte« oder »sollte nicht« sich fände. Dieser Wechsel vollzieht sich unmerklich; aber er ist von größter Wichtigkeit. Dies »sollte« oder »sollte nicht« drückt eine neue Beziehung oder Behauptung aus, muß also notwendigerweise beachtet und erklärt werden. Gleichzeitig muß ein Grund angegeben werden für etwas, das sonst ganz unbegreiflich scheint, nämlich dafür, wie diese neue Beziehung zurückgeführt werden kann auf eine andere, die von ihr ganz verschieden ist. Da die Schriftsteller diese Vorsicht meistens nicht gebrauchen, so erlaube ich mir, sie meinen Lesern zu empfehlen; ich bin überzeugt, dass dieser kleine Akt der Aufmerksamkeit alle gewöhnlichen Moralsysteme umwerfen und zeigen würde, dass die Unterscheidung von Laster und Tugend nicht in der bloßen Beziehung der Gegenstände begründet ist, und nicht durch die Vernunft erkannt wird.«[2]
Der Gegensatz von Sein und Sollen besagt nicht mehr und nicht weniger, als dass es keinen logischen (unmittelbaren, direkten) Übergang von deskriptiven zu normativen Aussagen gibt. Aus dem, was ist, etwa daraus, wie sich viele oder fast alle verhalten, läßt sich nicht ohne weiteres schließen, wie man sich verhalten soll. In der Philosophiegeschichte ist der Gegensatz von Sein und Sollen zur Grundlage des Kantischen Systems geworden, wo Logik und Empirie der reinen Vernunft und Werturteile der praktischen Vernunft zugeordnet werden. Aus dem Werk Kants ist er dann von den Südwestdeutschen Neukantianern rezipiert worden und hat bei ihnen zum Methodendualismus und teils auch zum Relativismus geführt. Auf das Rechtsdenken unseres Jahrhunderts hat die Dichotomie von Sein und Sollen vor allem durch die Vermittlung Radbruchs[3] und Kelsens[4] einen tiefen Einfluss ausgeübt.
II. Der Werturteilsstreit
Dem Philosophen ist auch die Wahrheit oder Richtigkeit von Tatsachenaussagen noch ein Problem. Praktisch ist die Gültigkeit solcher Aussagen jedoch unproblematisch. Die unübersehbaren Erfolge von Naturwissenschaft und Technik zeigen uns jeden Tag neu, wie sehr man sich auf die Aussagen der empirischen Wissenschaften verlassen kann und muß. Über die Frage, wie man richtigerweise handeln sollte, lässt sich dagegen oft erheblich streiten. Diese unterschiedliche Gewissheit von Tatsachenaussagen und Werturteilen hat zu der Auffassung geführt, Werturteile seien nicht wahrheitsfähig, sie seien mehr oder weniger subjektiv und daher unwissenschaftlich. Daraus folgt die Forderung, Wissenschaft müsse sich aller Werturteile enthalten. Diese Forderung ist bekannt geworden als das Postulat der Wertfreiheit der Wissenschaft.
Das Wertfreiheitspostulat ist von Max Weber mit großem Nachdruck und unter Inkaufnahme heftiger Feindschaften verfochten worden. Weber hat seine Gedanken ausführlich erstmals 1904 vorgetragen. In einem berühmten Aufsatz über »Die ›Objektivität‹ sozialwissenschaftlicher und sozialpolitischer Erkenntnis« zog er die Konsequenzen aus der »strengen Scheidung von Erfahrungswissen und Werturteil«. Anlass war der Umstand, dass Weber zusammen mit Werner Sombart und Edgar Jaffé die Redaktion des »Archivs für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik« übernommen hatte und den Lesern nun die Konzeption der neuen Herausgeber darlegen wollte. Ausgesprochener Zweck des Archivs, so schrieb er, sei seit seinem Bestehen neben der Erweiterung des Wissens über die gesellschaftlichen Zustände aller Länder, also über Tatsachen des sozialen Lebens, auch die Schulung des Urteils über praktische Probleme, und damit die Kritik an der sozialpolitischen Praxis, bis hinauf zu derjenigen des Gesetzgebers. Das Archiv habe nun aber von Anfang an daran festgehalten, ausschließlich mit den Mitteln wissenschaftlicher Forschung arbeiten zu wollen, deren Merkmal in der objektiven Geltung ihrer Ergebnisse gefunden werden müsse. Die Herausgeber seien der Meinung, dass es niemals Aufgabe einer Erfahrungswissenschaft sein könne, bindende Normen und Ideale zu ermitteln und daraus für die Praxis Rezepte abzuleiten. Daraus folge aber keineswegs, dass Werturteile überhaupt der wissenschaftlichen Diskussion entzogen seien:
»Die Kritik macht vor Werturteilen nicht halt. Die Frage ist vielmehr: Was bedeutet und bezweckt wissenschaftliche Kritik von Werturteilen.«
Webers Antwort lautet:
»Eine empirische Wissenschaft vermag niemand zu lehren, was er soll, sondern nur, was er kann und – unter Umständen – was er will … Jede denkende Besinnung auf die letzten Elemente sinnvollen menschlichen Handelns ist zunächst gebunden an die Kategorien ›Zweck‹ und ›Mittel‹. Wir wollen etwas in concreto entweder ›um seines eigenen Wertes willen‹ oder als Mittel im Dienste des in letzter Linie Gewollten. Der wissenschaftlichen Betrachtung zugänglich ist zunächst unbedingt die Frage der Geeignetheit der Mittel bei gegebenem Zwecke. Da wir (innerhalb der jeweiligen Grenzen unseres Wissens) gültig festzustellen vermögen, welche Mittel zu einem vorgestellten Zwecke zu führen geeignet sind, so können wir auf diesem Wege die Chancen, mit bestimmten zur Verfügung stehenden Mitteln einen bestimmten Zweck überhaupt zu erreichen, abwägen und mithin indirekt die Zwecksetzung selbst, auf Grund der jeweiligen historischen Situation, als praktisch sinnvoll oder aber nach Lage der gegebenen Verhältnisse sinnlos kritisieren. Wir können weiter, wenn die Möglichkeit der Erreichung eines vorgestellten Zweckes gegeben erscheint, natürlich immer innerhalb der Grenzen unseres jeweiligen Wissens, die Folgen feststellen, welche die Anwendung der erforderlichen Mittel neben der eventuellen Erreichung des beabsichtigten Zweckes, infolge des Allzusammenhangs alles Geschehens, haben würde. Wir bieten alsdann dem Handelnden die Möglichkeit der Abwägung dieser ungewollten gegen die gewollten Folgen seines Handelns und damit die Antwort auf die Frage: was kostet die Erreichung des gewollten Zweckes in Gestalt der voraussichtlich eintretenden Verletzung anderer Werte? Da in der großen Überzahl aller Fälle jeder erstrebte Zweck in diesem Sinne etwas ›kostet› oder doch kosten kann, so kann an der Abwägung von Zweck und Folgen des Handelns gegeneinander keine Selbstbesinnung verantwortlich handelnder Menschen vorbeigehen, und sie zu ermöglichen ist eine der wesentlichsten Funktionen der technischen Kritik, welche wir bisher betrachtet haben. Jene Abwägung selbst nun aber zur Entscheidung zu bringen, ist freilich nicht mehr eine mögliche Aufgabe der Wissenschaft, sondern des wollenden Menschen: er wägt und wählt nach seinem eigenen Gewissen und seiner persönlichen Weltanschauung zwischen den Werten, um die es sich handelt. Die Wissenschaft kann ihm zu dem Bewußtsein verhelfen, dass alles Handeln, und natürlich auch, je nach den Umständen, dass Nicht-Handeln, in seinen Konsequenzen eine Parteinahme zugunsten bestimmter Werte bedeutet, und damit – was heute so besonders gern verkannt wird – regelmäßig gegen andere. Die Wahl zu treffen ist eine Sache. Was wir ihm für diesen Entschluß nun noch weiter bieten können ist: Kenntnis der Bedeutung des Gewollten selbst. Wir können ihn die Zwecke nach Zusammenhang und Bedeutung kennen lehren, die er will, und zwischen denen er wählt, zunächst durch Aufzeigung und logisch zusammenhängende Entwicklung der ›Ideen‹, die dem konkreten Zweck zugrunde liegen oder liegen können … die wissenschaftliche Behandlung der Werturteile möchte nun weiter die gewollten Zwecke und die ihnen zugrunde liegenden Ideale … auch kritisch ›beurteilen‹ lehren. Diese Kritik freilich kann … nur eine formallogische Beurteilung des in den geschichtlich gegebenen Werturteilen und Ideen vorliegenden Materials, eine Prüfung der Ideale an dem Postulat der inneren Widerspruchslosigkeit des Gewollten sein. Sie kann … dem Wollenden verhelfen zur Selbstbesinnung auf diejenigen letzten Axiome, welche dem Inhalt seines Wollens zugrunde liegen, auf die letzten Wertmaßstäbe, von denen er unbewußt ausgeht oder – um konsequent zu sein – ausgehen müßte.« (GAWL S. 146)
Im Anschluss an Webers Veröffentlichung wurde der Werturteilsstreit in den Jahren vor dem ersten Weltkrieg im Verein für Socialpolitik ausgetragen, wo Weber, unterstützt von Sombart, vor allem gegen die Nationalökonomen Schumpeter und von Schmoller dieses Postulat zur satzungsmäßigen Grundlage der Arbeit machen wollte.
