§ 43 Die soziale Norm

Literatur: Michael Adams, Normen, Standards, Rechte, Juristenzeitung 1991, 941-955; Geoffrey Brennan/Lina Eriksson/Robert E. Goodin/Nicholas Southwood, Explaining Norms, Oxford 2013; James S. Coleman, Foundations of Social Theory, Cambridge, Mass. 1990 Kapitel 10; Thomas Eger/Peter Weise, Normen als gesellschaftliche Ordner, in: Ökonomie und Gesellschaft, Jahrbuch 8: Individuelles Verhalten und kollektive Phänomene, 1990, 65-111; Stanley Diamond, The Rule of Law Versus the Order of Custom, Social Research 38, 1971, 42-72; Theodor Geiger, Vorstudien zu einer Soziologie des Rechts, 1964; Richard T. Morris, A Typology of Norms, American Sociological Review 21, 1956, 610-813; Karl-Dieter Opp, Die Entstehung sozialer Normen, 1983; Heinrich Popitz, Soziale Normen, Europäisches Archiv für Soziologie 2, 1961, 185-198; ders., Die normative Struktur der Gesellschaft, 1980; Ingo Schulz-Schaeffer, Regelmäßigkeit und Regelhaftigkeit: die Abschirmung des technischen Kerns als Leistung der Praxis, in:. K. H. Hörning/J. Reuter (Hg.), Doing Culture, 2004, S. 108-126;  Gerd Spittler, Norm und Sanktion, 1967.

I.        Einteilung der Verhaltensmuster

Eine zentrale Aufgabe der Soziologie besteht darin, die sozialen Verhaltensregelmäßigkeiten zu beschreiben und zu klassifizieren. Um den zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer bestimmten Menge von Menschen vorhandenen Bestand an Verhaltensregelmäßigkeiten in den Griff zu bekommen, muss man das Problem des sozialen Wandels, die Frage, wie Verhaltensregelmäßigkeiten entstehen, wie sie sich verändern und wie sie vergehen, zunächst ausklammern. Das gleiche gilt für das Problem der Sozialisation, d. h. die Frage, wann und wie Menschen lernen, sich nach vorhandenen Verhaltensmustern zu richten. Es geht vorerst nur um eine statische Betrachtung, sozusagen um eine Momentaufnahme von einer bestimmten Gesellschaft, um eine Beschreibung des Inhalts und der Verbreitung tatsächlich befolgter Verhaltensmuster. Das ist ersichtlich eine empirische Aufgabe. Man muß also durch Beobachtung, Umfrage, Interview, Aktenuntersuchung und Auswertung von Statistiken zu ermitteln versuchen, wie Menschen sich in typischen Situationen verhalten.

Ein anschauliches Beispiel bietet das 1967 erschienene Buch »Norm und Sanktion« von Gerd Spittler, in dem der Autor über zwei Untersuchungen berichtet, bei denen er sich der Methode der teilnehmenden Beobachtung bediente, um zu ermitteln, wie Normen und Sanktionen das Zusammenleben und Arbeiten einer Gruppe von Menschen regeln. Für die erste Untersuchung ließ sich der Autor für zwei Monate als Spüler in der Küche eines größeren Restaurants einstellen. So konnte er beobachten, nach welchen Mustern sich die Beziehungen zwischen dem Meister, dem Oberkoch und drei weiteren Köchen, drei Lehrlingen, drei Tellerwäschern und der Annonceuse gestalteten. Für die zweite Untersuchung verbrachte er drei Monate in einer psychosomatischen Klinik, um die Verhaltensregeln in einer Analysegruppe aus Patienten, Ärzten und Schwestern zu untersuchen. Bei der ersten Untersuchung trat der Autor als Werkstudent auf, beobachtete also verdeckt. Im zweiten Fall führte er das Protokoll der Analysegruppe. Den Beteiligten war seine wissenschaftliche Absicht, aber nicht die genaue Fragestellung bekannt.

Wir wenden uns zunächst der theoretischen Frage zu, wie die Unzahl der empirisch beobachtbaren Verhaltensmuster, angefangen von den Kontakt und Spielformen der Kinder über die Ess- oder Grußsitten der Erwachsenen bis hin zu rechtlich normierten Verhaltensweisen und politischen Attitüden sinnvoll geordnet werden kann. Es geht darum, sich auf einen bestimmten Sprachgebrauch, also auf bestimmte Begriffe festzulegen. Dabei helfen die »Vorstudien zu einer Soziologie des Rechts« von Theodor Geiger (vgl. § 8).

