§ 6 Die Begründung der Rechtssoziologie durch Eugen Ehrlich

Schriften: Über Lücken im Recht, 1888; Die stillschweigende Willenserklärung, 1893; Freie Rechtsfindung und freie Rechtswissenschaft, 1903; Die Erforschung des lebenden Rechts, 1913; Grundlegung der Soziologie des Rechts, 1913, 3. Aufl. 1967 (RS); Die richterliche Rechtsfindung auf Grund des Rechtssatzes, 1917; Die juristische Logik, 1918, 3. Aufl. 1966; Recht und Leben. Gesammelte Schriften zur Rechtstatsachenforschung und zur Freirechtslehre, hg. von Rehbinder, 1967; Aus dem Nachlass [1915]: Die Gesellschaft, der Staat und ihre Ordnung, ZfRSoz 13, 1992, 3-15.

Literatur: Marc L. M. Hertogh (Hg.), Living Law. Reconsidering Eugen Ehrlich, Oxford 2009; ders., Rescuing Living Law from Jurisprudence, Jurisprudence 3, 2012, 135-152; Manfred Rehbinder, Die Begründung der Rechtssoziologie durch Eugen Ehrlich, 2. Aufl. 1986; ders., Neues über Leben und Werk von Eugen Ehrlich, in: FS Schelsky, 1977, 403-418; Hubert Rottleuthner, Drei Rechtssoziologien: Eugen Ehrlich, Hugo Sinzheimer, Max Weber, in: Heyen, Historische Soziologie der Rechtswissenschaft, 1986, 227-252; Gunther Teubner, Globale Bukowina: Zur Emergenz eines transnationalen Rechtspluralismus, Rechtshistorisches Journal 15, 1996, 255-290; Stefan Vogl, Soziale Gesetzgebungspolitik, freie Rechtsfindung und soziologische Rechtswissenschaft bei Eugen Ehrlich, 2003; Klaus Ziegert, The Sociology Behind Eugen Ehrlich’s Sociology of Law, The International Journal of the Sociology of Law 7, 1979, 225-270.

Nachträge: In der von Stefan Machura und mir im LIT-Verlag herausgegebenen Reihe »Gesellschaft und Recht« ist 2014 als Band 8 erschienen: Knut Papendorf/Stefan Machura/Anne Hellum (Hg.), Eugen Ehrlich’s Sociology of Law. Der Band enthält Beiträge von Klaus A. Ziegert, Franz und Keebet von Benda-Beckmann, Hanne Petersen, Olga Litvinova, Monika Lindbek, Rustamjon Urinboyev und Måns Svennson sowie von den Herausgebern. Ferner: Klaus F. Röhl/Stefan Machura, 100 Jahre Rechtssoziologie: Eugen Ehrlichs Rechtspluralismus heute, Juristenzeitung 2013, 1117-1128; Lea Deborah Pipo, Eugen Ehrlich und der amerikanische Rechtsrealismus: »A Prophet without Honor«?, Rechtswissenschaft 12, 2021, 466-490; Marietta Auer/Ralf Seinecke (Hg.), Eugen Ehrlich, 2024.

I.    Leben und Werk

Ehrlich (1862-1922) war seit 1896 Professor für römisches Recht in Czernowitz in der Bukovina, am Rande der alten österreich-ungarischen Donaumonarchie. Dort galt seit 1811 das österreichische Zivilgesetzbuch, das ABGB. Es hatte die rechtlichen Gewohnheiten der verschiedenen Völkerschaften, die dort zusammentrafen, jedoch nur oberflächlich zurückdrängen können. Man kann sich vorstellen, wie Situation Ehrlich herausforderte, das Juristenrecht mit der Rechtswirklichkeit zu konfrontieren.