Seit 1961 erlebte der Werturteilsstreit eine Neuauflage in dem sogenannten Positivismusstreit der neueren deutschen Soziologie. Er wurde ausgelöst durch Referate von Karl R. Popper und Theodor W. Adorno auf einer Arbeitstagung der Deutschen Gesellschaft für Soziologie in Tübingen im Jahre 1961. Auf der einen Seite stand nunmehr die Position des sogenannten kritischen Rationalismus (Popper, Hans Albert), die in einer sehr differenzierten und abgeschwächten Weise Webers Position der Trennung von wissenschaftlicher Aussage und Handlungsanleitung übernommen hatte, und auf der anderen Seite die sogenannte Frankfurter Schule (Adorno, Habermas), die von einer dialektisch-hermeneutischen Position aus den Unterschied zwischen Theorie und Praxis überwinden wollte. (Die wichtigsten Diskussionsbeiträge sind abgedruckt in: Adorno u. a., 1969; für eine aktuellere Darstellung vgl. Engi.) Längst ist auch dieser Streit, der zu den großen Wissenschaftskontroversen zählt, eingeschlafen. Doch jeder muss wissen, worum gestritten wurde. In der Wissenschaft hat sich weitgehend ein kritischer Rationalismus durchgesetzt, der auch eine nichtontologische Hermeneutik inkorporiert hat. Postmoderne Epistemologie verwirft dagegen den Dualismus von Sein und Sollen und erklärt mehr oder weniger alle für »perspektivisch«.
Zeitweise konnte man den Eindruck gewinnen, dass es unschicklich sei, sich bei der Diskussion des Werturteilsproblems prinzipiell auf die Seite Max Webers zu schlagen, ja, das Problem überhaupt anzusprechen. Doch im Laufe der Zeit haben sich die Wogen geglättet und inzwischen ist es beinahe selbstverständlich geworden, dass Wissenschaft möglichst von moralischen und politischen Werturteilen frei bleiben sollte. Einen Beleg dafür bietet Lorenz Engi in der Online-Zeitschrift Ancilla Juris 2009 mit einem Aufsatz über »Wissenschaft und Werturteil – Wissenschaft und Politik«. Engi gibt eine abgewogene und gut lesbare Darstellung des Problems der Wertfreiheit der Wissenschaft. Sein Ausgangspunkt ist der große Wertungsbedarf angesichts wirtschaftlicher Verwerfungen, neuer Optionen der Biotechnologie, und der Umwelt- und Klimagefahren. Engi antwortet mit drei »Maximen«: Wissenschaft entscheidet nicht. Wissenschaft politisiert nicht. Wissenschaft überredet nicht. Es fehlt allerdings an Hinweisen, was denn Wissenschaft leisten kann, um Werturteile zu verbessern. Dazu hatte Weber schon mehr gesagt.
V. Immanente Kritik am Postulat der Werturteilsfreiheit
Die Kritik an der Forderung nach Freihaltung der Wissenschaft von Werturteilen setzt entweder immanent oder grundsätzlich an. Die immanente Kritik antwortet auf diese Forderung mit einem »ja, aber«. Sie macht geltend, dass sich auch in der empirischen Wissenschaft Wertfreiheit nur beschränkt durchhalten lässt.
(1) Entstehungszusammenhang: Schon die Auswahl eines Forschungsthemas hängt von einer Wertung ab. Forschungskapazitäten sind knapp. Es kann nicht alles zugleich erforscht werden. Man muss also über die unterschiedliche Relevanz unterschiedlicher Forschungsthemen entscheiden. Das erfordert ein Werturteil. Um die Subjektivität dieses Werturteils zu kennzeichnen, spricht man vom erkenntnisleitenden Interesse des Forschers (oder seines Geldgebers).
(2) Basisproblem: Weiter wird geltend gemacht, dass selbst die Basissätze oder Protokollsätze, also das eigentlich empirische Element, durch das die Theorien sich auf die Wirklichkeit beziehen, letztlich nur durch einen Beschluss diskutierender Forscher akzeptiert werden. In den Naturwissenschaften folgt daraus kaum ein praktisches Problem. Nicht unproblematisch ist dieser Sachverhalt jedoch in den Sozialwissenschaften. Dort setzt die Messbarmachung (Operationalisierung) theoretischer Begriffe (Norm, Rolle, Institution, Familie, abweichendes Verhalten usw.) ein Vorverständnis voraus, das den Termini beobachtbares Verhalten zuordnet.
So genannte Laborstudien (science studies) von Woolgar/Latour und Knorr-Cetina haben mit einem ethnographischen Ansatz der Analyse von Wissenschaftspraxis herausgearbeitet, dass auch bei den »harten« Wissenschaften der Forschungsprozess ein Interpretationsprozess ist, der den Objekten »Bedeutung« verleiht. Dieser Prozess ist von vielen Umständen abhängig und nicht immer mit dem gleichen Ergebnis reproduzierbar. (Karin Knorr-Cetina, Die Fabrikation von Erkenntnis. Zur Anthropologie der Naturwissenschaft, 2. Aufl., 2002; Bruno Latour/Steve Woolgar, Laboratory Life. The Construction of Scientific Facts, 2. Aufl. 1986)
(3) Verwendungszusammenhang: Ergebnisse empirischer Forschung entwickeln eine Eigendynamik. Was man mit Forschungsergebnissen anfängt, hängt wiederum von Werturteilen ab. Nachdem die Möglichkeit der Atomspaltung entdeckt worden war, lag es nicht mehr in der Hand der Entdecker, ob sie für Atombomben oder friedlich oder gar nicht genutzt wurde.