Geigers Vorstudien sind nicht ganz einfach zu lesen, weil er, »um ein Höchstmaß begrifflicher Genauigkeit zu sichern, insbesondere um Begriffsverschiebungen auszuschließen«, die wörtliche Darstellung durch Buchstaben Symbole und Formeln nach dem Vorbild der Logistik« ergänzt hat. Immerhin enthält die symbolische Darstellung keine neuen Informationen, so dass der Leser sich keine besondere Mühe zu geben braucht, sich die Symbole und ihre Anwendung einzuprägen, soweit sie nicht ohne weiteres bei der Lektüre verständlich sind. Das gilt um so mehr, als Geiger die Symbole teilweise in anderer Bedeutung verwendet, als sie sich in der modernen Logik durchgesetzt hat.

Als Oberbegriff für alle Regelmäßigkeiten sozialen Verhaltens wohl am weitesten verbreitet ist der Ausdruck Verhaltensmuster oder englisch pattern. Von Verhaltensmustern in diesem Sinne sprechen wir immer dann, wenn innerhalb einer näher definierten Menge von Menschen in typischen Situationen ein gleichartiges Verhalten zu beobachten ist, wenn gewisse Regeln existieren, die dem Handelnden vorgeben, was er tun oder lassen soll, und die beim Zuschauer die Erwartung eines bestimmten Verhaltens des Handelnden hervorrufen. Geiger benutzt für diesen Sachverhalt die Schreibweise: s → g. Sie soll die Zusammengehörigkeit einer Situation (s) und eines Gebarens (g) ausdrücken, wobei der Pfeil besagen soll, dass auf s ein g folgt. Jede gesellige Ordnung so Geiger kann als ein Gefüge von Korrelationen nach dem Schema s → g verstanden werden (Geiger, S. 49).

Für die Vielfalt der Erscheinungen, die man unter dem Begriff des Verhaltensmusters zusammenfasst, existieren die verschiedensten Bezeichnungen, ohne dass damit immer klare Trennungslinien verbunden werden: Übung, Gewohnheit, Brauch, Sitte, Konvention, Mode, Anstand, Moral, Recht. Besondere Bedeutung hat in der Soziologie der Begriff der sozialen Norm erlangt, auch wenn er nicht durchgehend einheitlich verwendet wird. Teilweise benutzt man ihn als Oberbegriff, so wie hier der Ausdruck Verhaltensmuster gebraucht wird. Heute ist jedoch ein anderer Sprachgebrauch im Vordringen, der den Ausdruck soziale Norm für einen speziellen Unterfall des Verhaltensmusters reserviert. Dem wollen wir uns anschließen. Für die Rechtssoziologie genügt es, die Verhaltensmuster in drei große Gruppen einzuteilen, von denen die ersten beiden die Muster äußeren Verhaltens erfassen, während die dritte die inneren (mentalen) Verhaltensmuster (§ 27) aufnimmt. Bei den äußeren unterscheiden wir zwischen bloßen Verhaltensgleichförmigkeiten und Verhaltensforderungen (Normen).

II.     Verhaltensgleichförmigkeiten

Eine große Rolle im täglichen Leben spielen bloße Verhaltensgleichförmigkeiten, d. h. Verhaltensmuster, für die es keine besonderen Kontrollmechanismen gibt, die ihre Einhaltung gewährleisten. Sie werden im Allgemeinen nicht Norm, sondern Gewohnheit, Sitte oder Brauch, englisch customs genannt. Dass solche Verhaltensmuster dennoch eine weite Verbreitung und einen hohen Grad der Beachtung finden, liegt daran, dass sie die Qual der Wahl erleichtern oder dass sie zweckmäßig sind, so dass eine Abweichung sich selbsttätig rächt. Wer bei Regen keinen Schirm benutzt, wird nass. Wer sich nicht an die üblichen Essenzeiten hält, wird schwer eine Mahlzeit finden. Wer sein Geschäftsjubiläum nicht anzeigt, verpaßt eine Chance der Werbung. Solche Verhaltensgleichförmigkeiten oder Bräuche sind sozusagen self-executing.

Überwiegend beherrschen sanktionslose Bräuche nur die weniger wichtigen Bereiche des Zusammenlebens. Das kann aber im Einzelfall anders sein. So gibt oder gab es z. B. in einfachen Stammesgesellschaften viele Verhaltensregelmäßigkeiten, die nicht den Charakter von Verhaltensforderungen haben. Obwohl eine Norm fehlt, die das Heiraten vorschreibt, sind fast alle verheiratet. Der Grund dafür liegt in den Nachteilen, die mit der Position des Ledigen verbunden sind. Er hat kein besonderes Ansehen in der Gesellschaft, er hat ökonomische Nachteile, weil ihm niemand bei der Arbeit hilft. Da er keine Kinder hat, ist er in Krankheit und Alter ohne Schutz. Diese negativen Konsequenzen, die von Seiten der Umgebung nicht als Strafen gemeint sind, reichen für eine Verhaltensuniformität aus.[1] Ein modernes Beispiel: Es gibt keine Norm, nach der man ein Smartphone haben und benutzen muss. Doch wer ohne eines durch die Gegend läuft, dem entgehen viele Kontakte und nützliche Informationen und der findet zu manchen Gruppen keinen Zugang.