Wissenschaftssoziologisch interessant ist die Parallele zu Ernst-Eduard Hirsch. Er war wohl der erste, der nach dem zweiten Weltkrieg in der Bundesrepublik systematisch Rechtssoziologie betrieb. Er gründete an der Freien Universität in Berlin das inzwischen wieder aufgelöste Institut für Rechtstatsachenforschung. Hirsch war von Hause aus Handelsrechtler. Er emigrierte 1933 in die Türkei und wurde Professor für Handelsrecht in Istanbul. Dort befand er sich auf einem ähnlich interessanten soziologischen Beobachtungsposten wie seinerzeit Ehrlich in Czernowitz. Die Türkei hatte sich ein neues Zivilgesetzbuch gegeben, das weitgehend nach dem Vorbild des schweizerischen Zivilgesetzbuchs und Obligationenrechts gearbeitet war. So sah sich auch Hirsch in eine Situation versetzt, in der eine Kodifikation mehr oder weniger künstlich einer völlig andersartigen Rechtskultur übergestülpt war.[1] Die Überlagerung einer Rechtskultur durch eine andere, die so sehr zur soziologischen Betrachtung herauszufordern scheint, wurde erst spät zum Gegenstand systematischer rechtssoziologischer Bemühungen gewesen, obwohl es dafür viele wichtige Beispiele gab wie die Rezeption des römischen Rechts, die Ausbreitung des französischen Code Civile und den Rechtsexport durch die Kolonialmächte. Als nach 1989 die ehemals sozialistischen Länder weitgehend westliche Rechtsmodelle übernahmen, wurde dieser Vorgang zum Gegenstand der Transformationsforschung (§ 98 II. 7) unten).

Ehrlichs Schriften zu den Grundlagen der Rechtsanwendung zeigen ihn als führenden Vertreter der sog. Freirechtsschule (dazu § 10). 1910 gründete er in Czernowitz ein Seminar für lebendes Recht, das heute vielleicht Institut für Rechtstatsachenforschung heißen würde. 1912 erstattete er für den 31. Deutschen Juristentag ein Gutachten über die Frage: Was kann geschehen, um bei der Ausbildung/Vor und nach Abschluss des Universitätsstudiums das Verständnis des Juristen für psychologische, wirtschaftliche und soziologische Fragen in erhöhtem Maße zu fördern? Die 1913 erschienene »Rechtssoziologie« Ehrlichs ist kein systematisches Werk. Ehrlich hat seine Gedanken in loser Form aneinandergereiht, sie oft außerordentlich breit ausgesponnen und mit einer verwirrenden Fülle historischer und zeitgenössischer Details beladen. Dass es dennoch heute möglich ist, die Rechtssoziologie Ehrlichs in aller Kürze als ein verhältnismäßig geschlossenes System wiederzugeben, ist Manfred Rehbinder zu verdanken, der sich ausführlich mit dem Werk Ehrlichs auseinandergesetzt und dabei die tragenden Grundgedanken herausgearbeitet hat.

II.   Das lebende Recht

Das Hauptwerk Ehrlichs ist die »Grundlegung der Soziologie des Rechts«, die 1913 in Berlin erschien. Die kurze Vorrede lautet:

»Es wird oft behauptet, ein Buch müsse so sein, dass man seinen Sinn in einem einzigen Satz zusammenfassen könne. Wenn die vorliegende Schrift einer solchen Probe unterworfen werden sollte, so würde der Satz etwa lauten: Der Schwerpunkt der Rechtsentwicklung liege auch in unserer Zeit, wie zu allen Zeiten, weder in der Gesetzgebung, noch in der Jurisprudenz oder Rechtsprechung, sondern in der Gesellschaft selbst. Vielleicht ist in diesem Satz der Sinn jeder Grundlegung einer Soziologie des Rechts enthalten.«

In der Tat hat Ehrlichs Rechtssoziologie nur ein einziges Thema. Sie will dem Juristen, der die Welt von Recht und Rechtszwang beherrscht sieht, die relative Bedeutungslosigkeit staatlichen Rechts vor Augen führen.