(4) In Wissenschaftsnetzwerken, die sich mit technologischen Informationen befassen, entwickeln sich Vorstellungen nicht nur über den Stand der Technik, sondern auch darüber, welche Technik normativ akzeptabel ist. Diese Normativität ist teils vom Recht geprägt, wirkt aber auch wieder auf das Recht zurück (Alfons Bora, ZfRSoz 27 (2006), 31).
(5) Das Postulat der Wertfreiheit der Wissenschaft ist selbst ein Werturteil, freilich, wie wir mit Max Weber, Karl Raimund Popper, Hans Albert und vielen anderen meinen, ein wohl begründetes.
Die immanente Kritik bestreitet danach zwar, dass eine schlechthin wertfreie empirische Wissenschaft möglich sei. Sie stellt indessen nicht in Abrede, dass es zwischen der Wahl des Forschungsthemas und der Verwendung der Ergebnisse einen großen Raum für empirische Forschung gibt, die – in den Naturwissenschaften erfolgreicher als in den Sozialwissenschaften – praktisch objektive Ergebnisse zutage fördert. Vor allem aber nimmt diese Kritik nicht für sich in Anspruch, sie könne ein Verfahren angeben, wie sich aus empirischen Sätzen oder auf andere Weise »objektiv« Werturteile gewinnen ließen. Genau das behauptet aber die traditionelle Kritik am Postulat der Wertfreiheit der Wissenschaft. Die postmoderne Kritik relativiert dagegen grundsätzlich die Unterscheidung zwischen empirischen und normativen Sätzen und bestreitet jede Möglichkeit, zu objektiven Ergebnissen vorzudringen.
VI. Grundsätzliche Kritik am Postulat der Werturteilsfreiheit
1. Die traditionelle Kritik
Vorbereitet wird solche Kritik durch die Beteuerung, dass der Verzicht auf die wissenschaftliche Behandlung von Werturteilen unannehmbar sei. Habermas hat eine einprägsame Formulierung gefunden, wenn er der Gegenposition einen »halbierten Rationalismus« vorhält (in: Adorno u. a., S. 235). Doch welches sind positiv die Möglichkeiten, die vorgeschlagen werden, um sich »objektiv« bestimmter Wertungen zu versichern?
(1) Offenbarung, Autorität und Tradition gelten unreflektiertem Denken als Sicherheit verbürgendes Fundament.
(2) Idealistisches und ontologisches Naturrecht: Platon suchte die Werte in einem jenseitigen Reich der Ideen, zu dem der Philosoph kraft denkender Erinnerung Zugang haben sollte. Platons Schüler Aristoteles fand die Ideen nicht in der Transzendenz, wo Platon sie angesiedelt hatte, sondern in der Realität, in den Dingen selbst, und er versuchte, aus dem Wesen der Dinge mit der Vorstellung objektiver Zwecke zu Wertungen zu kommen. Alle Naturrechtslehren lassen sich als Ausprägung einer dieser beiden Vorstellungen des platonischen Idealismus und des aristotelischen Essentialismus oder als eine Mischung von beiden interpretieren.
(3) Religiöses Naturrecht: Mehr oder weniger deutlich bieten alle Religionen eine Lösung des Werturteilsproblems an, indem sie die Welt als göttliche Schöpfung verstehen, welcher der Schöpfer seine Gesetze mitgegeben hat, die es zu erkennen gilt. Sind die wichtigsten Grundsätze des Rechts in einer heiligen Schrift niedergelegt, wie es für den Islam im Koran der Fall ist, dann kann man auch von einem Offenbarungspositivismus sprechen. Wird der Gläubige dagegen – wie in der Theologie und Philosophie des Thomas von Aquin – auf seine Teilhabe an der göttlichen Vernunft verwiesen, kraft der er, ausgehend von »angeborenen«, ihm vom Schöpfer ursprünglich mitgegebenen »Ideen« (Begriffen) oder »Prinzipien« als Gottes Ebenbild die Gedanken des Schöpfers nachzudenken vermag, so spricht die philosophische Erkenntnistheorie von einem christlichen Platonismus oder sie zieht die Parallele zur aristotelischen Ontologie.
(4) Materiale Wertethik: Eine neuere, säkulare Form des Platonismus ist die materiale Wertethik, die mit den Namen der Philosophen Max Scheler (1874-1928) und Nicolai Hartmann (1882-1950) verbunden ist. Sie versuchte, eine objektive Rangordnung erschaubarer materialer Werte aufzuweisen. Dazu behauptete Hartmann, dass »das Wertgefühl nicht weniger objektiv als die mathematische Einsicht« sei (Ethik, S. 341).
(5) Dialektik: Hegel entwickelte die Dialektik zur Methode seiner Philosophie. Marx und Engels haben die Dialektik zu einem machtvollen Instrument ausgebaut, um »objektive« gesellschaftliche Widersprüche zu entdecken, die zur Auflösung drängen. Das Werturteil versteckt sich hier hinter der scheinbar objektiven Beschreibung gesellschaftlicher Zustände als (Klassen)-Gegensatz oder Widerspruch, der notwendig aufgehoben werden muss.