In anderen Verhältnissen existieren die verschiedensten Formen sozialen Drucks, die sehr nachhaltig die Durchsetzung und Einhaltung solcher Gleichförmigkeiten fördern können. Wer nicht freundlich oder pünktlich ist, muss auf manchen sozialen Kontakt verzichten. Wer sich entgegen der Mode oder nicht altersgemäß kleidet, muss damit rechnen, belächelt oder gemieden zu werden. Diese Formen sozialen Drucks sind so diffus, dass man sie im Einzelfall schwer beschreiben und abgrenzen kann. Deshalb ist es berechtigt, eine Grenze dort zu legen, wo der soziale Druck die spezifische Form von Sanktionen annimmt. Deshalb kann man sagen: Verhaltensgleichförmigkeiten sind üblich; Normen dagegen sind verbindlich.

III.  Die soziale Norm als sanktionsbewehrte Verhaltensforderung

Ob mehr als eine bloße Verhaltensgleichförmigkeit, nämlich eine soziale Norm vorliegt, hängt davon ab, ob bei Abweichungen von dem Verhaltensmuster Sanktionen zu erwarten sind. Sanktionen sind Nachteile, die nicht, wie bei der Verletzungen eines Brauchs, automatisch eintreten, sondern durch die dem Abweichler von seiner Umgebung bewusst demonstriert wird, dass man sein Verhalten nicht hinnehmen will.

Man kann darüber streiten, ob Normen erst durch die Androhung und Zufügung von Sanktionen erzeugt werden oder ob sie schon vor und unabhängig von Sanktionen bestehen. Eine Sanktionstheorie der Norm geht soweit zu behaupten, Ein Verhalten werde nicht sanktioniert, weil es verboten sei; es sei verboten, weil es sanktioniert werde. Armin Engländer unterzieht diese so genannte Sanktionstheorie der Norm einer eingehenden Kritik.[2] Ich halte das für ein Henne-Ei-Problem. In diesem Zusmmenhang kommt es nur darauf an, dass Verhaltensgleichförmigkeiten, deren Verletzung sanktioniert wird, eine andere Qualität haben, als bloße Gewohnheiten.

Dieser engere Normbegriff geht wesentlich auf Geiger zurück, der sehr scharf den Unterschied zwischen bloß unreflektiert gewohnheitsmäßigem Gebaren und verbindlichen Normen herausgestellt hat. Dabei will er die Verbindlichkeit – das Normstigma – daran erkennen, dass die Gruppe oder einzelne ihrer Mitglieder gegen abweichendes Verhalten durch Sanktionen opponieren. Das Paradebeispiel von Normen in diesem engeren Sinne bilden immer wieder Rechtsvorschriften und hier wiederum bevorzugt Straftatbestände. Daher ist dieser Normbegriff für die Rechtssoziologie so wichtig geworden, dass man ihn geradezu als Schlüsselbegriff der Rechtssoziologie ansehen kann. Dieser Begriff zeigt nämlich, dass Rechtsregeln nur der Unterfall einer allgemeineren sozialen Erscheinung sind. Der Jurist darf sich nicht dadurch täuschen lassen, dass die Soziologen ihre Beispiele vielfach aus dem Rechtsbereich wählen, sondern muss sich nachdrücklich klar machen, dass auch außerhalb des Rechtsbereichs sanktionsbewehrte Normen in Hülle und Fülle existieren, mögen sie auch in ihrer großen Masse jeweils nur für kleinere Gruppen Geltung beanspruchen.

Damit dieser engere Normbegriff praktisch brauchbar wird, ist eine Reihe von Präzisierungen notwendig, die in der Mehrzahl ebenfalls schon auf Geiger zurückgehen. Dabei wird sich herausstellen, dass diese Präzisierungen weitgehend Parallelen in der Allgemeinen Rechtslehre haben.

(1) Der Geltungsbereich der Norm: Grundlegende Normen wie das Tötungsverbot gelten für die ganze Gesellschaft. Die große Masse der Normen betrifft aber nur einen umschriebenen Kreis von Personen, der sich mehr oder weniger nach ihnen richtet und ihre Einhaltung erwartet. Diesen Geltungsbereich der Norm nennt man eine Gruppe. Eine Gruppe besteht aus zwei oder mehr Personen, die bezüglich bestimmter Dinge und Fragen gemeinsame Anschauungen und Verhaltensregeln haben (§ 39).