Einleitend führt Ehrlich aus, die »selbständige Wissenschaft vom Rechte, die nicht praktischen Zwecken dienen will, sondern reiner Erkenntnis, die nicht von Worten handelt, sondern von Tatsachen«, sei die Rechtssoziologie (RS S. 1). Die praktische Jurisprudenz sei demgegenüber nur eine Technik, die Kunst, das Recht den besonderen Bedürfnissen des Rechtslebens dienstbar zu machen und daher »etwas ganz anderes als die Wissenschaft vom Recht« (RS S. 198). Die Rechtssoziologie sei darum die einzig mögliche Wissenschaft vom Recht, weil sie nicht bei den Worten stehen bleibe, sondern ihr Augenmerk auf die dem Recht zugrundeliegenden Tatsachen richte, und weil sie, »wie jede echte Wissenschaft«, mittels der induktiven Methode, d. h. »durch Beobachten von Tatsachen, Sammeln von Erfahrungen unsere Einsicht in das Wesen der Dinge zu vertiefen sucht« (RS S. 6).

Unter der Gesellschaft, die Ehrlich dem Staat gegenüberstellt, versteht er nicht eine Ansammlung von Individuen, sondern die Gesamtheit menschlicher Verbände. Die einfacheren ursprünglichen Formen der Verbände bilden die Familie, die Sippe, die Hausgemeinschaft. In der Neuzeit überwiegen aber größere Verbände, die häufig auf freiwilligem und bewusstem Zusammenschluss beruhen, wie Vereine, Kirchen, Gemeinden oder Parteien, oder im wirtschaftlichen Bereich , ein Landgut, eine Fabrik oder ein Handelsunternehmen. Recht sei ursprünglich nichts anderes als die innere Ordnung, die Organisation solcher Verbände, die aus Regeln besteht, die jedem Verbandsangehörigen seine Stellung und seine Aufgaben anweisen. Um diese Verbandsordnung zu gewährleisten, bedarf es keiner staatlichen Gerichte und Strafen. Sie setzt sich durch, weil niemand ausgeschlossen werden und so seine Stellung innerhalb der Familie, im Beruf, in einem Geschäft, in Kirche oder Gemeinde, verlieren möchte. Alle individuellen Rechte sind nur Reflexe von Verbandsrecht. »Recht ist vor allem Organisation«.

Der Rechtswissenschaft hält Ehrlich vor, dass sie die Verbände »in Stücke gerissen« habe, »um ihre Bestandteile als Rechtssubjekte und -objekte, als dingliche und persönliche Rechte einzeln unter das Vergrößerungsglas zu nehmen. Das mag praktisch geboten sein, ist aber jedenfalls unwissenschaftlich: ebenso wie die alphabetische Ordnung des Wörterbuches praktisch geboten, aber unwissenschaftlich ist. Die soziologische Rechtswissenschaft, durch keinerlei praktische Rücksichten gebunden, muss daher die auseinandergerissenen Glieder wieder zu einem Ganzen zu vereinigen suchen« (RS S. 34). Zu diesem Zweck führte Ehrlich mit seinen Studenten sog. juristische Aufnahmen durch. Er besuchte etwa einen Bauernhof oder eine Fabrik, um dort die gesamte Organisation dieses Verbandes, wie sie sich in Besitz und Eigentum, Vollmachten, Aufträgen, Bestellungen, Kaufverträgen, Arbeitsverträgen usw. darstellte, zu vermitteln und festzuhalten.

Die faktische Quelle der in den Verbänden wirksamen Regeln sieht Ehrlich in Übung, Besitz, Herrschaft und Willenserklärung, wobei mit Willenserklärung insbesondere Verträge, letztwillige Verfügungen und Satzungen gemeint sind. Von diesen Erscheinungen spricht Ehrlich als den Tatsachen des Rechts. Aus ihnen soll sich die Organisation der Verbände herleiten, und zwar zunächst diejenige des einzelnen konkreten Verbandes. Reichlich verwirrend erhalten schon diese konkreten Rechtsverhältnisse, also etwa die zwischen bestimmten Eheleuten vereinbarte Gütergemeinschaft oder die von einem Unternehmen geschlossenen Verträge den Namen Rechtsnorm. In jedem einzelnen Verband herrscht also in diesem Sinne ein anderes Recht. Natürlich übersieht Ehrlich nicht, dass bei aller Mannigfaltigkeit der konkreten Verbandsordnungen doch auch eine erstaunliche Gleichförmigkeit besteht. Er betont aber, dass die Gleichartigkeit der Ordnungen, die man in ähnlichen Verbänden findet, nicht etwa primär durch von außen an die Verbände herangetragene staatliche Gesetze bewirkt wird, sondern durch die Gleichartigkeit der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbedingungen, die zu gleichartigen Rechtsgestaltungen führen.