(6) Diskursethik: Apel und Habermas haben ein Konsensprinzip der Wahrheit formuliert: Legitime soziale Normen sind argumentativ begründbar, indem das je zugrunde liegende Interesse in zwangloser Kommunikation als allgemeines nachgewiesen wird. Wir leben jedoch in einer ideologisch verzerrten Gesellschaft und sind dadurch zur Dialektik gezwungen. Das heißt hier, dass wir die Situation zwangfreier Kommunikation, von Habermas auch ideale Sprechsituation oder Diskurs genannt, nur »kontrafaktisch« vorwegnehmen können.
2. Postmoderne Kritik
Postmoderne Philosophie macht geltend, dass sich die Grundunterscheidungen der analytischen Philosophie (Sein und Sollen, synthetische und analytische Satze, der Satz vom ausgeschlossenen Widerspruch) nicht halten ließen und damit auch die Unterscheidung von Beschreibungen und Werturteilen in sich zusammenfalle. Das Werturteil sei nur eine »dezisionistische Falle«. An seine Stelle tritt die Entfaltung von Paradoxien.[5]
Anthropologischer und Kulturrelativismus bestreiten jeden Anspruch auf Objektivität.
(1) Anthropologischer Relativismus: Ausgehend vom Feminismus ist anthropologische Diversität zur epistemologischen Relevanz gelangt. Danach werden Beobachtungen und ihre Interpretation durch Faktoren wie Rasse, Geschlecht oder sexuelle Orientierung gesteuert und sind deshalb notwendig relativ.
(2) Kulturrelativismus: Ausgehend von der Ethnologie (Franz Boas, Ruth Benedict, Margaret Mead) ist die Idee bestimmend geworden, dass jede Kultur ein in sich geschlossenes Gefüge eigener Ordnung bildet, ein Ensemble von aufeinander abgestimmten Lebensformen, Verhaltensweisen und Normen. Untereinander sind die Kulturen inkommensurabel und es gibt auch keinen neutralen Maßstab, an dem sie sich messen ließen. Alle Beobachtungen und Interpretationen werden von der Zugehörigkeit zu einer Kultur gesteuert und sind insofern relativ.
(3) Konstruktivismus: Gestützt wird solcher Relativismus durch den radikalen Konstruktivismus, der heute die Wissenschaftstheorie beherscht. Danach sind alle Beobachtungen und Interpretationen letztlich Artefakte. Man kann nie ausschließen, dass sie sich eigentlich nur dem Wunsch verdanken, eigenen oder fremden Inteessen zu dienen. Der radikale Konstruktivismus gehört in die Fundamentalphilosophie. Für die praktische Wissenschaft bietet er keine Lösungen. Diversität und kulturelle Vielfalt taugen nur zu einer immanenten Kritik des Werturteilsfreiheitspostulats. Insoweit muss man sie ernst nehmen. Ihre Verabsolutierung macht sie zu politischen Kampfbegriffen.
(4) Systemtheorie: Die Systemtheorie ist an sich eine empirische Theorie der Gesellschaft, die mit ihren normativen Konsequenzen der »normativen Kraft des Faktischen« hinterherläuft. Für Luhmann und seine Anhänger ist die »Einheit der Unterscheidung« von Sein und Sollen ein »blinder Fleck«, der denen, die auf darauf ihre Theorie bauen, nicht in den Blick kommt. Amstutz, Teubner u. a. versuchen jetzt aber, eine Kritische Systemtheorie zu entwickeln. Der Gegensatz von Sein und Sollen wird zum »hochproblematischen Hiatus zwischen Rechtsstrukturen und Entscheidungen, der die Paradoxien des Rechts hervortreibt«. »Der Re-entry … soziologischer Analysen in das Recht« soll »für die Normativität der Gerechtigkeit einen ›imaginären Raum‹ jenseits von Naturrecht und Positivismus« öffnen und »möglicherweise zu einem tieferen Verständnis von Gerechtigkeit … – im Sinne von subversiven Praktiken der Selbst-Transzendierung des Rechts« führen.[6]
VI. Indirekte Beziehungen zwischen Wissen und Werten
Natürlich kann man mit solchen Stichworten das, was die Geschichte der praktischen Philosophie von Plato bis in die Gegenwart ausmacht, nicht einmal andeuten, sondern allenfalls die Richtung angeben, in der zu suchen wäre. Auch die Kritik der Kritik kann hier nicht geleistet werden[7]. Wir gehen hier mit Max Weber davon aus, dass empirische Wissenschaft und als solche auch die Rechtssoziologie in betontem Gegensatz zu allen Naturrechtslehren steht, weil sie selbst über keinen unmittelbaren Zugang zur Gewinnung von Werturteilen verfügt. Das bedeutet keine Resignation. Auch wenn man Max Weber darin folgt, dass Werturteile durch Empirie und Logik (die zusammen nach positivistischer Vorstellung die Wissenschaft ausmachen) nicht direkt begründet werden können, so hat doch derselbe Weber schon gezeigt, wie Werturteile sich indirekt sehr wirkungsvoll verbessern lassen. Er nannte dieses Verfahren technische Kritik:
(1) Solche Kritik kann schon bei der Beschreibung der Ausgangssituation ansetzen, in der gehandelt und damit gewertet wird. Es ist kein Zweifel, dass ein Werturteil nur dann einwandfrei sein kann, wenn es eine wahre Beschreibung der Ausgangssituation zugrunde legt. Eine Verurteilung wegen Diebstahls kann nur dann richtig sein, wenn der Angeklagte wirklich gestohlen hat; ein Gesetz, das die Impfung gegen Pocken vorschreibt, wird sinnlos, wenn keine Pocken mehr vorkommen. Die Beschreibung der Situation ist ersichtlich eine empirische Aufgabe.