(2) Universelle und partielle Normen: Einige Normen gelten gleichmäßig für alle Mitglieder der Gruppe. Sie werden universelle Normen genannt. Hierher zählen aus dem Rechtsbereich die meisten Verbote oder Gebote des Strafrechts. Andere Normen richten sich dagegen nur an einzelne Mitglieder der Gruppe, wie im Strafrecht etwa die Vorschriften über Amtsdelikte. Geiger hatte vorgeschlagen, diese Regeln partielle Normen zu nennen (S. 73). Heute ist teilweise von Rollennormen die Rede.

(3) Normabsender und Adressaten: Sind in einer Gruppe durch Rollennormen Rechte und Pflichten unterschiedlich verteilt, so müssen von den Normadressaten Normabsender unterschieden werden. Wenn in einer Familie gilt, dass Kinder den Eltern zu gehorchen haben, so sind die Kinder die Adressaten und die Eltern die Absender dieser Norm. Im Hinblick auf die Existenz von bestimmbaren Normabsendern kann man von den Normen als Verhaltensforderungen sprechen. Ja, die Verhaltensforderung steht sogar ganz im Vordergrund. Die Frage, inwieweit auch tatsächlich danach gehandelt wird, muss daneben noch gesondert gestellt und geprüft werden. Schon hier sei daher darauf hingewiesen, dass die Verbindlichkeit einer Norm eine meßbare Größe darstellt. Vor allem Geiger hat hervorgehoben, dass die beobachtbare Wirklichkeit einer Norm darin besteht, dass sie entweder befolgt oder dass eine Abweichung sanktioniert wird (§ 47II).

(4) Normbenefiziare: Nicht immer, aber doch sehr häufig, sind Personen erkennbar, zu deren Gunsten sich die Erfüllung einer Norm auswirkt oder die jedenfalls subjektiv ein Interesse an der Einhaltung der Norm haben. Wir wollen sie mit Geiger Normbenefiziare nennen. Da sind diejenigen Personen, die bei Nichteinhaltung der Norm als Opfer oder Verletzte erscheinen.

(5) Subsistente Norm und Normsatz: Von der Tatsache, dass eine sanktionsbewehrte Regel für soziales Verhalten existiert, von Geiger subsistente Norm genannt, ist deren verbale Formulierung zu unterscheiden. Sie wird bei Geiger Normsatz genannt. Der Normsatz kann entweder schon von der Gruppe selbst formuliert sein, wie z. B. in einem Gesetz, einer Vereinssatzung oder einem Sprichwort. Nicht selten wird er aber auch erst von dem beobachtenden Soziologen in Worte gekleidet.

(6) Deklarative und proklamative Normsätze: Weiter lassen sich die Normsätze danach unterscheiden, ob lediglich eine gewohnheitsmäßig ausgebildete subsistente Norm nachträglich in Worte gekleidet oder ob ein neu erfundener Normsatz verkündet wird, der sich erst faktische Beachtung verschaffen muss, wie es bei Gesetzen der Fall ist, wenn sie nicht nur Gewohnheitsrecht rezipieren. Für den ersten Fall spricht Geiger von einem deklarativen, im zweiten Fall von einem proklamativen Normsatz. Hat die Proklamation eines Normsatzes Erfolg, wird er also von den Adressaten tatsächlich beachtet, so handelt es sich bei der nunmehr vorhandenen subsistenten Norm im Gegensatz zur habituellen um eine statuierte Norm.

Diese zunächst begrifflichen Unterscheidungen verweisen auf empirisch interessante Erscheinungen. Die schriftliche Niederlegung gewohnheitsmäßig ausgebildeter sozialer Normen ist ein wichtiger Entwicklungsschritt in Richtung auf die Herausbildung und Verselbständigung (Autonomie) des Rechts. Modernes Recht ist ohne eine schriftliche Fixierung von Regeln und Einzelfallentscheidungen nicht vorstellbar. Mündlich tradierte Gewohnheitsrechte haben in vieler Hinsicht einen ganz anderen Charakter als schriftliche Gesetze oder Sammlungen von Präzedenzfällen. In der Rechtsethnologie hat sich die Verwendung moderner Regelvorstellungen daher längst als Fehler erwiesen. Ethnologen, die zunächst versuchten, konkrete Streitfälle unter abstrakte Regeln nach dem Muster moderner Rechtsnormen zu subsumieren, mußten erleben, dass die mündlich tradierten Normen für die Beilegung von Konflikten von geringer Bedeutung waren, obwohl sie in der Streitverhandlung häufig zitiert wurden. Solche »Regeln« dienten lediglich als Richtlinien für die Entscheidungen der Autoritäten, über die diese sich ohne weiteres hinwegsetzten, wenn das einer für alle Beteiligten befriedigenden Lösung diente. Im Hinblick auf praktische Bedürfnisse der Rechtsprechung hatten schon die Kolonialmächte in Afrika mündlich tradierte Sitten, Gebräuche und Gewohnheitsrechte in schriftlichen Sammlungen ediert. Im Fluß befindliche und dem sozialen und kulturellen Wandel laufend angepaßte Regeln der mündlichen Tradition wurden so zu einem starren System fixiert, als das sie im einheimischen Verständnis nie gemeint waren.[3]