Das gesellschaftliche Recht nannte Ehrlich das lebende Recht. Seine Aufgabe als Rechtssoziologe sah er in der Erforschung dieses lebenden Rechts. Er gründete in Czernowitz ein »Seminar für Erforschung des lebenden Rechts« und machte sich an die Aufnahme des »lebenden Rechts« der Bukovina.

III. Entscheidungs- und Eingriffsnormen

Neben diesem gesellschaftlichen Recht stehen sozusagen als Recht zweiter Ordnung die Entscheidungsnormen: Sie schützen das Verbandsleben von außen, festigen und halten es aufrecht, gestalten es aber nicht. Sie bilden Regeln des Handelns für die Gerichte (die nicht unbedingt staatlich sein müssen). Rechtsstreitigkeiten sind für Ehrlich die Krankheitsfälle des Verbandslebens. In einem solchen Fall soll in erster Linie die tatsächliche innere Ordnung des Verbandes ermittelt und gegen den Verletzer eine Rechtsfolge verhängt werden. Beides zusammen ergibt dann die Entscheidungsnorm. Aber nur selten können die Entscheidungsnormen derart auf die Verbandsordnung zurückgreifen. Meistens ist gerade die Lückenhaftigkeit der Verbandsordnung Streitursache. Entscheidungsnormen schlichten ferner den Streit mehrerer Verbände untereinander. Außerdem regeln sie Fragen, die mit der Austragung des Streits selbst zu tun haben: Schadenersatz, Bereicherung, Prozessrecht, Vollstreckung. Entscheidungsnormen sind teils das Ergebnis der Juristentätigkeit, teils sind sie staatlichen Ursprungs. Die Juristen gelangen zu Entscheidungsnormen, indem sie die konkreten Normen des gesellschaftlichen Rechts, die sich jeweils nur auf einen bestimmten Verband oder eine Mehrheit von ähnlichen Verbänden beziehen, in Worte kleiden und sie dabei verallgemeinern und vereinheitlichen. Die abstrakten, in Worte gefassten Rechtsregeln nennt Ehrlich im Gegensatz zum gesellschaftlichen Recht Rechtssätze. Wenn sich Juristen um die Formulierung neuer Rechtssätze bemühen, so geschieht das auf der Suche nach neuen Entscheidungsnormen. Da die Entscheidungsnormen nach Auffassung von Ehrlich aber nur Schutzfunktionen haben, ist die Grundhaltung der Juristen hierbei vornehmlich konservativ. Die Jurisprudenz, so sagt Ehrlich, sei »vielmehr eine erhaltende als eine treibende Kraft« (RS S. 217).

Die Normen, die einer Entscheidung zugrunde gelegt werden, werden durch ihre abstrakte Fassung anwendbar auf alle gleichen oder gleichartigen Fälle. Und solche Anwendung wird auch allgemein gefordert. Abweichungen von einer einmal zugrunde gelegten Entscheidungsnorm erscheinen als Willkür und Laune. Das Festhalten an einer einmal gefundenen Entscheidungsnorm erleichtert nicht nur die Entscheidungstätigkeit, sondern befriedigt auch das gesellschaftliche Bedürfnis nach Voraussehbarkeit von Rechtsentscheidungen. Das alles fasst Ehrlich zusammen unter dem Gesetz der Stetigkeit der Entscheidungsnormen, das den Rechtssätzen zu einem ungemein zähen Leben und zu einer ungeheuren Ausdehnungsfähigkeit verhilft. Neben den Entscheidungsnormen kennt Ehrlich noch eine zweite Art staatlicher Rechtssätze, die er Eingriffsnormen nennt. Den Unterschied zwischen Entscheidungsnormen und Eingriffsnormen erblickt Ehrlich darin, dass der Staat mit den Entscheidungsnormen nur auf Antrag, sozusagen nur als Schiedsrichter, tätig wird, während er mit den Eingriffsnormen selbst die Initiative ergreift.