(2) Empirie kann weiter die Frage der Geeignetheit der Mittel bei gegebenen Zwecken zu beantworten versuchen. Insoweit spricht man von einer instrumentalen Verwendung der (Sozial-)Wissenschaft. Zwar läßt sich keineswegs sagen, dass eine Wertung immer schon richtig ist, wenn sie den Einsatz geeigneter Mittel vorsieht. Das wäre der sog. instrumentalistische Trugschluss. Aber umgekehrt erscheint doch jede Wertung unangemessen, die den Einsatz ungeeigneter Mittel fordert.
(3) Empirisch können die Kosten eines Mitteleinsatzes untersucht werden. Jedes Handeln bedeutet den Verzicht auf andere Möglichkeiten und verursacht insofern Kosten. Es ist vorstellbar, dass ein Werturteil dadurch beeinflusst wird, dass man sich die Kosten seiner Realisierung bewusst macht.
(4) Schließlich lässt sich selten oder nie ein Ziel sozusagen in Reinkultur verwirklichen. Regelmäßig treten auch unbeabsichtigte Nebenfolgen ein. Die Kenntnis solcher Nebenfolgen kann davon abhalten, ein Ziel weiter zu verfolgen oder jedenfalls den Einsatz eines anderen Mittels zu wählen. Die Suche nach den unbeabsichtigten Nebenfolgen planmäßiger Handlungen ist eine der wichtigsten und schwierigsten Aufgaben der Sozialwissenschaft.
(5) Empirische Sozialwissenschaft macht auch vor Werturteilen selbst nicht halt. Sie kann die historisch vorgefundenen Werturteile sammeln und zu klären versuchen, durch welche Kausalfaktoren sie begründet sind und was als kausale Wirkung ihres faktischen Bestehens in Betracht kommt, sowie den Konsequenzen nachgehen, die aus ihrer weiteren Verfolgung zu erwarten sind. Ein geäußertes oder praktisch vollzogenes Werturteil ist selbst eine Tatsache. Gerade die Rechtssoziologie befaßt sich vielfach mit der Erklärung des Zustandekommens solcher Werturteile, etwa mit der Erklärung von Gesetzen oder richterlichen Entscheidungen, mit der Erklärung von rechtstreuem oder kriminellem Verhalten.
(6) Wenn eine Erklärung möglich ist, kann auch eine Prognose gestellt werden. Tatsächlich kann der Soziologe, ähnlich wie der Anwalt, nur mit verfeinerten Methoden versuchen vorherzusagen, wie beispielsweise ein Gericht eine bestimmte Frage entscheiden wird.
(7) Eine weitere Möglichkeit der mittelbaren Beeinflussung von Werturteilen durch empirische Forschung kann man als Eigendynamik oder als Aufklärungswirkung soziologischer Aussagen kennzeichnen. Gemeint ist das Phänomen, dass die wertfreie Beschreibung sozialer Zustände kritisch wertende Reaktionen hervorrufen kann.
Der einen Hälfte der Gesellschaft zu zeigen, wie die andere lebe, war das Leitmotiv für die verschiedenen Erhebungen über die Armut in England im ausgehenden 19. und beginnenden 20. Jahrhundert. Die gleiche Art der Sozialforschung in den USA ist als »muckraking« in die Geschichte der Soziologie eingegangen, seit Theodore Roosevelt die »Erforscher des Elends und der Korruption« als »Schmutzaufwirbler« denunzieren wollte. Die Rechtssoziologie hat in den letzten zehn Jahren durch die Beschreibung der Zugangs- und Erfolgsbarrieren im Recht erhebliche reformerische Anstrengungen ausgelöst. Eine engagierte Soziologie, die gezielt mit Hilfe des Selbstaufhebungseffekts ihrer Aussagen auf die gesellschaftlichen Verhältnisse Einfluss zu nehmen versucht, hält sich in den Grenzen, die ihr durch das (relativierte) Wertfreiheitsprinzip gezogen sind. Ihre Aussagen bleiben objektivierbar, sie werden durch die Reaktion der Betroffenen nur scheinbar widerlegt.
(8) Nur eine spezielle Form solcher Eigendynamik entwickelt die selbstzerstörerische Prognose (suiciding oder self-destroying prophecy), wenn der angekündigte Missstand, etwa eine Verkehrsstauung an einem Ferienwochenende, Handlungen zu seiner Vermeidung auslöst.