IV.   Die Sanktion

1.     Der intentionale Charakter der Sanktion

Sanktionen können von sehr verschiedener Art sein. Sie reichen von verbalen Reaktionen, von bloßer Feststellung des Normbruchs, über Tadel und Beschimpfung bis zu physischen Sanktionen, etwa Prügel und Rechtsstrafen, über den Entzug von Privilegien, die Störung der Kooperation bis hin zum Abbruch der Beziehungen. Eine Reaktion ist aber nur dann als Sanktion anzusehen, wenn der Normbrecher sie zu spüren bekommt. Klatsch hinter seinem Rücken oder innere Missbilligung sind noch keine Sanktionen. Zur Sanktion gehört also, dass der Betroffene sie nach Meinung der anderen Beteiligten auch als solche verstehen soll. Sanktionen haben einen intentionalen Charakter.

Spittler (S. 33) gibt ein Beispiel, um diese Eigenart von Sanktionen herauszustellen: Wenn ein Mann ungewöhnlich spät nach Hause kommt und seine Frau ihm keine warmes Essen mehr anbietet, kann das zwei Gründe haben. Entweder macht es ihr zu viele Umstände, noch ein warmes Essen zuzubereiten. Dann ist die Reaktion der Frau ganz einfach eine negative Konsequenz des Zuspätkommens, hat aber keinen Sanktionscharakter. Will sie ihn dagegen strafen, weil er zu spät gekommen ist, dann liegt eine Sanktion vor. In beiden Fällen wird der Mann den Nachteil zur Kenntnis nehmen und sich danach richten. Auf den ersten Blick besteht also kein Unterschied, jedenfalls wenn man nur auf das äußere Verhalten sieht und vernachlässigt, dass der Mann wahrscheinlich die Situation richtig deuten und den von der Frau ihrem Verhalten beigelegten Sinn verstehen wird. Aber auch im äußeren Verhalten zeigt sich der Unterschied, wenn man sich die weitere Entwicklung der Beziehungen vorstellt. Wenn der Mann auch künftig zu spät kommt, dann wird seine Frau, wenn hier eine Norm im Sinne einer Verhaltensforderung vorliegt, andere Maßnahmen ergreifen: Sie wird vielleicht die Sanktionen verschärfen, indem sie sich ihm auch in der Nacht entzieht oder sie wird vielleicht über seine lieblose Behandlung klagen. Hat der Mann aber nur gegen einen Brauch verstoßen, dann bleibt die einzige Konsequenz auch weiterhin das fehlende Essen, das aus technischen Gründen nicht mehr gekocht wird. Ein Unterschied zwischen Norm und Brauch besteht also darin, dass bei der Norm eine Verletzung nicht hingenommen wird, sondern dass man mit weiteren, wahrscheinlich schärferen Mitteln versucht, die Norm durchzusetzen.

2.     Positive und negative Sanktionen

Eine Sanktion besteht in der Regel in der Zufügung von Nachteilen oder dem Entzug von Vorteilen, ist also negativ. Es kommen aber auch positive Sanktionen, also Belohnungen für normgemäßes Verhalten vor.

Positive und negative Sanktionen haben unterschiedliche Voraussetzungen. Negative Sanktionen kann man als Aggression aus Anlass einer Enttäuschung verstehen. Als solche werden sie sich primär gegen den Normbrecher richten, der als die Ursache dieser Enttäuschung empfunden wird. Die Aggression kann sich aber auch ein Ersatzobjekt suchen. Das wird besonders dann der Fall sein, wenn der Normbrecher stärker ist als der Verletzte. So kommt es vor, dass ein Kind, das sich von Erwachsenen ungerecht behandelt fühlt, seine Wut abreagiert, indem es irgendwelche Sachen beschädigt.

Für positive Sanktionen stellt sich das Knappheitsproblem. Positive Sanktionen kann nur austeilen, wer über Güter verfügt, die sich als Belohnung eignen. Zwar müssen diese nicht materieller Art sein. Auch gesellschaftliches Ansehen, Orden und Ehrenzeichen können als Belohnung dienen. Aber sie sind ebenso wenig wie materieller Reichtum unbegrenzt vermehrbar. Negative Sanktionen stehen dagegen fast beliebig zur Verfügung. Sie kosten wenig oder nichts und bringen im Gegenteil dem, der sie austeilt, oft noch Gewinn. Allerdings hat sich das Knappheitsproblem im Laufe der Zeit verschoben. Der gesellschaftliche Reichtum ist so stark gewachsen, dass größere Mittel zur Verteilung von Belohnungen vorhanden sind. Auf der anderen Seite sind negative Sanktionen längst nicht mehr immer umsonst. Allgemein akzeptierte Wertvorstellungen, hier der Gedanke der Humanität, verbieten die »billigen« Leibes und Lebensstrafen. Die moderne Freiheitsstrafe ist im Vollzug sehr teuer. Andererseits eröffnet das höhere Niveau gesellschaftlichen Reichtums auch neue, billige Sanktionsmöglichkeiten, denn vielfach wirkt die Versagung normaler Leistungen wie z. B. Unterhalt, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe als Sanktion. Die Suche nach innovativen rechtlichen Sanktionen wird indessen kaum betrieben.[4]