Von der Möglichkeit, mit Hilfe von Entscheidungsnormen staatliche Zwecke durchzusetzen, hält Ehrlich nicht viel:

»Die Wirkung der staatlichen Entscheidungsnormen wird im allgemeinen sehr überschätzt. Es kommt alles auf die Tätigkeit der Parteien an, und diese versagt nicht selten vollständig. Das Gesetz bleibt oft in weiten Kreisen unbekannt, zuweilen ist es praktisch unbrauchbar, dann mangelt es oft den Parteien, die es begünstigt, an materiellen Mitteln, um ihren Anspruch durchzusetzen, oder auch infolge der Lagerung der tatsächlichen Machtverhältnisse an dem dazu erforderlichen Selbstvertrauen oder Vertrauen in die Behörden. Aus diesem Grunde bleiben Arbeiterschutzgesetze, soweit sie nur Entscheidungsnormen enthalten, regelmäßig wirkungslos.« (RS S. 297)

Dagegen billigt er den Eingriffsnormen größere Effektivität zu:

»Der unmittelbare Eingriff des Staates wirkt erheblich stärker als die Entscheidungsnorm. In der Geschichte der Arbeiterschutzgesetze tritt das sehr sinnfällig zu Tage. Ursprünglich waren sie nur als Norm erlassen, die den Gerichten und Verwaltungsbehörden als Grundlage der Entscheidung von Streitigkeiten aus Lohnverträgen und körperlicher Verletzung dienen sollten. Das war noch so beim französischen Gesetz über den Zwölfstundentag und beim deutschen Haftpflichtgesetz. Diese Gesetze waren ganz unwirksam. Erst das Gewerbeinspektorat, als staatliche Organisation zur Durchführung der Arbeiterschutzgesetzgebung, hat ihnen durch unmittelbare Eingriffe Leben verliehen.« (RS S. 299 f.)

Aber auch Eingriffsnormen müssen häufig versagen:

»Man wird sich an den Gedanken gewöhnen müssen, dass gewisse Dinge durch Gesetz überhaupt nicht bewirkt werden können (RS S. 302) … Die staatlichen Befehle sind am wirksamsten, insofern sie bloß negativ sind: wenn es sich nicht darum handelt, die Menschen zu einem Tun sondern zu einem Unterlassen zu zwingen, wenn sie verbieten, bekämpfen, zerstören, ausrotten wollen. In dieser Weise hat der Staat im Laufe der Zeit unzählige Kämpfe geführt wider religiöse Richtungen und politische Strömungen, wider Vereine und sonstige Gemeinschaften, zu denen er sich irgendwie in Gegensatz gestellt hat. Das ist der Inhalt fast des ganzen staatlichen Strafrechts, und insbesondere des einzigen, das tatsächlich einigermaßen gesellschaftlichen Einfluß hat. In dieses Gebiet gehört ganz überwiegend die staatliche Polizeigesetzgebung, die Sicherheits-, Gesundheits-, Gewerbepolizei …«

Viel zaghafter muss der Staat vorgehen, wo er die Menschen zu einem positiven Tun veranlassen möchte.

»Die Menschenmassen zu leiten und zu lenken ist unter allen Umständen ungeheuer schwierig … In den wenigen Fällen, wo der Staat große positive Leistungen durchsetzt , so vor allem in der Heeres- und in der Steuerverwaltung, da ist aufgrund einer vieltausend- oder mindestens vielhundertjährigen Erfahrung eine ganz besonders geschulte und geschickte Technik dafür entstanden … Wo staatliches Recht sonst noch positiv wirkt, da handelt es sich wohl ausnahmslos um den unmittelbaren Verkehr der Behörden mit der Bevölkerung in den Fällen, in denen diese wenigstens einigermaßen einsieht, dass es in ihrem eigenen Interesse liegt, sich dem staatlichen Recht zu fügen. Darauf beruht zum größten Teil das Prozeßrecht. Der bedeutendste Erfolg des Staates in der letzten Zeit, der in dieses Gebiet gehört, ist wohl die Sozialversicherung. Das Unglück des Staates ist, dass ihm alles, was er einrichtet, zur Behörde wird, selbst Anstalten für den Unterricht, Kunst, Wissenschaft und Wohlfahrt, selbst Schulen, Museen, Ausstellungen, Eisenbahnen, Tabakregie und Spitäler: sie verlieren dadurch nicht bloß die Schmiegsamkeit, sich den wechselnden Bedürfnissen des Lebens anzupassen, sondern auch den Anhang in der Bevölkerung, der sich zum Werkzeug gesellschaftlichen Fortschritts machen könnte.« (RS S. 303 f.)