Gegenstück der self-destroying prophecy ist die self-fulfilling prophecy, bei der es sich, mindestens wenn sie bewusst auf diesen Effekt angelegt ist, allerdings um einen Rosstäuschertrick handelt. Den Juristen ist ein geradezu klassisches Beispiel einer sich selbst erfüllenden Voraussage geläufig: Wird von einem Unternehmen gesagt, es stehe vor dem Zusammenbruch – eine solche Behauptung ist mit jedem Konkursantrag impliziert -, so mag diese Prognose in dem Sinne falsch sein, dass der Konkurs ohne ein entsprechendes Gerücht ausgeblieben wäre. Aber weil diese Behauptung in Umlauf gesetzt wird, verlieren Gläubiger und Kunden das Vertrauen, sperren Kredite und brechen die Geschäftsverbindung ab und treiben das Unternehmen damit tatsächlich in Konkurs. Der Mechanismus der self-fulfilling prophecy erklärt z. B. weitgehend die Wirkung rassischer, ethnischer und sozialer Vorurteile. Man denke an die verbreitete Auffassung, dass Arbeiterkinder minderbegabt seien. Sie hatte zur Folge, dass diese Kinder auch geringere Bildungsmöglichkeiten erhielten und dass sie darüber hinaus entmutigt wurden, so dass sie tatsächlich auf einem niedrigeren Intelligenzniveau verharren mussten. Der Glaube vermag bekanntlich Berge zu versetzen. Auch das Orakel tat daher seine Wirkung. Heute werden Vorhersagen, die einer sachlichen Grundlage entbehren, sich nicht selten nur dadurch erfüllen, dass sie im Namen der Wissenschaft ergehen und an deren Kredit teilhaben. Sie erzielen lediglich eine Scheinbewährung, indem sie, das Ansehen der Wissenschaft missbrauchend, erfolgreich auf die Gunst des Publikums spekulieren.
Diese kurzen Hinweise müssen hier genügen, um zu zeigen, dass Sozialwissenschaft auch unter Verzicht auf unmittelbare Wertungen die Praxis sehr wirkungsvoll beeinflussen kann. Anscheinend gibt es eine Rückkopplung zwischen Erkenntnis und Entscheidung, zwischen Information über Mittel, Folgen und Nebenfolgen und dem praktischen Werturteil. Nach welchem Gesetz sie funktioniert, ist uns allerdings verborgen. Wäre es anders, so gäbe es keine Kluft zwischen Sein und Sollen. Aber diese Kluft ist da, und sie muss durch eine Entscheidung, durch ein praktisches Werturteil, übersprungen werden[8]. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Psychologen und Soziologen eine Entscheidung nachträglich erklären oder sogar prognostizieren können. Es kommt auf die Sicht des Entscheidenden an. Er fühlt sich in seiner Entscheidung frei oder jedenfalls unsicher, und muß diese Situation bewältigen.
Eine Entscheidung ist in dem Maße rational, wie der Entscheidende sich bemüht hat, ihren Umkreis mit empirisch-analytisch fundiertem Wissen aufzuhellen. Solches Wissen ist, wie allgemein anerkannt wird, weitgehend konsensfähig. Unsere Hypothese lautet nun: In dem Maße, wie die Wissensgrundlagen der beteiligten Akteure übereinstimmen, werden ihre Entscheidungen konvergieren. Aus einer wertfreien Diskussion der Entscheidungsgrundlagen – und nur daraus – ist daher auch ein Konsens über Wertfragen zu erhoffen. Praktisch müssen wir auf diesen Konsens weitgehend verzichten, nicht nur weil die wissenschaftliche Diskussion nie abgeschlossen ist, sondern vor allem auch, weil sich nicht alle Menschen an dieser Diskussion beteiligen können und jeder Beteiligte stets nur Ausschnitte übersieht. Wer daher praktisch genötigt ist oder für sich in Anspruch nimmt, für andere verbindlich zu entscheiden, der ist verpflichtet, sich zuvor einen Reflexionsüberschuss zu erwerben, indem er seinen Wissenshorizont nach seinen Möglichkeiten und Kräften erweitert. Die Entscheidungsgewalt des Richters lässt sich heute nicht mehr mit staatlicher Macht und daraus abgeleiteter Autorität rechtfertigen, und auch die demokratische Legitimation der Richter ist schmal. Sie bedarf der Ergänzung durch wissenschaftliche Ausbildung und Arbeitsweise der Juristen.
Max Weber sah in der Frage, welche praktischen Schlussfolgerungen aus den Tatsachen zu ziehen seien, nicht nur keine Frage einer empirischen, sondern überhaupt keiner wie immer gearteten Wissenschaft. Er hielt es für die Aufgabe des praktisch, insbesondere des politisch Handelnden, durch ein bewusstes Werturteil die Verantwortung für die Folgen seines Tuns zu übernehmen (Verantwortungsethik).