Unterschiedlich sind auch die Wirkungen. Hier zeigt die positive Sanktion erhebliche Vorteile. Sie vermeidet den Aufschaukelungseffekt, den eine Bestrafung oft nach sich zieht, wenn der Bestrafte seinerseits die Bestrafung als Aggression empfindet und mit Gegenaggression antwortet. Belohnungen sind auch lerntheoretisch effektiver als Strafen. Soweit die Funktion einer Sanktion darin besteht, den Betroffenen zu künftiger Normbefolgung anzuhalten, wirken positive Sanktionen besser.

Für das Recht sind negative Sanktionen wie Strafen, Bußen und Schadenersatz kennzeichnend[5]. Es fällt schwer, außer dem Finderlohn des § 971 BGB eine positive rechtliche Sanktion zu nennen, denn ob die zahlreichen Subventionen, Steuervergünstigungen und staatlichen Transferleistungen als positive Sanktion eingeordnet werden können, ist mindestens zweifelhaft (unten 6). Diese Asymmetrie zwischen positiven und negativen Sanktionen ist aber nicht auf das Recht beschränkt. Auf ein bestimmtes normkonformes Verhalten geschieht regelmäßig gar nichts, jedenfalls nichts Besonderes, das sich vom üblichen Interaktionsprozess abhebt, wenn man einmal von der Ausnahme der Belohnung als Hilfsmittel im Erziehungsprozess absieht. Unspezifische, positive Sanktionen, wie besonderes Vertrauen, Ansehen, starker Kontaktwert, knüpfen selten an einzelne Handlungen an, sondern ziehen eher eine Verhaltensbilanz. Wenn sich aber doch einmal eindeutig spezifische Sanktionen feststellen lassen, so beziehen sie sich nicht auf allgemeine Verhaltensforderungen, sondern bilden, wie die Medaille für den Lebensretter, eine Prämie dafür, dass man mehr getan hat, als eigentlich erwartet werden konnte. Die Masse der Normen, die man als Normalerwartungen bezeichnen kann, ist nur mit negativen Sanktionen bewehrt. Der Grund dafür liegt möglicherweise in der Knappheit positiver Sanktionen, die sich potenziert auswirkt, wenn die Belohnung zum Regelfall wird, denn hier wirkt das Gesetz vom abnehmenden Gratifikationswert (§ 18,1). Man muß sich daher bei der Frage der Existenz verbindlicher Normen in erster Linie auf das Vorhandensein von negativen Sanktionen verlassen.

3.   Sanktionsverschärfung und Sanktionsverzicht

Da Sanktionen von der mehr oder weniger bewussten Absicht getragen werden, auf den Normbrecher einzuwirken, lässt sich vielfach beobachten, dass sie bei wiederholtem Normbruch verschärft werden. Ein Beispiel aus dem Rechtsbereich wäre die verschärfte Bestrafung des Rückfallverbrechens. Ob allerdings die Verschärfung der Sanktion auch wirksam ist, steht auf einem anderen Blatt. Man kann sich z. B. vorstellen, dass der Ehemann, der seiner Frau immer heftigere Vorwürfe macht, sie schließlich aus dem Hause treibt. Es liegt auf der gleichen Ebene, wenn die verschärfte Bestrafung des Rückfallverbrechens den Täter nicht selten erst recht in eine kriminelle Karriere drängt.

Man kann auch eine genau entgegengesetzte Strategie des vorläufigen Sanktionsverzichts beobachten. Es dürfte oft vorkommen, dass eine Ehefrau, deren Mann sich verspätet oder der sich gar mit seiner Freundin erwischen läßt, diesen Normbruch nicht sofort ahndet, ihn aber bei einer späteren Abweichung wieder aufgreift. Der soziale Sinn dieses Vorganges geht dahin, den Mann zu erhöhter Regelmäßigkeit und Treue zu verpflichten. Es wird eine soziale Kreditbeziehung aufgebaut. Eine ganz analoge Strategie verfolgt offenbar die Strafaussetzung zur Bewährung.