Ehrlich betonte, das staatliche Recht sei statisch, die Verbandsordnung dagegen in ständiger Bewegung. Da staatliches Recht auch nur beschränkt wirksam sei, werde es ständig vom gesellschaftlichen Recht überholt:

»Es ist klar, dass dieser nie rastenden Entwicklung des gesellschaftlichen Rechts gegenüber das starre unbewegliche staatliche Recht nur zu oft im Rückstand bleibt. Das Recht, wie es auch sein mag, ist stets eine Form der Herrschaft des Toten über den Lebenden«. (RS S. 323)

Ehrlich war der Auffassung, dass allgemein nur ein sehr kleiner Teil der Rechtsnormen durch staatlichen Zwang Geltung erhalte. Aber er räumte doch ein, dass es immerhin einen Bereich gebe, der ohne solchen Zwang nicht bestehen könne, nämlich das Heer- und Steuerwesen. Er sah den Staat historisch entstanden als einen militärischen Verband, der Steuern eintreiben musste, um sich zu finanzieren, und meint, durch diese Entwicklung seien der Staat und ein großer Teil der Gesellschaft zueinander in Gegensatz getreten. Neue vom Staat geschaffene Normen würden daher nicht freiwillig akzeptiert, sondern müssten durch eine zentral gelenkte, auf militärische und polizeiliche Zwangsgewalt gestützte Rechtspflege und Verwaltung durchgesetzt werden. Immerhin konzediert Ehrlich dem Staat, dass er sich in seinem Behördenapparat und den darauf bezüglichen Vorschriften eine erhebliche eigene Organisation geschaffen habe, dass er die auf seinem Gebiete befindlichen Menschengruppen zu einem Staatsvolk zusammengeschweißt und nach vielen Richtungen eine einheitliche Rechtsentwicklung eingeleitet habe und den gesellschaftlichen Einrichtungen erhöhten Frieden gewähre. Das wachsende Gefühl für die Einheitlichkeit der Gesamtgesellschaft bedinge, wenn auch nur vorübergehend, ein ungeheures Anwachsen der Staatstätigkeit. Insgesamt sei der Anteil des Staates an der Rechtsfindung aber »ziemlich bescheiden« (RS S. 313). Er stehe im Gegensatz zu der allgemein verbreiteten Vorstellung von der Allmacht des Staates. Diese Vorstellung hat nach Ansicht Ehrlichs zur Folge gehabt, dass ein Widerstand dagegen als verwerflich gelte und dass insbesondere die Richter sich nicht über das staatliche Gesetz hinwegsetzen dürften. Er beeilt sich allerdings hinzuzufügen, dass Rechtssoziologie bloß diese Tatsache zu notieren habe, dass sie also keinesfalls den Richter ermutigen wolle, das Gesetz zu vernachlässigen. Sie müsse nur feststellen, dass der Richter in Ausübung seines Amtes häufig unbewusst, manchmal aber auch bewusst, unter der Herrschaft anderer Mächte stehe als bloß der des Gesetzes (RS S. 313 f.).