Ob die im Prozess der Rechtsfindung notwendigen Werturteile wissenschaftlich genannt zu werden verdienen oder nicht, ist aber ein unfruchtbarer Streit um Worte[9]. Jedenfalls die Tradition gestattet uns, von der Jurisprudenz insgesamt als Rechtswissenschaft zu sprechen, mag sie diesen Namen, gemessen am Wissenschaftsbegriff Max Webers, auch nicht verdient haben. Entscheidend ist, und darüber läßt sich heute wohl Einigkeit erzielen, dass die Rechtswissenschaft ohne Werturteile nicht auskommt, dass ihre Werturteile zwar verbessert werden können, aber letztlich empirisch und logisch nicht voll begründbar sind. Sollen die durch den wissenschaftlichen Wertrelativismus gesetzten Schranken überwunden und der Rechtssoziologie nützliche Funktionen bei der Auswahl rechtspolitischer Ziele eingeräumt werden, so bleibt nur der Weg, die rechtssoziologische Methode auszuschöpfen, um die Konsequenzen rechtlicher Entscheidungen, die mit ihnen verbundenen Gefahren oder ihr notwendiges Scheitern vorherzusagen und eine möglichst große Auswahl von Alternativen aufzuweisen. Es ist das Erstaunlichste an Webers Programm einer wertfreien Wissenschaft, dass in ihm, abgesehen von dem Verbot unmittelbar wertender Stellungnahme, nur noch davon die Rede ist, wie die Wissenschaft durch die Analyse logischer Implikationen und tatsächlicher Konsequenzen zur Wahl zwischen widerstreitenden Grundwerten und zur Entscheidung praktischer Wertungsfragen beitragen kann. Dabei wird die volle ethische und praktische Relevanz einer wertfreien Wissenschaft im Sinne Max Webers erst sichtbar, wenn man ihre Aufklärungswirkung hinzunimmt. Die verbreitete Ablehnung der Weberschen Konzeption ist wohl nicht zuletzt als eine Folge der unglückseligen Benennung als wertfreie Wissenschaft zu erklären. Sie hätte es verdient, wertbewusste Wissenschaft genannt zu werden.
Da Interdisziplinarität angesagt ist, liegt der Versuch nahe, das Werturteilsproblem mit Hilfe der Psychologie zu lösen. In der Psychologie werden Werturteile mit Emotionen in Verbindung gebracht. Für einen Einstieg in die Thematik mit allerhand Literaturhinweisen sei verwiesen auf Rainer Reisenzein, Moralische Gefühle aus der Sicht der kognitiv-motivationalen Theorie der Emotion, in: Marco Iorio/Rainer Reisenzein (Hg.), Regel, Norm, Gesetz. Eine interdisziplinäre Bestandsaufnahme, 257-283. Aber viel mehr als die Tatsache, dass Werturteile nicht unmittelbar durch Kognitionen veranlasst, sondern auf dem Umweg über Emotionen zustande kommen, erfährt man dort nicht.
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[1] Grundlegend August Thon, Rechtsnorm und subjektives Recht, Weimar 1878; Ernst Rudolf Bierling, Juristische Prinzipienlehre, Bd. 1 Freiburg u. Leipzig 1894, S. 71 ff.; ferner James Goldschmidt, Der Prozeß als Rechtslage, Berlin 1925, S. 227 ff.; Kelsen, Reine Rechtslehre, S. 73 ff.; Engisch«MDNM», Einführung in das juristische Denken, 3. Aufl. Stuttgart 1964, S. 22 ff.; Ilmar Tammelo, Contemporary Developments of the Imperative Theory of Law: A Survey and Appraisal, ARSP 49, 1963, 255 – 277.
[2] David Hume, Ein Traktat über die menschliche Natur (A Treatise of Human Nature) hier zitiert nach dem Nachdruck der deutschen Übersetzung von Theodor Lipp von 1906 = Philosophische Bibliothek Bd. 283 (Meiner Verlag) S. II/211 (Original 1739/40).
[3] Rechtsphilosophie, 1. Aufl. 1914, 5. Aufl. 1956.
[4] Reine Rechtslehre (1934), 2. Aufl. 1960.
[5] Z. B. bei Andreas Fischer-Lescano, Wozu Rechtsphilosophie?, JuristenZeitung, 161-170.
[6] Gunther Teubner, Selbstsubversive Gerechtigkeit, ZfRSoz 29, 2008, 9-36.
[7] Dazu näher Ernst Topitsch, Sozialphilosophie zwischen Ideologie und Wissenschaft, 3. Aufl. 1971.
[8] Insoweit können wir heute nicht mehr hinter Einsichten von Isay und Kelsen zurückstehen, die von verschiedenen Standpunkten aus bereits frühzeitig auf das volitive Element praktischer Rechtsentscheidungen aufmerksam gemacht haben; vgl. Hermann Isay, Rechtsnorm und Entscheidung, Berlin 1929, sowie Hans Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., Wien 1960, 36 ff.
[9] Diese terminologische Frage hat allerdings insofern doch praktische Bedeutung, als auch die Jurisprudenz gerne am Prestige der (empirischen) Wissenschaften teil hätte; vgl. dazu Hans Albert, Wissenschaft und Politik, FS Victor Kraft, 1960, 201-232, 209; Arnold Brecht, Politische Theorie, 2. Aufl. 1976, 328,; Wolfgang Naucke, Wissenschaftsbegriff – Rechtssoziologie – Rechtspraxis, in: Naucke/Trappe (Hg.), Rechtssoziologie und Rechtspraxis, 1970, 79 ff., 87.