4.  Repressive und restitutive Sanktionen

[Psychologisch betrachtet sind unterschiedliche Reaktionen auf einen Normbruch möglich. Die naheliegende Reaktion ist retributiv oder repressiv: Durch eine »Bestrafung« wird das gestörte Gleichgewicht wiederhergestellt. Insofern haben alle Sanktionen mehr oder weniger Vergeltungscharakter. Die Normverletzung kann aber auch als Konflikt zwischen dem Normverletzer und der normtragenden Gruppe (und so vorhanden, auch dem Opfer) aufgefasst werden. Dann lässt sich das gestörte Gleichgewicht auch kommunikativ wieder herstellen, wenn die Beteiligten sich durch Entschuldigung[6], Nachsicht und Wiedereinsetzung des Opfers in seinen Status ihrer gemeinsamen Wertbasis vergewissern. Beides kann sich vermischen. Je krasser jedoch die Normverletzung ausfällt und je hoher der Schaden, umso eher ist für das Gelingen einer restaurativen Lösung auch eine retributive Komponente notwendig.]

Für das Recht ist die Unterscheidung zwischen repressiven und restitutiven Sanktionen von Bedeutung. Diese Unterscheidung begegnet im Zusammenhang mit Durkheims Theorie der Rechtsentwicklung (§ 5). Es besteht jedoch kein Zweifel, dass soziologisch betrachtet auch Restitution, also Wiedergutmachung oder Schadenersatz, Sanktionscharakter haben kann. Das muss besonders betont werden, weil von juristischer Seite vielfach der Sanktions- und damit der Präventionscharakter des Schadenersatzrechts geleugnet wird. Zwar wird Schadenersatz im Recht nach der Grundregel des § 249 BGB nicht unter Präventionsgesichtspunkten zugemessen. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise für das Schmerzensgeld, dem man teilweise eine Genugtuungsfunktion beilegt[7]. Auch wenn, anders als in den USA, bei uns keine punitive damages zuerkannt werden, wäre es wirklichkeitsfremd, nicht nur die Defacto-Präventionswirkung, sondern auch eine entsprechende rechtspolitische Intention des Schadenersatzrechts zu leugnen. Sehr zu Unrecht ist die Berufung auf den Präventivcharakter auch des zivilrechtlichen Schadensersatzes bei Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung bisher die Ausnahme geblieben. Ausnahmebeispiel ist die Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die ausdrücklich mit dem Präventionsbedürfnis begründet wird[8].

5.   Verfahren als Sanktion

1979 erschien in den USA ein Buch von Malcolm Feeley mit dem Titel »The Process is the Punishment«.[9] Darin beschreibt der Autor am Beispiel eines Strafgerichts in New Haven (Connecticut), wie praktisch während des gerichtlichen Vorverfahrens Sanktionen gegen den Beschuldigten ausgeteilt werden, die insgesamt schwerer wiegen als die Verurteilungen, die am Ende zustande kommen. Festnahme, Untersuchungshaft oder Kaution sind nur die augenfälligsten.

Feeleys Buch ist zum Klassiker der Rechtssoziologie geworden. Es ist ein zugleich Beispiel dafür, wie sich ein gelungener Titel selbständig macht. Man braucht es gar nicht zu lesen, um seine zentrale These zu verstehen und sie alsbald überall bestätigt zu finden. Tatsächlich ist das Buch aber sehr viel gehaltvoller, mögen auch manche Einzelheiten nur für das amerikanische Rechtssystem von Interesse sein. Feeley beschreibt im Detail den Weg der Beschuldigten durch das Strafverfahren. Bahnbrechend war zunächst sein Open-System-Approach. Das heißt, Feeley behandelt das Verfahren als Zusammenwirken eines ganzen Personenkreises, angefangen beim Richter und dem Gerichtspersonal über Staatsanwalt und Verteidiger, Polizei und Sozialarbeiter bis hin zu den bail bondsmen, die sich für die Kaution verbürgen, mit deren Hilfe der Beschuldigte von der Untersuchungshaft verschont bleibt. Alle diese Beteiligten, so Feeleys erste These, gehen nicht von einer Unschuldsvermutung aus, sondern behandeln den Beschuldigten als Person, die »etwas getan« hat. Das fällt um so mehr ins Gewicht, als die Polizei Verhaftungen zunächst oft gar nicht mit dem Ziel einer Strafverfolgung vornimmt, sondern um eine kritische Situation durch Entfernung eines Beteiligten zu bereinigen. Im Verfahren geht es dann eigentlich nur noch darum, sich über die Schwere dieses »Falles« zu verständigen. Dabei genossen die Beschuldigten in den 1600 Verfahren, die Feeley auswertete, keineswegs alle die formalen Rechte, insbesondere einen Verteidiger, die der US Supreme Court in den Jahren zuvor sehr gestärkt hatte. Im Zentrum steht dann in der Tat die These, dass die materiellen und immateriellen Verfahrenskosten, insbesondere die Kosten für Verteidiger und Kaution sowie die Untersuchungshaft und der damit regelmäßig verbundene Verdienstausfall über die Gesamtheit der Fälle gerechnet schwerer ins Gewicht fallen, als die Verurteilungen (die fast ausnahmslos das Ergebnis von plea bargaining sind). Zwar sind diese ausgehandelten Verurteilungen notwendig, um die große Fallmenge überhaupt zu erledigen. Aber sie sind auch ein Produkt der Zusammenarbeit unter den Verfahrensbeteiligten. Untersuchungshaft ist viel häufiger als Strafhaft. Feeley wägt diese Verfahrenskosten im weiteren Sinne gegen das Ergebnis ab und meint, dass es nicht zuletzt die formalen Rechte der Beschuldigten seien, die das Verfahren so teuer machten, ohne dass die Beschuldigten davon in der Sache einen Gewinn hätten. Die Offiziellen, also vor allem Richter und Staatsanwalt, verlören über ihrem Bestreben, die Fälle schnell und effizient zu erledigen, den Gesichtspunkt der Gerechtigkeit für den Beschuldigten keineswegs aus den Augen.