IV. Zur Bedeutung der Rechtssoziologie Ehrlichs

Ehrlich hatte sehr wohl erkannt, dass eingetreten war, wovor Savigny zu Beginn des 19. Jahrhunderts im Hinblick auf den Vorschlag zur Kodifikation des bürgerlichen Rechts gewarnt hatte: Das Recht hat sich von Sitte und Gewohnheit, von der Moral im Sinne Durkheims oder dem lebenden Recht im Sinne Ehrlichs abgekoppelt. Schriftlichkeit, Professionalisierung, Zentralisierung in der Hand des Territorialstaates, die verfassungsmäßige Fixierung von Rechtssetzungs- und vor allem von Rechtsänderungsverfahren haben das Recht von seiner gesellschaftlichen Basis gelöst und es zum Macht- und Herrschaftsinstrument des modernen Staates werden lassen. Ehrlich sah aber in diesem Vorgang nur negativ eine Entfernung des Rechts von seiner gesellschaftlichen Grundlage. Er erkannte nicht die neuartige Qualität des modernen Rechts: Das Recht ist in der Neuzeit jedenfalls relativ autonom geworden. Es folgt nicht zwangsläufig dem sozialen Wandel, sondern kann selbst sozialen Wandel bremsen, beschleunigen oder sogar in Gang setzen.

Sicher hat Ehrlich auch richtig beobachtet, wie einerseits die Masse der Rechtsverhältnisse tatsächlich ohne irgendwelche direkte Nachhilfe des Staates glatt abgewickelt wird und wie andererseits diejenigen, die in die Mühle der Justiz geraten, zu einem großen Teil nicht mehr in die Gesellschaft integriert sind. Aber man könnte aus diesen Tatsachen auch den umgekehrten Schluss ziehen, dass staatliche Gesetze erstaunlich wirksam sind, so dass ihnen nur selten mit Sanktionen Nachdruck verliehen werden muss. Anscheinend ist es gefährlich, mit so großen Hypothesen zu arbeiten. Man wird sich mit viel bescheideneren Aussagen begnügen müssen. Es ist allerdings das Verdienst Ehrlichs, die Rechtssoziologie auf die von Juristen, und nicht nur von ihnen, unterschätzte Möglichkeit gesellschaftlicher Selbstregulierung verwiesen zu haben. Vorübergehend zeichnete sich ein neuer Schwerpunkt rechtssoziologischer Forschung unter der kaum übersetzbaren Überschrift »indigenous law« ab, der diesen Gedanken Ehrlichs wieder aufnahm. Er wurde vor allem von Rechtsanthropologen bearbeitet. Seit die Zivilisation ihr angestammtes Forschungsfeld in den primitiven Gesellschaften dezimiert hat, übertragen sie ihren pluralistischen Ansatz auf die moderne Industriegesellschaft und suchen außerhalb des offiziellen staatlichen Rechts nach autonomen Regelungsformen, dem lebenden Recht im Sinne Eugen Ehrlichs. So beruft sich auf ihn auch der moderne Rechtspluralismus (§ 46 III unten). Der Blick richtet sich auch auf alternative Konfliktregelungsverfahren in Vereinen, Verbänden oder Wirtschaftsbereichen (§ 87 V unten) und bringt der Tendenz nach auch eine positive Neubewertung von Ansätzen gesellschaftlicher Selbstregulierung in einer scheinbar ganz zentralistischen Rechtskultur mit sich. Die Optik dieses Ansatzes ist jedoch kaum weniger verzerrt, als es diejenige Ehrlichs war. Die Selbstregulierungskräfte der modernen Industriegesellschaft, soweit vorhanden, liegen nicht mehr unmittelbar bei der Gruppe, der Großfamilie oder der Nachbarschaft, sondern sie fließen aus ihrer rechtlich organisierten Gliederung in Verbände, Parteien, Gewerkschaften und zahlreiche teilautonome Einheiten wie Kommunen und Kirchen, Unternehmen, Rundfunkanstalten und Universitäten. Auch auf der globalen Ebene sind die maßgeblichen Akteure rechtlich vorstrukturiert, die wichtigsten unter ihnen immer noch als Territorialstaaten und als von diesen abgeleitete Organisationen. Die Suche nach der »Global Bukowina« hat zwar kein gesellschaftliches Recht im Sinne Ehrlichs, aber doch erstaunliche Hybridformen zutage gefördert (§ 96 unten).

[Stand der Bearbeitung Januar 2013]

Danach neu: Klaus F. Röhl/Stefan Machura, 100 Jahre Rechtssoziologie: Eugen Ehrlichs Rechtspluralismus heute, Juristenzeitung , 2013, 1117-1128.

 


[1] Hirsch, Rezeption als sozialer Prozeß. Erläutert am Beispiel der Türkei, 1981.