Jeder Blick in eine Justizstatistik zeigt die große Differenz zwischen der Zahl der Anzeigen oder Klagen und der der Verurteilungen. Natürlich sind Verfahren, und zwar gerade rechtliche Verfahren, nach der Rhetorik der Beteiligten nicht als Sanktion gedacht, sondern sollen die Sanktion nur vorbereiten. Aber tatsächlich sind Verfahren stets lästig, und oft beeinträchtigen sie die Betroffenen kaum weniger als die Verurteilung selbst. Dieser Zusammenhang ist zwar den Juristen nicht entgangen[10], verdient aber noch verstärkte Beachtung.

7.  Kollektiv-Sanktionen

Literatur: Irwin Lipnowski, A Partial Rehabilitation of the Principle of Collective Punishment, CJLS/RCDS 8, 1993, 121-126; Jean-Paul Brodeur, Collective Punishment: Criminological Assessment. A Reply to Lipnowski’s »A Partial Rehabilitätion of the Principle of Collective Punishment«, CJLS/RCDS 8, 1993, 127-130.

Kollektiv-Sanktionen sind solche, die sich gegen die Gruppe richten, der der Normbrecher angehört.


[1] Siegfried S. Nadel, Social Control and Self-Regulation, Social Forces 31, 1953, 256-273.

[2] Armin Engländer, Norm und Sanktion – Kritische Anmerkungen zum Sanktionsmodell der Norm, RW (Rechtswissenschaft) 4, 2013, 193-207.

[3] Dazu Jack Goody/Jan P. Watt, The Consequences of Literacy, in: Comparative Studies in History and Society 5, 1963, 304-345; Jack Goody, The Domestication of the Savage Mind, Cambridge usw., 1977; Rüdiger Schottt, Die Einheit der Rechtskultur in der Vielfalt der Rechtskulturen, ARSP, Beiheft 22, 1985, 158-172, 158 f., 169.

[4] Dazu Katherine Beckett/Steve Herbert, Penal Boundaries: Banishment and the Expansion of Punishment, Law and Social Inquiry 35, 2010, 1–38.

[5] Zu Bedeutung positiver Sanktionen Arie Freiberg, Reward, Law and Power: Toward a Jurisprudence of the Carrot, in: Roman Tomasic/Pic Lucas (Hg.), Power and Regulation and Resistance, Canberra/Australien 1986, S. 19-27.

[6] Oñati Socio-legal Series, v. 7, n. 3 (2017) – The Place of Apology in Law.

[7] BGHZ 18, 149 ff., 155 ff. Mühsam begründet der BGH hier die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes aus dem Ursprung dieses Rechtsinstituts im Strafrecht, anstatt auf den Präventionscharakter auch des Schadensersatzrechts abzustellen.

[8] BGHZ 26, 349 ff. (Herrenreiter); BGHZ 35, 363 ff. (Ginsengwurzel); BGHZ 39, 134 ff. (Fernsehansagerin)

[9] Es wurde 1992 nachgedruckt. Eine ausführliche Würdigung des Buches und seiner Wirkung gibt Jennifer Earl, The Process Is the Punishment: Thirty Years Later, Law & Social Inquiry 33, 2008, 737-778.

[10] Im Hinblick auf die beeinträchtigenden Wirkungen für den Angeklagten ist gegen den an sich als Zwischenbescheid unanfechtbaren Eröffnungsbeschluß die Verfassungsbeschwerde zugelassen worden (BVerGE 11, 331/336; Bayer. Verfassungsgerichtshof Bd. 15, 41 = NJW 1962, 1435).